Beschluss
14 B 529/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag bei Gericht nach § 80 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde.
• Die Abschaffung oder Einschränkung des Widerspruchsverfahrens ändert nichts an der Zugangsvoraussetzung des vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde.
• Die Nachholung oder Ersetzung der vorherigen Antragstellung bei der Behörde durch eine spätere Verfahrensäußerung der Behörde ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des gerichtlichen Aussetzungsantrags ohne vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde • Ein Aussetzungsantrag bei Gericht nach § 80 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde. • Die Abschaffung oder Einschränkung des Widerspruchsverfahrens ändert nichts an der Zugangsvoraussetzung des vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde. • Die Nachholung oder Ersetzung der vorherigen Antragstellung bei der Behörde durch eine spätere Verfahrensäußerung der Behörde ist nicht möglich. Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Vergnügungssteuerbescheids und stellte hierzu einen Aussetzungsantrag vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hielt den Aussetzungsantrag für unzulässig, weil die Antragstellerin zuvor keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt hatte und die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht vorlägen. Die Antragstellerin argumentierte, das Widerspruchsverfahren sei abgeschafft; daher sei bei Klageerhebung ein gerichtlicher Aussetzungsantrag zulässig, zumal die Behörde im Verfahren klargestellt habe, den Bescheid für gerechtfertigt zu halten und die Aussetzung deshalb de facto abzulehnen. Die Antragstellerin berief sich ferner auf einen Schriftsatz, wonach die Behörde den Aussetzungsantrag bereits zurückgewiesen habe, sodass der Zugangsvoraussetzung Genüge getan sei. • Anwendbare Normen: §§ 80 Abs. 6, 80 Abs. 5, 146 Abs. 4 VwGO; Art. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zum Bürokratieabbau (landesrechtliche Wirkung). • Nach § 80 Abs. 6 VwGO ist bei Forderungen öffentlichen Rechts der gerichtliche Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn die Behörde zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat; Ausnahmen gelten nur bei unterlassener Entscheidung ohne Begründung oder bei drohender Vollstreckung. • Die gesetzliche Neuregelung zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens ändert nicht die spezifische Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO; der Bundesgesetzgeber hat keine landesrechtliche Abweichung für den Aussetzungsantrag vorgesehen. • Die nachträgliche Behauptung, die Behörde habe den Aussetzungsantrag de facto abgelehnt (etwa durch einen Zurückweisungsantrag im Prozess), kann die ursprüngliche Nachweispflicht gegenüber der Behörde nicht ersetzen. • Folge: Mangels vorhergestelltem Aussetzungsantrag bei der Behörde fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung für den beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrag; das Vorliegen der in Satz 2 genannten Ausnahmetatbestände wurde vom Verwaltungsgericht verneint und von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.050,00 Euro festgesetzt. Das Gericht bestätigt damit die Unzulässigkeit des gerichtlichen Aussetzungsantrags ohne zuvor gestellten Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde sowie die Nichtanwendbarkeit der von der Antragstellerin behaupteten Ausnahmeregelungen. Der Antragstellerin bleibt offen, gegebenenfalls zunächst den formellen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen oder die gerügten Ausnahmetatbestände konkret darzulegen, sofern dies sachlich begründbar ist.