Beschluss
10 A 737/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO vorliegt.
• Gesetzliche Fristen nach § 124a Abs. 4 VwGO sind nicht durch den Senat verlängerbar; darauf durften die Prozessbevollmächtigten nicht vertrauen.
• Anwaltliches Verschulden und vermeidbare Organisationsmängel rechtfertigen in der Regel keine Wiedereinsetzung, wenn eine rechtzeitige Übertragung an Kollegen möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Versäumte Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO vorliegt. • Gesetzliche Fristen nach § 124a Abs. 4 VwGO sind nicht durch den Senat verlängerbar; darauf durften die Prozessbevollmächtigten nicht vertrauen. • Anwaltliches Verschulden und vermeidbare Organisationsmängel rechtfertigen in der Regel keine Wiedereinsetzung, wenn eine rechtzeitige Übertragung an Kollegen möglich gewesen wäre. Die Klägerin beantragte beim OVG NRW die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das vollständige Urteil wurde am 02.01.2006 zugestellt. Die Zulassung der Berufung wurde fristgerecht am 02.02.2006 per Fax beantragt, eine Begründung aber nicht binnen der zweiwöchigen bzw. zweimonatigen gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 VwGO eingereicht; stattdessen wurde am 02.03.2006 nur um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Die Prozessbevollmächtigten führten als Gründe Krankheit des allein bearbeitenden Anwalts und die vermeintliche Verlängerbarkeit der Frist an. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Das OVG prüfte insbesondere die Zulässigkeit des Zulassungsantrags, die Fristversäumung und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung. • Rechtliche Fristen: Nach § 124a Abs. 4 S.1 und S.4 VwGO sind Antrag auf Zulassung und dessen Begründung innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen zu stellen; diese Fristen begannen mit Zustellung des Urteils am 02.01.2006. • Fristversäumnis: Die Begründung des Zulassungsantrags wurde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist vorgelegt; statt einer Begründung wurde lediglich um Verlängerung der Frist gebeten, sodass die Frist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO versäumt ist. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO: Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Die Versäumung beruht auf anwaltlichem Verschulden und vermeidbaren Organisationsfehlern. • Keine Verlängerbarkeit: Gesetzliche Fristen sind nur verlängerbar, wenn das Gesetz dies vorsieht. § 124a Abs. 4 VwGO enthält keine Verlängerungsregel; das Vertrauen der Prozessbevollmächtigten auf eine Verlängerung war unberechtigt. • Krankheit des Anwalts: Die Krankheit des alleinarbeitenden Rechtsanwalts rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, weil eine rechtzeitige Delegation an einen Kollegen möglich und eine "Notbegründung" nach den eigenen Angaben des Anwalts realisierbar gewesen wäre. • Rechtsprechungsbezug: Die gegenteilige Praxis bezieht sich nicht auf dieselbe Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) und stützt daher den Wiedereinsetzungsantrag nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt, gestützt auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen, weil die Klägerin die gesetzliche Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 VwGO versäumt hat und eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht gerechtfertigt ist. Die Fristversäumung beruht auf anwaltlichem Verschulden und unbeachtlichen Organisationsmängeln; das Vorbringen einer krankheitsbedingten Verhinderung überzeugt nicht, da eine Delegation an einen Kollegen möglich und eine Notbegründung nach den eigenen Angaben machbar gewesen wäre. Die Annahme, die Frist könne vom Senat verlängert werden, war rechtsfehlerhaft, weil § 124a Abs. 4 VwGO eine Verlängerung nicht vorsieht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.