Beschluss
19 B 2309/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufenthaltstitel alten Rechts, der mit einer Arbeitsberechtigung verbunden war, fällt unter die eingeschränkte Fortbestandsfiktion des § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
• Die fingierte Fortdauer des Aufenthaltstitels berechtigt kraft Gesetzes auch zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist auf die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beschränkt.
• Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, auf Antrag formfrei zu bescheinigen, dass der Aufenthaltstitel nach § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG für Zwecke der Erwerbstätigkeit fortbesteht; eine zusätzliche „Duldungs“-Bescheinigung mit dem vom Verwaltungsgericht verwendeten Zusatz besteht jedoch nicht.
• Eine Duldungsbescheinigung wäre hier materiell-rechtlich unzutreffend, weil die Voraussetzungen einer Duldung (§ 60a, § 58 AufenthG) nicht vorliegen, insbesondere keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht.
Entscheidungsgründe
Bescheinigung der Fortbestandswirkung von Aufenthaltstiteln alten Rechts für Erwerbstätigkeit • Ein Aufenthaltstitel alten Rechts, der mit einer Arbeitsberechtigung verbunden war, fällt unter die eingeschränkte Fortbestandsfiktion des § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit. • Die fingierte Fortdauer des Aufenthaltstitels berechtigt kraft Gesetzes auch zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist auf die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beschränkt. • Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, auf Antrag formfrei zu bescheinigen, dass der Aufenthaltstitel nach § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG für Zwecke der Erwerbstätigkeit fortbesteht; eine zusätzliche „Duldungs“-Bescheinigung mit dem vom Verwaltungsgericht verwendeten Zusatz besteht jedoch nicht. • Eine Duldungsbescheinigung wäre hier materiell-rechtlich unzutreffend, weil die Voraussetzungen einer Duldung (§ 60a, § 58 AufenthG) nicht vorliegen, insbesondere keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Der Antragsteller begehrte vom Antragsgegner die Ausstellung von Bescheinigungen über seinen Aufenthaltsstatus. Er verfügte über eine früher auf Grundlage des alten Ausländerrechts erteilte Aufenthaltserlaubnis mit einer von der Arbeitsagentur erteilten Arbeitsberechtigung; die Aufenthaltserlaubnis war zuletzt bis 3. Mai 2002 verlängert worden. Gegen eine Ordnungsverfügung vom 1. April 2003 läuft beim Verwaltungsgericht Aachen die Klage 8 K 1542/05, deren aufschiebende Wirkung angeordnet worden war. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde u. a. zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkungen des § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG und zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung mit einem Zusatz zur Aussetzung der Abschiebung. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners; das OVG prüfte Umfang und Rechtmäßigkeit der angeordneten Bescheinigungen. • Anwendbarkeit von § 84 Abs.2 Satz2 AufenthG: Die eingeschränkte Fortbestandsfiktion gilt auch für Aufenthaltstitel alten Rechts, wenn diese mit einer Arbeitsgenehmigung die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichten; §105 Abs.2 AufenthG bestätigt das Fortbestehen der früheren Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. • Recht auf Bescheinigung: Nach §4 Abs.2 Satz2 AufenthG muss aus einem Aufenthaltstitel ersichtlich sein, ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist; daraus folgt ein Anspruch auf formlose Bescheinigung der fingierten Fortdauer für Zwecke der Erwerbstätigkeit. • Reichweite der fingierten Wirkung: Die fingierte Fortdauer berechtigt kraft Gesetzes auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. §28 Abs.5 AufenthG) und ist auf die Dauer der aufschiebenden Wirkung beschränkt; sie ist nicht räumlich zu beschränken, soweit es um Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet geht. • Keine Anspruchsgrundlage für Duldungsbescheinigung: Eine Duldungsbescheinigung mit dem vom Verwaltungsgericht gewählten Zusatz entspricht nicht der materiellen Rechtslage, weil die Voraussetzungen der Duldung (§60a, §58 AufenthG) fehlen; eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ist nicht möglich und es besteht kein Bedarf, den Regelungsgehalt der Duldung zu erweitern. • Formenfragen: Die Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG erlauben die formlose Erteilung der Bescheinigung über die Wirkungen des §84 Abs.2 Satz2 AufenthG; ein Anspruch auf Verwendung eines bestimmten Vordrucks besteht nicht. Teilweise stattgebender Beschluss: Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen, dass sein früherer Aufenthaltstitel für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1542/05 VG Aachen für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit fortbesteht. Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung mit dem vom Verwaltungsgericht verwendeten Zusatz, hat der Antragsteller keinen Anspruch; eine solche Bescheinigung würde den tatsächlichen Aufenthaltsstatus unzutreffend wiedergeben und ist rechtlich nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt; der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.