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Beschluss

11 A 1092/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0620.11A1092.17.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt. Das von der Klägerin angegriffene Urteil ist ihren Prozessbevollmächtigten am 3. April 2017 ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO) zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist mit Ablauf des 6. Juni 2017, dem Dienstag nach Pfingsten (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB, 222 Abs. 2 ZPO), verstrichen, ohne dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Zulassungsantrag begründet haben. Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2017 erbetene Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht möglich. Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die - worauf die Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Juni 2017 hingewiesen worden sind - grundsätzlich nicht verlängerbar ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 6 A 408/14 -, juris, Rn. 1, m. w. N., und vom 24. März 2006 - 10 A 737/06 -, juris. Eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Die Fristversäumung beruht auf anwaltlichem Verschulden, welches sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Unkenntnis über den Umstand, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist, begründet grundsätzlich anwaltliches Verschulden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 ‑ 10 A 737/06 -, juris. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 31. Mai 2017 mitgeteilt haben, sie verträten die Klägerin nicht mehr, hindert den Senat nicht, das Verfahren weiter zu betreiben und den vorliegenden Beschluss zu erlassen. Da das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), besteht die Prozessvollmacht bis zur - hier nicht erfolgten - Bestellung eines anderen Anwalts fort (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).