Urteil
5 K 5300/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1215.5K5300.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliches Einschreiten gegen zwei Fensteröffnungen in dem seinem Grundstück zugewandten Giebel des Hauses der Beigeladenen. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. Straße 99/L.----straße 1 in C. (Gemarkung H1. , Flur 3, Flurstück 904). Das Grundstück ist zur H. Straße mit einem Wohnhaus bebaut, zur L.----straße 1 steht ein sich daran anschließendes, gewerblich genutztes Objekt. An das Grundstück L.----straße 1 grenzt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück L.----straße 3 der Beigeladenen. Alle drei Gebäude sind aneinandergebaut, wobei die beiden Wohnhäuser das gewerblich genutzte Gebäude, in dem sich derzeit eine Gewerbefläche für Textilaufbereitung befindet, jeweils um ein Stockwerk überragen. In der dem Grundstück des Klägers zugewandten Giebelwand des Hauses der Beigeladenen, die zugleich Gebäudeabschlusswand zwischen den beiden Häusern ist, befinden sich die zwei streitgegenständlichen Fenster. Zwischen dieser Wand und der Traufkante des Gebäudes des Klägers befindet sich eine mit Teerpappe ausgelegte Rinne, sodann schließt sich das leicht abgewalmte, mit harten Dachziegeln versehene Dach des Gebäudes L.----straße 1 an. Auch in der diesem Gebäude zugewandten Wand des Wohnhauses des Klägers befinden sich zwei Fenster. 4 Das Wohnhaus der Beigeladenen wurde nach dem Krieg durch den damaligen Eigentümer des Beigeladenengrundstücks mit Genehmigung vom 26. Oktober 1948 wiederaufgebaut. Am 19. Februar 1951 wurde dem damaligen Eigentümer eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses - ausweislich der Bauunterlagen unter Einbau der beiden streitgegenständlichen Fensteröffnungen in der Giebelwand - erteilt. Die Baugenehmigung erfolgte unter Erteilung eines Dispenses zur Befreiung von dem Verbot von selbständigen Dachwohnungen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Vollgeschossen (§ 27 Abs. 11 der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk) und dem Erfordernis feuerbeständiger Brandmauern ohne Öffnungen als Abschluss von Gebäuden, die unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden (14 Abs. 4 lit. a der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk). Zur Begründung wurde auf die Wohnungsnot und die Einverständniserklärung des Rechtsvorgängers des Klägers verwiesen. Die zugrundeliegende nachbarliche Einverständniserklärung war von dem Rechtsvorgänger des Klägers am 8. August 1950 allerdings mit dem Zusatz "bis auf Widerruf" erteilt worden. 5 Am 21. Juli 1951 wandte sich der Rechtsvorgänger des Klägers an die Ordnungsbehörde mit der Bitte um Einschreiten gegen die Fensteröffnungen unter Verweis auf Brandgefahren, da von dort feuergefährliche Gegenstände auf das damals im Haus des Rechtsvorgängers des Klägers befindliche Kino geworfen würden. Die Behörde kam diesem Verlangen unter Verweis auf die schriftliche Zustimmung zum Einbau und die besondere Härte des Rückbaus, da die Fenster zu einer Wohnung für Flüchtlinge gehörten, nicht nach, bat aber um Mitteilung, ob die Zusage zum Einbau widerrufen worden sei. Zudem verwies sie auf die Möglichkeit einer Auflage, das Werfen - das allerdings nicht habe festgestellt werden können - zu unterlassen. 6 Mit Schreiben vom 29. November 1951 teilte der Haus- und Grundbesitzerverein e.V. T. -C1. der damals noch eigenständigen Stadt X. als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, der Rechtsvorgänger des Klägers sehe sich gezwungen, die am 8. August 1950 gegebene Genehmigung zurückzuziehen. Es werde gebeten, die Eigentümer des Nachbarhauses aufzufordern, die Fenster bis zum 15. Dezember 1951 zuzumauern. Bis auf ein undatiertes Schreiben des damaligen Eigentümers des Grundstücks der Beigeladenen und des damaligen Mieters, es sei die Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Klägers getroffen worden, die Angelegenheit bis Ostern ruhen zu lassen, finden sich dann keine weiteren diesbezüglichen Vorgänge. 7 Am 28. September 2010 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes Brandschutzgutachten und die danach bestehende Brandgefahr aufgrund der Fensteröffnungen in der Brandschutzmauer zwischen den Häusern auf, gegen die Beigeladene vorzugehen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 lehnte die Beklagte ein Tätigwerden unter Verweis auf den Bestandsschutz aufgrund der formellen Legalität der Fensteröffnungen ab. 8 Am 23. