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Beschluss

12 A 1842/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts begründet. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats liegt beim Kläger; für die gerichtliche Überzeugung ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Indizien wie Vereinszugehörigkeit, Pflege des Deutschtums oder familiäre Beziehungen sind für den Nachweis einer Matrikeleinschreibung regelmäßig nicht ausreichend. • Grundsätze des Beweisnotstands greifen nur, wenn konkrete persönliche Anhaltspunkte für den Hergang der Eintragung vorgetragen werden; fehlen solche, bleiben die Anforderungen an die Beweisführung bestehen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein substantiiertes Vorbringen zur Matrikeleintragung nach StAG 1870 • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts begründet. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats liegt beim Kläger; für die gerichtliche Überzeugung ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Indizien wie Vereinszugehörigkeit, Pflege des Deutschtums oder familiäre Beziehungen sind für den Nachweis einer Matrikeleinschreibung regelmäßig nicht ausreichend. • Grundsätze des Beweisnotstands greifen nur, wenn konkrete persönliche Anhaltspunkte für den Hergang der Eintragung vorgetragen werden; fehlen solche, bleiben die Anforderungen an die Beweisführung bestehen. Der Kläger begehrte die Feststellung familienrechtlicher staatsangehörigkeitsrechtlicher Folgen und berief sich darauf, sein Urgroßvater und Großvater seien nach Auswanderung nach Brasilien 1881 in die Matrikel des deutschen Reichskonsulats in K. eingetragen worden und hätten daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Das Verwaltungsgericht verneinte den Nachweis der Eintragung und lehnte folglich die begehrte Feststellung ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und legte zahlreiche Indizien vor, darunter soziale und kulturelle Aktivitäten der Vorfahren, Vereinsmitgliedschaften, Beziehungen zu einem deutschen Konsul sowie Umstände zu Dokumenten und Einbürgerungsakten von Verwandten. Das Verwaltungsgericht wertete diese Indizien als unzureichend und stellte auf fehlenden direkten Nachweis sowie auf die historische Praxis bei staatsangehörigkeitserhaltenden Maßnahmen ab. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und hielt das Vorbringen des Klägers für nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beurteilung zu begründen. • Anwendbare Rechtsnormen sind insbesondere § 21 Abs. 1 S.1, S.4 StAG 1870 sowie die Verfahrensregelungen der VwGO; Maßstab der Überzeugungsbildung ist der richterliche Wahrscheinlichkeitsgrad. • Für den Nachweis der Eintragung in ein Matrikelbuch trifft den Kläger die Beweislast; ausreichend ist regelmäßig nur ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der vernünftige Zweifel ausschließt. • Die im Zulassungsverfahren vorgelegten Indizien (Pflege des Deutschtums, Vereinsmitgliedschaften, Kontakte zum deutschen Konsul, Hinterlegung von Dokumenten, Aufenthalt des Vaters in Deutschland) sind einzeln und in ihrer Gesamtschau nicht geeignet, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. • Die Möglichkeit einer Einbürgerung einzelner Verwandter schließt nicht zwingend auf eine Herkunftsstaatsangehörigkeit durch Abstammung vom Großvater; fehlende Einträge in Passregistern oder Archiven entkräftigen nicht endgültig, begründen aber ebenfalls keinen begründeten Zweifel. • Die Beweisnotstandsgrundsätze können nur greifen, wenn konkrete persönliche Erkenntnisse oder nachvollziehbare Anhaltspunkte für den Tathergang vorgetragen werden; solche konkreten Tatsachen fehlen hier, sodass die großzügigere Beurteilung eigener Erklärungen nicht zur Anwendung kommt. • Mangels substantiierten Vorbringens bestehen weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO, sodass die Zulassung der Berufung zu versagen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Begründend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtswürdigung begründet; insbesondere reichen die vorgelegten Indizien nicht aus, um die erforderliche richterliche Überzeugung über die Eintragung des Urgroßvaters oder Großvaters in die Matrikel des deutschen Konsulats in K. zu begründen. Die Beweisnotstandsgrundsätze kommen nicht zur Anwendung, weil es an konkreten persönlichen Anhaltspunkten für den Hergang der Eintragung fehlt. Damit ist der Antrag erfolglos und die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde gemäß VwGO und GKG getroffen.