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Beschluss

12 A 2340/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 89e SGB VIII schützt nur Einrichtungsorte mit institutionellem Charakter und nicht beliebige privat angemietete Wohnungen, in denen ambulante Jugendhilfemaßnahmen erbracht werden. • Voraussetzung für den Schutz nach § 89e SGB VIII ist, dass Wohnmöglichkeiten im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts stetig und auswahloffen vorgehalten werden. • Allein die intensive ambulante Betreuung einer hilfebedürftigen Person in einer privat angemieteten Wohnung begründet nicht die erforderliche Zuständigkeitskonzentration und damit keinen Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Kein Schutz privat angemieteter Wohnungen als Einrichtungsort nach § 89e SGB VIII • § 89e SGB VIII schützt nur Einrichtungsorte mit institutionellem Charakter und nicht beliebige privat angemietete Wohnungen, in denen ambulante Jugendhilfemaßnahmen erbracht werden. • Voraussetzung für den Schutz nach § 89e SGB VIII ist, dass Wohnmöglichkeiten im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts stetig und auswahloffen vorgehalten werden. • Allein die intensive ambulante Betreuung einer hilfebedürftigen Person in einer privat angemieteten Wohnung begründet nicht die erforderliche Zuständigkeitskonzentration und damit keinen Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist die Frage, ob die ambulante Betreuung einer geistig behinderten und psychisch erkrankten Frau in einer auf dem freien Wohnungsmarkt angemieteten Privatwohnung vom Schutz des § 89e SGB VIII erfasst ist. Die Betreuerin hatte die Wohnung vor Anmietung im Namen der Hilfebedürftigen angemietet und intensive ambulante Betreuung wurde sowohl vor als auch nach Einzug erbracht. Das Verwaltungsgericht verneinte den Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII. Die Beklagte rügte materielle und grundsätzliche Punkte und beantragte die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung entstehen. • Rechtliche Grundlage ist § 89e SGB VIII; Zweck der Norm ist der Schutz von Einrichtungsorten vor überproportionalen finanziellen Belastungen und die Lastenverteilung zwischen Leistungsträgern. • Der Schutz nach § 89e erfasst nicht beliebige Privatwohnungen, in denen Hilfeempfänger ambulante Maßnahmen erhalten; erforderlich ist ein institutioneller Charakter der Wohnform. • Maßgeblich ist, dass Wohnen und Hilfeleistungen in einem in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzept verknüpft sind und dass Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse stetig und auswahloffen vorgehalten werden. • Nur bei Vorhandensein einer solchen konzeptionellen und infrastrukturellen Angebotsseite rechtfertigt die Zuständigkeitskonzentration den Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII. • Die hier dargestellte Konstellation einer privat auf dem freien Wohnungsmarkt angemieteten Wohnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die Wohnsitznahme von zufälligen Marktbedingungen und Vermieterinteressen abhängt und damit keine stetige, auswahloffene Versorgung begründet. • Intensive ambulante Betreuung allein begründet keinen institutionellen Rahmen; es fehlt an der erforderlichen örtlichen Konzentration und an gesicherter Versorgungsinfrastruktur. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist in diesen Grundzügen gefestigt, sodass keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine privat angemietete Wohnung, die nicht im Rahmen eines in sich schlüssigen, auswahloffenen und stetig vorgehaltenen jugendhilferechtlichen Konzepts steht, nicht als Einrichtungsort im Sinne des § 89e SGB VIII geschützt ist. Entscheidend war, dass die Wohnsitznahme von marktbedingten und nicht vom Jugendhilfeträger gesteuerten Faktoren abhängig ist und deshalb keine Zuständigkeitskonzentration entsteht. Die bloße Intensität ambulanten Betreuens begründet keinen Anspruch auf Lastenausgleich nach § 89e SGB VIII.