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, aufgrund des Widerrufs der Genehmigung des Fenstereinbaus durch seinen Rechtsvorgänger, hätten die Fenster bereits im Jahre 1951 beseitigt werden müssen. Insofern habe sich durch das Werfen der Zigarettenkippen aus dem Fenster die Gefahrenlage bereits manifestiert. Der entsprechende Anspruch sei auch geltend gemacht worden. Die Baugenehmigung sei materiell rechtswidrig, der eventuelle formelle Bestandsschutz werde durch § 87 BauO NRW durchbrochen. Er ist der Meinung, die Rechtslage habe sich verschärft und die Nichteinhaltung des brandschutzrechtlichen Mindestabstandes des § 31 Abs. 1 BauO NRW führe zu einer konkreten Gefahr, wie sich auch aus dem brandschutzrechtlichen Gutachten ergebe. Schon deshalb sei das Ermessen hinsichtlich eines Anpassungsverlangens auf Null reduziert. Darüber hinaus sei die Bebaubarkeit seines Grundstücks eingeschränkt, da die Fenster einen gleichhohen Anbau auf dem klägerischen Grundstück ausschlössen. Dieses Anbauhindernis wirke sich wert- und ertragsmindernd aus. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verpflichten, durch ordnungsbehördliches Einschreiten die Beseitigung der Fensteröffnungen in der Giebelwand des Hauses L.----straße 3 in C. zum Haus L.----straße 1 zu veranlassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Meinung, die Ablehnung des Einschreitens sei rechtmäßig. Die Fensteröffnungen seien durch Baugenehmigung legalisiert und hätten Bestandsschutz. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Rechte aufgrund der ursprünglichen Zustimmung, der Einigungsgespräche und der jahrzehntelangen Passivität materiell-rechtlich verwirkt habe. Da das Begehren ab dem Frühjahr 1952 nicht weiterverfolgt worden sei, sei auf Seiten der Beigeladenen von einem begründeten Vertrauenstatbestand auszugehen. Schließlich sei die Gefahrensituation weder neu entstanden noch sei sie virulent geworden. 14 Die Beigeladene weist darauf hin, dass das Landgericht die parallel erhobene zivilrechtliche Klage auf Beseitigung der beiden Giebelfenster inzwischen abgewiesen habe. Außerdem messe der Kläger mit zweierlei Maß, da er in der Giebelwand seines Hauses H. Straße 99 zu dem Gebäude L.----straße 1 selbst zwei Fensteröffnungen habe. Im Übrigen könne von einer konkreten Brandgefahr durch die beiden Fensteröffnungen nicht ausgegangen werden. Auch das beigebrachte Gutachten des Klägers beschränke sich insoweit nur auf Gemeinplätze und Hinweise auf die Rechtslage. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 18 Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene mit dem Ziel der Beseitigung der Fensteröffnungen in der Giebelwand nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 19 Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger seine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die streitgegenständlichen Fenster durch die 59-jährige Hinnahme der Giebelfenster materiell-rechtlich verwirkt hat. Ebenso konnte offen bleiben, inwieweit die beiden Fensteröffnungen im klägerischen Wohnhaus einen der gerügten Situation bei der Beigeladenen vergleichbaren Baurechtsverstoß darstellen und ob die Klage sich damit als rechtsmissbräuchlich darstellt. Denn es liegen jedenfalls bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nicht vor. 20 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch den Kläger nicht die durch seinen Rechtsvorgänger erklärte Zustimmung zum Einbau der Giebelfenster entgegensteht. Denn unabhängig von der Frage, inwieweit eine Zustimmungserklärung "bis auf Widerruf" beim Rechtsvorgänger der Beigeladenen überhaupt einen Vertrauenstatbestand begründen konnte, hat der Rechtsvorgänger des Klägers sein erklärtes Einverständnis unter dem 29. November 1951 wirksam widerrufen. 21 Ein entsprechendes Einschreiten war nicht auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - möglich. Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BauO NRW ist begrenzt auf bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist. 22 OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 - und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, jeweils zit. nach juris; Boeddingshaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 87 Rn. 20; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 87 Rn. 2. 