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Beschluss

6 B 395/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn der Dienstherr im Qualifikationsvergleich zulässig die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausschöpft und insoweit ein Beurteilungsspielraum besteht. • Bei gleichlautenden Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ist der Dienstherr verpflichtet zu prüfen, ob die Einzelfeststellungen eine Prognose zur künftigen Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen; diese Prüfungsfeststellung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Der Dienstherr darf im Leistungsvergleich berücksichtigen, dass Bewerber im Beurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen innehatten und daher im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt wurden; dies ist auch dann nicht generell ausgeschlossen, wenn das zu besetzende Amt keine Führungsaufgaben hat.
Entscheidungsgründe
Zulässige Berücksichtigung von Vorgesetztenbeurteilungen im Qualifikationsvergleich • Die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn der Dienstherr im Qualifikationsvergleich zulässig die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausschöpft und insoweit ein Beurteilungsspielraum besteht. • Bei gleichlautenden Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ist der Dienstherr verpflichtet zu prüfen, ob die Einzelfeststellungen eine Prognose zur künftigen Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen; diese Prüfungsfeststellung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Der Dienstherr darf im Leistungsvergleich berücksichtigen, dass Bewerber im Beurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen innehatten und daher im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt wurden; dies ist auch dann nicht generell ausgeschlossen, wenn das zu besetzende Amt keine Führungsaufgaben hat. Der Antragsteller begehrte eine Beförderung, wurde aber im Auswahlverfahren von mehreren Beigeladenen übergangen, die während des Beurteilungszeitraums Vorgesetztenfunktionen innehatten und deshalb im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden waren. Er rügte, der Antragsgegner habe zu Unrecht aus den dienstlichen Beurteilungen einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen abgeleitet, weil nicht alle Bewerber in diesem Hauptmerkmal beurteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen und die Auswahlentscheidung des Dienstherrn für nicht ermessensfehlerhaft gehalten. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers zum Oberverwaltungsgericht. Das Gericht prüfte beschränkt nach den geltend gemachten Beschwerdegründen. • Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Dienstherr bei der Vergleichsprüfung nicht allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen abstellen darf; bei gleichen Gesamturteilen ist eine inhaltliche Ausschöpfung vorzunehmen, um eine prognostische Aussage über die künftige Bewährung im neuen Amt zu gewinnen (§§ 146 Abs.4 S.3,6 VwGO i.V.m. allgemeinem Verwaltungsermessen). • Dabei steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Es ist zulässig, dass der Dienstherr Bewertungsbestandteile wie das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" stärker gewichtet, wenn einzelne Bewerber im Beurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen hatten und dies in den Beurteilungen zum Ausdruck kommt. • Dass ein direkter qualitativer Vergleich aller Bewerber im Bereich "Mitarbeiterführung" nicht möglich ist, weil einige Bewerber hierzu nicht beurteilt wurden, schließt eine Berücksichtigung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen nicht aus. Die inhaltliche Ausschöpfung umfasst die umfassende Würdigung dieser Einzelfeststellungen und kann einen vertretbaren Qualifikationsvorsprung begründen. • Ob das zu besetzende Amt Führungsaufgaben enthält, ist für die Zulässigkeit der Gewichtung nicht entscheidend; aus früherer Rechtsprechung folgt nicht, dass eine solche Berücksichtigung stets unzulässig wäre. Die Zulässigkeit hängt von den konkreten Gründen und der Vertretbarkeit der Annahme eines durch Führungserfahrungen begründeten Vorsprungs ab. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hatten. • Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht hält die inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen und die Gewichtung der Bewertung des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" zugunsten der Beigeladenen für vertretbar, insbesondere weil diese im Beurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen wahrgenommen hatten. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Nachbesetzung zugunsten seiner Person. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.