Beschluss
8 A 3113/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung der Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt.
• Bei Anwendung des § 45 Abs. 1 StVO eröffnet bereits eine die im Bereich der Wohnbebauung überschreitende Lärmbelästigung dem Betroffenen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung verkehrsregelnder Maßnahmen.
• Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft behördliches Ermessen nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen eingehalten und ihr Ermessen zweckentsprechend ausgeübt hat; eine gerichtliche Neuabwägung ist unzulässig.
• Neue Ermessenserwägungen im Berufungszulassungsverfahren müssen substantiell sein; bloße Ankündigungen oder unvollständige Tatsachenvorträge beseitigen erkannte Ermessensfehler nicht.
• Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 VwGO ist zu verneinen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen tragfähig ist und die Klärung der Abwägungssachverhalte dem Verwaltungsverfahren zugewiesen bleibt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Ermessensfehlern bei Ablehnung verkehrsregelnder Maßnahmen abgelehnt • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt. • Bei Anwendung des § 45 Abs. 1 StVO eröffnet bereits eine die im Bereich der Wohnbebauung überschreitende Lärmbelästigung dem Betroffenen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung verkehrsregelnder Maßnahmen. • Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft behördliches Ermessen nach § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen eingehalten und ihr Ermessen zweckentsprechend ausgeübt hat; eine gerichtliche Neuabwägung ist unzulässig. • Neue Ermessenserwägungen im Berufungszulassungsverfahren müssen substantiell sein; bloße Ankündigungen oder unvollständige Tatsachenvorträge beseitigen erkannte Ermessensfehler nicht. • Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 VwGO ist zu verneinen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen tragfähig ist und die Klärung der Abwägungssachverhalte dem Verwaltungsverfahren zugewiesen bleibt. Die Klägerinnen begehrten ein nächtliches Fahrverbot für Lkw auf der B 1 wegen erheblicher nächtlicher Lärmbelästigung an ihrem Wohnort. Die Straßenverkehrsbehörde (Beklagter) erließ einen Ablehnungsbescheid. Das Verwaltungsgericht gab den Klägerinnen im Klageverfahren recht und rügte Ermessensfehler des Beklagten, insbesondere unzureichende Berücksichtigung gesundheitlicher Auswirkungen und unvollständige Prüfung von Alternativrouten. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und führte in der Zulassungsschrift neue Tatsachen- und Ermessenserwägungen an, etwa zur ungeeigneten Eignung von Autobahnalternativen und zu möglichen Mehrbelastungen anderer Anwohner. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung gegeben sind. • Die Voraussetzungen des ermesseneröffnenden § 45 Abs. 1 StVO liegen angesichts der die einschlägigen Grenz- und Richtwerte überschreitenden nächtlichen Lärmbelästigung vor; zu den geschützten Individualinteressen zählt auch der Schutz vor unzumutbarem Verkehrslärm. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Ermessensfehler festgestellt: Die Behörde hat die gesundheitlichen Wirkungen des Lärms nicht hinreichend berücksichtigt und die Auswirkungen einer Beschränkung auf mögliche Alternativrouten nicht ausreichend geprüft. • Die Überprüfung behördlichen Ermessens richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO; eine gerichtliche Neubewertung der Abwägung ist unzulässig. Der Zulassungsantrag bringt keine überzeugenden Erwägungen, die die vom Verwaltungsgericht festgestellten Ermessensmängel entkräften würden. • Die im Zulassungsverfahren vorgetragenen neuen Punkte (Eignung der Autobahnalternativen, zu erwartende zusätzliche Immissionen) sind bislang unzureichend mit tragfähigen Tatsachen belegt und stellen überwiegend Ankündigungen dar; sie beseitigen die bestehenden Ermessensdefizite nicht. • Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gerechtfertigt, weil die Rechtsfragen bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind und die komplexe Einzelfallabwägung der Behörde im Neubescheid verbleibt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2006 wurde abgelehnt. Die Begründung der Zulassungsschrift vermochte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, weil die vom Verwaltungsgericht festgestellten Ermessensfehler nicht substantiiert entkräftet wurden. Neu vorgetragene Ermessenserwägungen sind unvollständig und derzeit nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, sodass sie die Verpflichtung zur Neubescheidung nicht entfallen lassen. Die Berufung wird auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, die Streitwertfestsetzung beträgt 10.000,00 EUR.