23 Eine entsprechende Verschärfung der rechtlichen Anforderungen im Vergleich zum früher maßgeblichen Recht liegt nicht vor. Bereits bei Erlass der Baugenehmigung 1950 musste nach § 14 Abs. 4 lit. a der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk (BauO SV Ruhrkohlenbez) das Haus auf dem Grundstück der Beigeladenen auf Grund seiner Lage unmittelbar an der Nachbargrenze durch eine Brandschutzmauer abgeschlossen werden. Eine Brandschutzmauer durfte gemäß § 14 Abs. 4 lit. a BauO SV Ruhrkohlenbez keine Öffnungen aufweisen. Dies gilt nach heutiger Rechtslage ebenso (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW). Nach der Systematik des Gesetzes konnte damals gemäß § 5 Abs. 2 BauO SV Ruhrkohlenbez ein Dispens erteilt werden, auch diese Möglichkeit besteht nach heutiger Rechtslage gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW. Eine gegebenenfalls restriktivere Anwendung der Möglichkeit, entsprechende Abweichungen zuzulassen in der heutigen Rechtspraxis stellt keine Verschärfung der materiell-rechtlichen Anforderungen dar. 24 Inwieweit Brandschutzmauern an sich strengeren Maßstäben genügen müssen und ob diese bereits in anderen Konstellationen (bereits bei 2,5 m Abstand und nicht erst bei unter 1 m Abstand) erforderlich sind, ist dabei unerheblich, denn die Anforderungen an die allein streitgegenständlichen Fensteröffnungen haben sich nicht geändert, sodass ein diesbezügliches Anpassungsverlangen scheitern muss. Ebenso wenig kann - wie vom Kläger vorgetragen - von der Einführung eines brandschutzrechtlichen Mindestabstandes von 5 Metern zwischen Gebäuden durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW gesprochen werden, da die Unterschreitung dieses Abstandes lediglich zur Erforderlichkeit von Gebäudeabschlusswänden führt, die vorliegend aber ohnehin bestand. 25 Auch die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. 26 Die durch den Kläger begehrte Beseitigungsanordnung hat eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme zum Inhalt. Daher ist sie insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Grundgesetz - GG - grundsätzlich nur zulässig, wenn die bauliche Anlage formell und materiell illegal ist. 27 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. November 1957 - I C 168.65 -, zitiert nach juris; OVG NRW, Urteile vom 26. Januar 1954 - VII A 606/53 -, BRS 4 VA1 b S. 104 und vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193, S. 480; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. § 61 Rn. 68 m.w.N. 28 Die streitgegenständlichen Fenster sind Teil einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage, denn sie ist formell legal errichtet worden. Mit dem Bauschein vom 19. Februar 1951 ist der Ausbau des Dachgeschosses mit den bestehenden Fensteröffnungen im Giebel zum Grundstück des Klägers genehmigt worden. Der Rechtsvorgänger des Klägers wusste nicht nur seit dem 8. August 1950 von dem geplanten Ausbau des Dachgeschosses sondern spätestens seit dem 23. August 1951 auch vom Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung. Die Anlage genießt also - gerade auch gegenüber dem Kläger - baurechtlichen Bestandsschutz. 29 Eine Beseitigungsanordnung, die allein auf die materielle Illegalität gestützt wird, obwohl eine - wenn auch fehlerhafte - Baugenehmigung vorliegt, ist grundsätzlich rechtswidrig. Vielmehr muss die der Baugenehmigung im Einzelfall zukommende Feststellungswirkung zunächst wirksam beseitigt werden, bevor bauaufsichtliche Maßnahmen gegen das Bauvorhaben in Betracht kommen. 30 Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 61 Rn. 68; Boeddingshaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Loseblatt, § 61 Rn. 67; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, zit. nach juris. 31 Insoweit kann dahinstehen, ob die Baugenehmigung materiell rechtswidrig ist, insbesondere, weil bei dem erteilten Dispens hinsichtlich der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandschutzwänden nachbarliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt wurden - beispielsweise, weil die widerrufliche Zustimmung trotz ihrer nicht endgültigen Aussage als Einverständnis gewertet wurde - oder ob sie zumindest nach Widerruf der Zustimmung hätte aufgehoben werden müssen. 