OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 2135/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen ein Schreinereigebäude besteht nicht allein wegen früherer formeller Unzulässigkeit, wenn der Betrieb bei Erwerb des Nachbargrundstücks bereits bestand und keine wesentliche Nutzungsintensivierung vorliegt. • Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig; ist die Öffnung nachträglich zugemauert und der bauordnungswidrige Zustand nahezu beseitigt, verdichtet sich das Ermessen der Behörde nicht zu einer Eingriffsverpflichtung. • Bei unregelmäßiger Umgebungsbebauung kann nach § 34 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW eine Bebauung ohne Grenzabstand auch an vorderen oder rückwärtigen Grundstücksgrenzen zulässig sein. • Ein Anspruch auf Beseitigung oder Nutzungsuntersagung wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit der Nutzung besteht nicht, sofern sich die Nutzung seit Erwerb des Nachbargrundstücks nicht wesentlich geändert hat.
Entscheidungsgründe
Kein Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsanspruch gegen Altschaden-Schreinerei • Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen ein Schreinereigebäude besteht nicht allein wegen früherer formeller Unzulässigkeit, wenn der Betrieb bei Erwerb des Nachbargrundstücks bereits bestand und keine wesentliche Nutzungsintensivierung vorliegt. • Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig; ist die Öffnung nachträglich zugemauert und der bauordnungswidrige Zustand nahezu beseitigt, verdichtet sich das Ermessen der Behörde nicht zu einer Eingriffsverpflichtung. • Bei unregelmäßiger Umgebungsbebauung kann nach § 34 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW eine Bebauung ohne Grenzabstand auch an vorderen oder rückwärtigen Grundstücksgrenzen zulässig sein. • Ein Anspruch auf Beseitigung oder Nutzungsuntersagung wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit der Nutzung besteht nicht, sofern sich die Nutzung seit Erwerb des Nachbargrundstücks nicht wesentlich geändert hat. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit rückwärtigem Anbau; der Beigeladene betreibt auf dem benachbarten, teils schmalen Grundstück eine seit Jahrzehnten bestehende Schreinerei mit Vorbau, der an die Klägergrenze stößt. Die Kläger rügten, der Beigeladene habe 1996 das Dachvorbau aufgestockt und ein Fenster oberhalb des Schreinereieingangs geschaffen, wodurch Licht, Abstandsvorschriften und Brandschutz beeinträchtigt würden. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte 1997 die nachträgliche Genehmigung, duldete aber den Bestand; 2002 erteilte sie später eine Baugenehmigung, die gerichtlich aufgehoben wurde. Die Kläger begehrten daraufhin von der Behörde die Anordnung der Beseitigung des Schreinereigebäudes bzw. die Untersagung der Nutzung wegen Immissionen, Abstandswidrigkeiten und Brandschutzmängeln. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. • Kein Anspruch nach § 61 Abs. 1 BauO NRW: Die Kläger können keinen Anspruch auf Anordnung der Beseitigung oder Nutzungsuntersagung geltend machen, weil keine durchsetzbaren Verletzungen nachbarschützender Vorschriften vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW liegt vor: Die 1996 vorgenommene Öffnung in der an der Grenze stehenden Außenwand war unzulässig, weil Gebäudeabschlusswände keine Öffnungen zulassen; danach wurde die Öffnung jedoch zugemauert bzw. zurückversetzt. • Ermessen der Behörde nicht verdichtet: Da der baurechtswidrige Zustand weitgehend beseitigt ist und der Beigeladene sich zur restlichen Instandsetzung bereit erklärt hat, besteht keine Veranlassung für die Behörde, eine Ordnungsverfügung zu erlassen; die Kläger machten keine konkreten Tatsachen geltend, die eine sofortige Eingriffsverpflichtung rechtfertigen würden. • Altbestand und Brandschutz: Der Eingangsbereich der Schreinerei ist Altsbestand; ein Beseitigungsanspruch nach § 31 Abs. 4 BauO NRW besteht nicht. Ein brandschutzrelevantes Gefährdungspotenzial wurde von Sachverständigen nicht festgestellt, sodass ein Anpassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht begründet ist. • Abstand- und bauplanungsrechtliche Prüfung (§ 6 BauO NRW, § 34 BauGB, § 22 BauNVO): Die Aufstockung verletzt nicht die nachbarschützenden Vorschriften, weil in der näheren Umgebung eine uneinheitliche Bebauung besteht und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW i.V.m. § 34 BauGB eine Grenzüberbauung zulässig ist; entscheidend ist, dass das Vorhaben in dem für das Abstandsrecht relevanten Bereich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. • Keine Verschlechterung der Nutzung: Es fehlt an Anhaltspunkten für eine wesentliche Nutzungsintensivierung der Schreinerei seit Erwerb der Kläger; daher besteht kein Anspruch aus bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit der Nutzung. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, die Behörde zu verpflichten, dem Beigeladenen die Beseitigung des Schreinereigebäudes oder die Untersagung der Nutzung anzuordnen. Zwar war eine 1996 geschaffene Öffnung in der an der Grenze stehenden Außenwand nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig, dieser Mangel ist inzwischen im Wesentlichen behoben; daher liegt keine eingeschlagene Ermessenslage der Behörde vor, die ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen würde. Weitere beanstandete Punkte wie Brandschutz und Abstand sind nach der örtlichen Sachverhalts- und Gutachtenlage nicht derart gravierend, dass sie einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung oder Nutzungsuntersagung begründen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner; die Revision wird nicht zugelassen.