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Beschluss

21 A 1301/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt, der durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse später rechtswidrig wird, kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. • Ein Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand einer Bewilligung steht der Rücknahme dann nicht entgegen, wenn die Rechtswidrigkeit wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW). • Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt hinsichtlich fortlaufender Bewilligungen mit dem Kenntnisstand der für die Rücknahme zuständigen Behörde über die zur Entscheidung erheblichen Tatsachen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer fortlaufenden Zulage wegen Wegfalls der Tatbestandsvoraussetzungen • Ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt, der durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse später rechtswidrig wird, kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. • Ein Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand einer Bewilligung steht der Rücknahme dann nicht entgegen, wenn die Rechtswidrigkeit wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW). • Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt hinsichtlich fortlaufender Bewilligungen mit dem Kenntnisstand der für die Rücknahme zuständigen Behörde über die zur Entscheidung erheblichen Tatsachen. Die Klägerin erhielt seit 1989 eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 BBesG. Nach einer Versetzung an eine Hauptschule entfiel seit dem 1. Februar 1997 die funktionelle Voraussetzung für die Zulage. Die Bezirksregierung L. nahm daraufhin die Bewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 1997 zurück. Die Klägerin focht die Rücknahme an; das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Klägerin legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein; das OVG prüft, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Behörde berief sich auf § 48 VwVfG NRW und auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. • Zulassungsgrund nicht dargelegt: Die Beschwerde ist als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen, scheitert aber, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder keine besondere rechtliche Schwierigkeit vorgetragen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 VwGO). • Dauerverwaltungsakt und Rücknahmefähigkeit: Eine ursprünglich rechtmäßige, fortlaufend wirksame Bewilligung kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn sie später aufgrund geänderter Rechts- oder Sachlage rechtswidrig geworden ist. • Regelnder Verwaltungsakt: Die Schreiben von November 1989 schlossen das Verwaltungsverfahren ab und regelten die Zahlungsansprüche, sodass die Bewilligung nicht als bloßer Realakt anzusehen ist. • Schutzwürdiges Vertrauen fehlt wegen grober Fahrlässigkeit: Die Klägerin kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie es unterließ, offensichtliche Unstimmigkeiten bei der Besoldung ausreichend zu prüfen; ein solches Unterlassen ist grob fahrlässig. • Beginn der Jahresfrist: Bei fortlaufenden Bewilligungen kommt es für den Fristbeginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung an; hier begann die Frist frühestens mit dem der Bezirksregierung am 11.11.2002 zugegangenen Schriftsatz, sodass die Rücknahme vom 03.04.2003 fristgerecht war. • Rechtslage geklärt: Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind durch Rechtsprechung ausreichend geklärt; es liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorlag. Die Rücknahme der Bewilligung der Stellenzulage durch die Bezirksregierung mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ist rechtmäßig, da die Zulage mit der Versetzung weggefallen und die Behörde zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW berechtigt war. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin steht der Rücknahme nicht entgegen, weil sie grob fahrlässig die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht erkannt hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war eingehalten, weil die Bezirksregierung die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen erst später kannte; deshalb ist der Rücknahmebescheid vom 03.04.2003 rechtzeitig erlassen. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.