32 Denn die Aufhebung sowohl rechtswidriger wie rechtmäßiger Verwaltungsakte darf nach § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, der gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auch für die Konstellation des (ursprünglich) rechtmäßigen Verwaltungsaktes gilt, nur binnen eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erfolgen. Der Widerruf des Nachbareinverständnisses erfolgte spätestens mit Schreiben vom 29. November 1951. Gleichzeitig erfuhr die Behörde auch von der materiellen Gefahrenlage, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Frist in Gang gesetzt wurde und damit offensichtlich überschritten ist. Demgegenüber ergeben sich aus dem der Behörde durch den Kläger am 28. September 2010 vorgelegten Brandschutzgutachten keine neuen Tatsachen, die zu einem Neubeginn der Frist führen könnten. Es wird lediglich auf die bestehende Gefahrenlage verwiesen. Darüber hinaus wäre auch eine an diesem Zeitpunkt orientierte Jahresfrist bereits verstrichen. Folglich kommt eine Aufhebung des Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht mehr in Betracht. 33 Ferner ist die Baugenehmigung auch nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, weil sie jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet. Denn ein Dispens von brandschutzrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften konnte im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 der BauO SV Ruhrkohlenbez auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn erteilt werden, wenn anderenfalls eine offenbar nicht beabsichtigte Härte entstanden wäre und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar war oder wenn Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung erforderten. Inwieweit die entsprechende Entscheidung rechtswidrig war, ist dementsprechend gerade eine komplexe Wertungsfrage. 34 Eine Situation, in der die Behörde im Einzelfall ausnahmsweise abweichend vom soeben dargelegten Grundsatz auch gegen bauliche Anlagen, für die eine Baugenehmigung besteht, (nachträglich) nach § 61 Abs. 1 Satz 2 - ggf. in Verbindung mit Absatz 2 - BauO NRW einschreiten kann, liegt ebenfalls nicht vor. 35 Ein solches Einschreiten gegen bestandsgeschützte Anlagen setzt entweder entsprechend dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ("nicht voraussehbare Gefahren") das Entstehen einer (neuen) Gefahrensituation durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - und ähnlich Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 - (im Zusammenhang mit der Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW), jeweils zit. nach juris. 37 Eine entsprechende Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, da keinerlei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind. Weder sind gefahrenerhöhende Schäden der Bausubstanz eingetreten noch hat sich die Gefahrensituation durch eine maßgebliche Nutzungsänderung entweder der Dachgeschosswohnung im Haus der Beigeladenen oder des angrenzenden klägerischen Gebäudes geändert. Die Dachgeschosswohnung dient vielmehr weiterhin - wie bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - der Wohnnutzung, das klägerische Gebäude wird immer noch rein gewerblich genutzt. Allenfalls könnte von einer zwischenzeitlichen geringfügigen Entschärfung der Gefahrenlage auszugehen sein, da der Kläger einige Fenster in der Außenwand des Gebäudes L.----straße 1 verschlossen hat und dort nicht mehr ein Kino mit entsprechendem Publikumsverkehr sondern nur noch eine Gewerbefläche für Textilaufbereitung untergebracht ist. 38 Darüber hinaus kann ein Einschreiten trotz bestehender Baugenehmigung auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen sein, in denen dies zur Beseitigung einer Gefahrensituation zwingend erforderlich ist. 39 40 Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2890/94 -, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 - und Urteil vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom. 4. Januar 1996 - Bs II 61/95 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Loseblatt, § 61 Rn. 32. 41 Eine entsprechende Gefahrenprognose lässt sich aber nicht allein aus der Nichtübereinstimmung mit einer der Gefahrenabwehr dienenden Norm - auch nicht einer Brandschutzvorschrift - ableiten. Vielmehr setzt ein derartiges Einschreiten eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. 42 Explizit eine konkrete Gefahr fordert OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2890/94 -, zit. nach juris. Hinsichtlich der Qualität der Rechtsgüter letztlich offengelassen bei OVG NRW, Urteile vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 - und vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, jeweils zit. nach juris. 