Beschluss
15 B 634/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelnes Ratsmitglied oder eine Fraktion kann die Erfüllung der dem Bürgermeister obliegenden Pflicht zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen nicht gegenüber dem Bürgermeister prozessweise einfordern.
• Ein körperschaftsinternes Unterlassungs- oder Störungsbeseitigungsanspruch besteht nicht allein aus der Behauptung, die Haushaltssatzung werde durch Neueinstellungen in Anspruch genommen, wenn organisationsrechtliche Verfahren nicht formell verletzt sind.
• Wer die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung wegen angeblich unzureichender Vorbereitung rügen will, muss rechtzeitig und unmissverständlich einen förmlichen Vertagungsantrag stellen; ein bloß konkludentes Verhalten genügt nicht.
• Die gerichtliche Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche voraus; solche sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Keine prozessuale Durchsetzung von Vorbereitungspflichten des Bürgermeisters • Ein einzelnes Ratsmitglied oder eine Fraktion kann die Erfüllung der dem Bürgermeister obliegenden Pflicht zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen nicht gegenüber dem Bürgermeister prozessweise einfordern. • Ein körperschaftsinternes Unterlassungs- oder Störungsbeseitigungsanspruch besteht nicht allein aus der Behauptung, die Haushaltssatzung werde durch Neueinstellungen in Anspruch genommen, wenn organisationsrechtliche Verfahren nicht formell verletzt sind. • Wer die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung wegen angeblich unzureichender Vorbereitung rügen will, muss rechtzeitig und unmissverständlich einen förmlichen Vertagungsantrag stellen; ein bloß konkludentes Verhalten genügt nicht. • Die gerichtliche Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche voraus; solche sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Antragsteller, Mitglieder bzw. Fraktion im Rat der Stadt C., rügten, dass ergänzende Unterlagen zur Haushaltssatzung und zum Investitionsprogramm erst fünf Tage vor der Ratssitzung zur Verfügung gestellt wurden. Sie beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 01.03.2007 zur Einstellung neuen Personals zu untersagen. Die Antragsteller behaupteten, dadurch seien ihre Mitgliedschafts- und Informationsrechte verletzt und organschaftliche Rechte missachtet worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutz ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Die Antragsteller machten insbesondere einen körperschaftsinternen Unterlassungsanspruch geltend. Im Verfahren wurde außerdem gerügt, der Bürgermeister habe seine Pflicht zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen nach § 62 Abs. 2 GO NRW verletzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Anordnungsanspruch fehlt: Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz wurde nicht glaubhaft gemacht; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungserfordernisse nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind nicht erfüllt. • Keine prozessuale Durchsetzung der Vorbereitungspflicht: Die Pflicht des Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen (§ 62 Abs. 2 GO NRW) besteht gegenüber dem Rat; einzelne Ratsmitglieder oder Fraktionen können diese Pflicht nicht eigenständig prozessual einfordern. • Kein körperschaftsinternes Unterlassungsrecht: Ein innerer Unterlassungs- oder Störungsbeseitigungsanspruch zugunsten von Ratsmitgliedern besteht nicht allein aus der Behauptung einer Verletzung organschaftlicher Rechte. • Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung: Nach dem Grundsatz der Organtreue müssen Ratsfraktionen oder Ratsmitglieder bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beschlussvorbereitung rechtzeitig und unmissverständlich einen Vertagungsantrag stellen; ein konkludenter Einspruch ist nicht ausreichend. • Formfehler der Antragsteller: Die Antragsteller haben keinen förmlichen Vertagungsantrag gestellt, sodass sie sich nicht auf eine Entscheidungssperre berufen können. • Ermessensprüfung: Selbst substantiiert betrachtet lagen die nachgereichten Änderungen im Rahmen des Ermessens des Bürgermeisters; sie betrafen Einzelpositionen des bekannten Haushaltsentwurfs und waren übersichtlich dargestellt, sodass keine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte vorliegt. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Unterlassung. Es besteht kein prozessual durchsetzbarer Anspruch einzelner Ratsmitglieder oder einer Fraktion gegenüber dem Bürgermeister auf Erfüllung der Vorbereitungspflicht nach § 62 Abs. 2 GO NRW, und ein innerkirchlich/körperschaftsinternes Unterlassungsrecht wurde nicht festgestellt. Die Antragsteller haben zudem keinen förmlichen Vertagungsantrag gestellt, sodass ihnen eine Entscheidungssperre nicht zusteht, und die vorgenommenen Ergänzungen zum Haushaltsentwurf lagen im Ermessensrahmen des Bürgermeisters. Daher konnte der Rat die Beschlussfassung durchführen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.