Beschluss
12 E 608/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der im eigenen Namen handelnde Prozessbevollmächtigte keine Beschwerdebefugnis hat.
• Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört zum Kostenerstattungsverfahren und begründet keine Rechtsstellung des Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbeteiligten.
• Die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Vorverfahren keine greifbaren Vorteile für den Kläger bietet; bei Fortführung einer Untätigkeitsklage ist ein nachträgliches Vorverfahren regelmäßig entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis des im eigenen Namen handelnden Prozessbevollmächtigten; Vorverfahren nicht notwendig • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der im eigenen Namen handelnde Prozessbevollmächtigte keine Beschwerdebefugnis hat. • Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört zum Kostenerstattungsverfahren und begründet keine Rechtsstellung des Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbeteiligten. • Die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Vorverfahren keine greifbaren Vorteile für den Kläger bietet; bei Fortführung einer Untätigkeitsklage ist ein nachträgliches Vorverfahren regelmäßig entbehrlich. Die Kläger führten eine Untätigkeitsklage; ihr Prozessbevollmächtigter reichte im eigenen Namen („ich“) Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ein. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren sei nicht notwendig, weil das Vorverfahren keine erkennbaren Vorteile für die Kläger gebracht hätte. Streitig war, ob der Prozessbevollmächtigte zur Erhebung der Beschwerde befugt ist und ob die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen ist. Die Kläger hatten die Untätigkeitsklage weitergeführt, ohne das Verfahren nach Ermessen als erledigt zu erklären, obwohl zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid ergangen war. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und berücksichtigte hierzu Rechtsprechung und Dogmatik der VwGO. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil dem die Beschwerde in eigenem Namen führenden Prozessbevollmächtigten die Beschwerdebefugnis fehlt; eine eigene Verfahrensbeteiligung des Anwalts besteht nicht, sodass er durch die Entscheidung nicht in eigener Rechtsposition beschwert wird. • Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft die Kostenerstattung und gehört damit zum Kostenerstattungsverfahren; eine analoge Regelung zu § 33 Abs. 2 Satz 2 1 RVG fehlt. • Materielle Bewertung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren nicht notwendig war, weil das Vorverfahren selbst mangels greifbarer Vorteile für den Kläger entbehrlich war. • Untätigkeitsklage: Bei Fortführung der Untätigkeitsklage ohne vorherige gerichtliche Aussetzung und Fristsetzung ist regelmäßig kein gesondertes nachträgliches Vorverfahren erforderlich; ein vorsorglicher Widerspruch nach Erlass eines Ablehnungsbescheids ist im Regelfall nicht notwendig. • Rechtsfolge: Mangels ausgleichsfähiger Kosten wird von einer Kostenentscheidung abgesehen; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist unzulässig, weil dem im eigenen Namen auftretenden Prozessbevollmächtigten die Beschwerdebefugnis fehlt; ferner ist die Beschwerde unbegründet, da die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erforderlich war, weil das Vorverfahren keine erkennbaren Vorteile für die Kläger bot. Es liegen keine ausgleichsfähigen Kosten vor, sodass der Senat von einer Kostentragungsentscheidung absieht. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.