43 Diese gesteigerten Anforderungen hinsichtlich der Gefahrensituation und der Qualität der betroffenen Rechtsgüter ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die Vorschriften der Bauordnung - insbesondere im Brandschutzbereich - dienen sämtlich der Abwehr von abstrakten Gefahren. Würde allein dies für ein Einschreiten der Bauordnungsbehörde trotz Vorliegens einer Baugenehmigung genügen, könnte letztlich jeder materielle Baurechtsverstoß nachträglich zur Grundlage von ordnungsrechtlichen Eingriffsverfügungen gemacht werden. Dies widerspräche der Konzeption des Gesetzes und im Übrigen der gefestigten Rechtsprechung. Zum einen würde dadurch die feststellende Wirkung der Baugenehmigung, die sich eben auch auf die Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht erstreckt, selbst nach ihrer Bestandskraft zumindest für die Bauordnungsbehörde jederzeit disponibel. Dies hätte erhebliche nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit, da die Behörde letztlich jederzeit und unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG NRW aufgrund einer neuen Beurteilung der Rechtslage ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Bauherren durchsetzen könnte. Somit würde im Bereich des Baurechts ohne spezifische gesetzgeberische Entscheidung letztlich flächendeckend vom allgemeinen Verwaltungsrecht abgewichen. Schließlich könnte wohl in der Konsequenz auch einem Verlangen auf ordnungsbehördliches Einschreiten durch einen Nachbarn - jedenfalls, soweit es um nachbarschützende Normen geht - kaum mehr widerspruchsfrei die Bestandskraft entgegengehalten werden. 44 So aber beispielsweise OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 2135/06 -, zit. nach juris. 45 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der legale Bestand, in den durch nachträgliche Anordnungen eingegriffen wird, dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt. Bei den Eingriffsnormen handelt es sich folglich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie ihrerseits dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Da sie einen nachträglichen Eingriff in den legalen Bestand ohne Entschädigung ermöglichen sollen, müssen an die Notwendigkeit der auf sie zu stützenden Maßnahmen und an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hohe Anforderungen gestellt werden. 46 OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 1996 - Bs II 61/95 -, zit. nach juris. 47 Schließlich ergäbe sich ohne die dargestellte Einschränkung ein Widerspruch zu der in § 87 Abs. 2 BauO NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Danach überwiegt das Interesse an der Anpassung eines vorhandenen Baubestandes an Bauvorschriften nur dann das Eigentümerinteresse, die bauliche Anlage weiterhin unverändert nutzen zu können, wenn es um die Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit geht. Denn nach dieser Vorschrift muss eine konkrete Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter vorliegen, 48 vgl. Boeddingshaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 87 Rn. 25 m.w.N.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 87 Rn. 10, 49 während die Abweichung des vorhandenen Zustands vom (neuen) Bauordnungsrecht allein - also das Vorliegen einer abstrakten Gefahr - für ein Anpassungsverlangen nicht ausreicht. 50 Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 87 Rn. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 23. September 1976 - I A 94/74 -, BRS 30 Nr. 163. 51 Wenn selbst bei einer nachträglichen Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen die Bestandskraft nur bei Bestehen einer konkreten Gefahr für die spezifisch benannten Rechtsgüter Leben oder Gesundheit überwunden werden kann, so müssen diese qualifizierten Anforderungen jedenfalls auch dann gelten, wenn darüber hinaus ein Anpassungsverlangen ausnahmsweise auch ohne Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen zulässig sein soll. 52 Die damit erforderliche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. 53 OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 - und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, jeweils zit. nach juris; Boeddingshaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 87 Rn. 25 m.w.N.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 87 Rn. 14. 