Urteil
13 A 4955/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Genehmigung nach dem RettG NRW ist die persönliche und betriebliche Zuverlässigkeit des Unternehmers erforderlich; erhebliche Zweifel an dieser Zuverlässigkeit rechtfertigen die Versagung.
• Unzuverlässigkeit kann sich aus einzelnen schwerwiegenden Verstößen oder aus der Häufung zahlreicher formeller und materieller Mängel ergeben.
• Eingestellte Strafverfahren stehen der verwaltungsrechtlichen Bewertung der Zuverlässigkeit nicht entgegen; die Unschuldsvermutung bezieht sich allein auf strafrechtliche Schuld.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Fortsetzungsfeststellung ist der Zeitpunkt der Erledigung; Tatsachen, die bis dahin hinreichend sicher feststehen, sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung nach RettG NRW bei hinreichenden Zweifeln an Unternehmerzuverlässigkeit • Zur Erteilung einer Genehmigung nach dem RettG NRW ist die persönliche und betriebliche Zuverlässigkeit des Unternehmers erforderlich; erhebliche Zweifel an dieser Zuverlässigkeit rechtfertigen die Versagung. • Unzuverlässigkeit kann sich aus einzelnen schwerwiegenden Verstößen oder aus der Häufung zahlreicher formeller und materieller Mängel ergeben. • Eingestellte Strafverfahren stehen der verwaltungsrechtlichen Bewertung der Zuverlässigkeit nicht entgegen; die Unschuldsvermutung bezieht sich allein auf strafrechtliche Schuld. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Fortsetzungsfeststellung ist der Zeitpunkt der Erledigung; Tatsachen, die bis dahin hinreichend sicher feststehen, sind zu berücksichtigen. Der Kläger betreibt seit 1986 Rettungsdienst und Krankentransport mit zahlreichen RTW/KTW und beantragte 1996/2000 die Verlängerung/Neuerteilung der Genehmigung nach dem RettG NRW. Die Behörde verweigerte die Verlängerung mit der Begründung mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers; es bestehen zahlreiche Vorwürfe aus Ermittlungsverfahren und Verwaltungsermittlungen (u. a. Einsatz unqualifizierten Personals, mangelhafte Ausrüstung, unzulässige Standortverlagerungen, Überschreiten von Einsatzradien, manipulative Abrechnungspraxis, gefälschte Ausbildungsnachweise). Der Kläger bestritt die Vorwürfe weitgehend, berief sich auf Einstellungen strafrechtlicher Verfahren, erklärte teils Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen und brachte zum Teil Zeugnisse und Erklärungen vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, schließlich wurde über einen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden. • Rechtsgrundlagen: §18, §19, §24 RettG NRW; Grundsatz der Zuverlässigkeitsprüfung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fortsetzungsfeststellung ist die Zeit der Erledigung. • Beurteilung der Zuverlässigkeit: Zuverlässigkeit dient der Gefahrenabwehr; sie ist zu verneinen, wenn feststehende oder hinreichend sichere Tatsachen das Vertrauen in die ordnungsgemäße Betriebsführung nicht rechtfertigen. • Einsatz unqualifizierten Personals: Zeugenaussagen und Akten belegen wiederholte Einsätze ohne vorgeschriebene Qualifikation (Verstöße gegen §4 RettG und §24 Abs.1 RettG), teilweise sogar als Notärzte. • Mangelhafte Ausrüstung und Fahrzeugzustand: Hinweise auf defekte oder nicht einsatzbereite Geräte und Fahrzeuge begründen Zweifel an der sachgerechten Betriebsführung (§24 Abs.1 Satz2 RettG). • Einhaltung von Einsatzradien/Hilfsfristen: Dokumentierte Fälle weiter Anmarschwege und erhebliche Verzögerungen zeigen Gefährdung der Patienten und Pflichtenverletzung nach §19 Abs.3 RettG. • Manipulation von Transportdokumenten und Abrechnung: Aussagekongruenz ehemaliger Mitarbeiter ergibt hinreichende Wahrscheinlichkeit planmäßiger Umwandlung von KTW- in RTW-Angaben und fehlerhafter Kilometerabrechnung (Beschaffung finanzieller Vorteile). • Gefälschte Ausbildungsnachweise: Kopien mit offenbar eingescannter Unterschrift und Zeugenaussagen belegen das Vorliegen unrichtiger Nachweise; dies gefährdet die fachliche Eignung des Personals und missachtet §4 RettG. • Verstöße gegen Melde- und Genehmigungspflichten: Mehrfaches Nichtmelden von Standortverlagerungen, nicht genehmigte Fahrzeugeinsatzorte und verspätete bzw. unterlassene Vorlage von Nachweisen verletzen §§18,22,27 RettG. • Unklare Geschäftsführungsverhältnisse: Widersprüchliche Angaben zur Geschäftsführung und faktische Führung aus dem Ausland verhindern verlässliche Zuordnung von Verantwortlichkeiten und erschweren behördliche Kontrolle; Bestätigungsvorbehalt nach §24 Abs.2 RettG wurde nicht erfüllt. • Gesamtschau: Sowohl einzelne gewichtige Verstöße als auch die Vielzahl und wiederkehrende Art der Mängel rechtfertigen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit; die eingestellten Strafverfahren heben diese Zweifel nicht auf. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Genehmigung wird abgewiesen. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung der Genehmigung nach dem RettG NRW, weil hinreichende Zweifel an seiner persönlichen und organisatorischen Zuverlässigkeit bestanden. Diese Zweifel beruhen auf der festgestellten oder mit hinreichender Sicherheit belegten Vielzahl von Rechtsverstößen (unqualifiziertes Personal, mangelhafte Ausrüstung, nicht genehmigte Standortverlagerungen, Dokumenten- und Abrechnungsmanipulationen, unklare Geschäftsführungsverhältnisse). Strafrechtliche Einstellungen entbinden die Verwaltungsbehörden nicht von der Pflicht, die Sicherheit und den Schutz der Allgemeinheit durch Versagung der Genehmigung zu wahren; daher war die Entscheidung der Behörde rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.