OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 3181/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zum Nachweis der deutschen Abstammung i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG reicht nicht aus, dass frühere Generationen deutschstämmig waren; mindestens ein Elternteil muss im Rechtssinne deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger sein. • Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss bis zur Erreichung der Selbstständigkeit stattgefunden haben und zum Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit eine Bestätigung des deutschen Volkstums ermöglichen. • Glaubhafte Zeugenaussagen und substanzielle, widerspruchsfreie Angaben des Antragstellers sind für die Feststellung familiärer Sprachvermittlung entscheidend; bloße Vermutungen oder spätere Aneignung der Sprache genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme als Spätaussiedlerin mangels Abstammung und familiärer Sprachvermittlung • Zum Nachweis der deutschen Abstammung i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG reicht nicht aus, dass frühere Generationen deutschstämmig waren; mindestens ein Elternteil muss im Rechtssinne deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger sein. • Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss bis zur Erreichung der Selbstständigkeit stattgefunden haben und zum Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit eine Bestätigung des deutschen Volkstums ermöglichen. • Glaubhafte Zeugenaussagen und substanzielle, widerspruchsfreie Angaben des Antragstellers sind für die Feststellung familiärer Sprachvermittlung entscheidend; bloße Vermutungen oder spätere Aneignung der Sprache genügen nicht. Die Klägerin, 1980 in Kasachstan geboren, beantragte 1999 einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Sie machte geltend, sie stamme als Enkelin des registrierten Aussiedlers B1.S. von deutschen Volksangehörigen und habe Deutsch in der Familie erlernt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2001 den Antrag ab mit der Begründung, weder die Mutter noch der Vater der Klägerin seien deutsche Volkszugehörige; ein früherer Ablehnungsbescheid der Mutter aus 1997 war bestandskräftig. Die Klägerin führte an, die deutsche Sprache sei durch den Großvater oder familiär vermittelt worden; sie selbst spreche fließend Deutsch. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht wertete Zeugenaussagen und Anhörungen aus und stellte fest, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht bewiesen sei und ein Elternteil im Rechtssinne nicht deutscher Volkszugehöriger ist. • Rechtsgrundlagen sind §§ 26, 27, § 6 Abs. 2 BVFG (in der relevanten Fassung). • Aufnahmeanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt; bei nach 31.12.1923 Geborenen genügt nicht die bloße Existenz deutschstämmiger Vorfahren. • Zusätzlich verlangt § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird; diese Vermittlung muss in der Zeit bis zur Selbstständigkeit erfolgt sein und geeignet sein, das Bekenntnis zu bestätigen. • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass ihre Mutter die deutsche Sprache in der Kindheit vom Großvater vermittelt bekam; die Zeugenaussage des Großvaters und einer weiteren Zeugin war schlüssig und widerlegte die Behauptungen der Klägerin. • Spätere Aneignung oder Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, etwa durch Studium oder durch die Kinder, erfüllt die gesetzliche Anforderung der familiären Vermittlung nicht, da dadurch der notwendige zeitliche Zusammenhang zur Bekenntnisfähigkeit fehlt. • Mangels Feststellung der rechtlichen Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht und ist somit keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. • Die Ausgangs- und Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig; deshalb besteht kein Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits beim Verwaltungsgericht unbegründet. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass wenigstens ein Elternteil im Rechtssinne deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger ist, und konnte die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbstständigkeit nicht beweisen. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes bleiben damit rechtmäßig in Kraft. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurde ebenfalls getroffen.