54 Folglich mag der Verstoß gegen normative Standards eine indizielle Bedeutung für das Vorliegen einer auch im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefahr haben, es ist aber dennoch auch und gerade im Kontext des § 61 BauO NRW erforderlich, dass fachkundig festgestellt wird, dass nach den spezifischen örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2890/94 -, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -; HessVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1999 - 4 TG 3007/97 -, jeweils zit. nach juris. 56 In der hier gegebenen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - m.w.N., Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, sowie Urteile vom 22. Februar 2010 - 7 A 1235/08 - und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 1996 - Bs II 61/95 -, jeweils zit. nach juris. 58 Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand ist aber vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nicht mehr hinnehmbaren Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen zu rechnen. 59 Zwar würden die Scheiben in den streitgegenständlichen Fenstern im Falle eines Brandes aufgrund ihrer gegenüber der Wand geringeren Feuerwiderstandsfähigkeit wohl in absehbarer Zeit zerbersten und damit ein schnelleres Übergreifen des Feuers auf das Nachbarhaus ermöglichen (vgl. auch das klägerische Brandschutzgutachten Bl. 68 d. A.). Allerdings ist mit der Möglichkeit des beschleunigten Brandüberschlags zunächst nur die Ausbreitung eines eventuellen Feuers auf ein weiteres Gebäude, also eine zusätzliche Sachgefahr, verbunden. 60 Auch aus dieser zusätzlichen Sachgefahr ihrerseits resultiert nicht unmittelbar eine konkrete Gefahr für Personen. Selbst wenn trotz des höhenmäßigen Abstandes zwischen den Fenstern und dem Dach des klägerischen Gebäudes - wie vom Kläger vorgetragen - die Rinne zwischen den beiden Häusern bei Winddruck als Feuerschleuse fungiert und damit nur wenig Zeit zwischen einem Ausbruch des Brandes im Haus der Beigeladenen und einem Übergreifen auf das klägerische Dach verstreichen würde, ist das Dach seinerseits mit einer harten Bedachung aus Dachziegeln versehen und kann überschlagenden Flammen für einen nicht unerheblichen Zeitraum widerstehen. Zudem ist der gesamte Bereich gut einsehbar und für die Feuerwehr unmittelbar von der Straße aus erreichbar. Es ist also schon nicht davon auszugehen, dass bei einem gewöhnlichen Geschehensablauf der Brand auch das Innere des klägerischen Gebäudes, in dem sich ggf. Personen aufhalten, vor Eintreffen der Feuerwehr erreichen würde. Zudem bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass im klägerischen Gebäude keine hinreichenden Rettungswege bestehen, woraus wiederum - ebenso wie im Falle eines Brandausbruches unmittelbar dort - konkrete Personengefahren resultieren könnten. Vielmehr dürften sich im Gebäude L.----straße 1 aufhaltende Personen bei einem Brandausbruch im Gebäude der Beigeladenen problemlos rechtzeitig vor einem Übergreifen des Brandes auf das Innere des Gebäudes L.----straße 1 in Sicherheit bringen können. Im Übrigen haben nach dem klägerischen Vortrag durchgeführte Brandschutzprüfungen in seinem Gebäude zu keinerlei Beanstandungen geführt. Die allgemein bestehende Brandgefahr erhält auch nicht etwa aufgrund besonders gefahrenträchtiger Nutzung im Hause der Beigeladenen eine andere, nicht mehr hinzunehmende Qualität. Vielmehr handelt es sich um eine schlichte Wohnnutzung. 61 Eine erhöhte konkrete Brandgefahr für die sich im Gebäude L.----straße 1 aufhaltenden Personen lässt sich auch nicht dem vom Kläger beigebrachten Brandschutzgutachten entnehmen, da es im Wesentlichen die Brandschutzvorschriften wiedergibt und sich insoweit zu allgemein bestehenden Gefahrenlagen verhält. 62 Umgekehrt ist auch kein erhöhtes Risiko für die Bewohner des Hauses der Beigeladenen erkennbar. Zwar könnte auch in diese Richtung ein Brand ggf. schneller überschlagen, aber auch insoweit ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht erkennbar, dass in diesem Fall für die Bewohner keine ausreichenden Rettungsmöglichkeiten mehr bestehen würden. Darüber hinaus kann sich der Kläger im vorliegenden Nachbarstreitverfahren ohnehin nur insoweit auf subjektiv-öffentliche Abwehrrechte berufen, als Vorschriften seinem Schutz zu dienen bestimmt sind und damit umgekehrt nur Gefahren geltend machen, die ihn bzw. seine Rechtsgüter nicht aber Dritte oder die Allgemeinheit betreffen. 63 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und damit nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 65