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Beschluss

13 B 1626/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem öffentlichen Interesse an rascher Vollziehung von Planungsentscheidungen Gewicht beizumessen, wenn die Widersprüche der erfolglosen Krankenhäuser im summarischen Verfahren offensichtlich keine Erfolgsaussicht haben. • Ein Krankenhaus, das kein eigenes Planaufnahmebegehren vorgebracht oder sich nicht im regionalen Planungsverfahren engagiert hat, kann im summarischen Verfahren keinen durchschlagenden Suspensiveffekt beanspruchen (volenti non fit iniuria). • Die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG steht grundsätzlich mit Art. 12 GG in Einklang, wenn die beteiligten Krankenhäuser grundsätzlich qualifiziert sind und die Auswahl ermessensfehlerfrei erfolgt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids zur Planaufnahme kann gerechtfertigt sein, wenn öffentliche Interessen wie Verhinderung regionaler Mangellagen und Umsetzung synergetischer Kooperationskonzepte überwiegen. • Bei summarischer Prüfung ist darauf abzustellen, ob die Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses in einem späteren Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Fall gebracht werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlich erfolglosen Widersprüchen gegen Planaufnahme • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem öffentlichen Interesse an rascher Vollziehung von Planungsentscheidungen Gewicht beizumessen, wenn die Widersprüche der erfolglosen Krankenhäuser im summarischen Verfahren offensichtlich keine Erfolgsaussicht haben. • Ein Krankenhaus, das kein eigenes Planaufnahmebegehren vorgebracht oder sich nicht im regionalen Planungsverfahren engagiert hat, kann im summarischen Verfahren keinen durchschlagenden Suspensiveffekt beanspruchen (volenti non fit iniuria). • Die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG steht grundsätzlich mit Art. 12 GG in Einklang, wenn die beteiligten Krankenhäuser grundsätzlich qualifiziert sind und die Auswahl ermessensfehlerfrei erfolgt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids zur Planaufnahme kann gerechtfertigt sein, wenn öffentliche Interessen wie Verhinderung regionaler Mangellagen und Umsetzung synergetischer Kooperationskonzepte überwiegen. • Bei summarischer Prüfung ist darauf abzustellen, ob die Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses in einem späteren Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Fall gebracht werden kann. Mehrere Krankenhausträger (Antragstellerinnen) wandten sich gegen Feststellungsbescheide der Planungsbehörde vom 2.12.2004, mit denen die Aufnahme kardiologischer Leistungen bzw. eine Änderung der Disziplinenstruktur in anderen Krankenhäusern festgestellt wurde. Die Antragstellerinnen begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Die Planungsbehörde hatte teils Teilplanungen durchgeführt, nachdem kein gesamtes regionales Konzept zustande gekommen war; einige Krankenhäuser hatten ein Kooperationskonzept entwickelt. Die Antragsgegnerin ordnete sofortige Vollziehung an. Die Verwaltungsgerichte wiesen die Anträge ab; die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht war ebenfalls erfolglos. Streitpunkt war, ob im summarischen Verfahren das Interesse an Suspensiveffekt oder das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und ob Grundrechte der Antragstellerinnen verletzt sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind zulässig, die Beschwerdeentscheidung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 146 Abs.4 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach §§ 80 Abs.5, 80a VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Suspensiveffektinteresse der erfolgreichen Wiederherstellung und dem öffentlichen Interesse an baldiger Vollziehung vorzunehmen; die Prüfung ist summarisch. • Erfolgsaussicht der Widersprüche: Die Widersprüche der Antragstellerinnen sind im summarischen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfolglos, weil die betroffenen Krankenhäuser entweder kein eigenes Planaufnahmebegehren gestellt oder sich nicht im regionalen Planungsverfahren eingebracht haben. • Volenti-Prinzip: Ein Krankenhaus, das die Planaufnahme nicht aktiv verfolgt hat, kann sich nicht auf eine Verletzung berufen; es hat die Auswahlentscheidung nicht rechtlich herausgefordert. • Grundrechte: Eine verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 8 Abs.2 KHG bestehen nicht, sofern die Auswahl unter grundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern ermessensfehlerfrei erfolgt; Art.12 GG begründet hier kein durchschlagendes Suspensivinteresse. • Öffentliche Interessen: Die Verhinderung einer regionalen Mangellage, die rasche Umsetzung von Synergie- und Kostensenkungskonzepten sowie die Sicherstellung zeitkritischer Versorgung wie in der Kardiologie sprechen für sofortige Vollziehung. • Qualifikationsprüfung: Die Planungsbehörde und die Gerichte haben die Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit der beteiligten Krankenhäuser als im Wesentlichen gleich bewertet; die Entscheidung war nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere da kooperative Konzepte und Standortvorteile zu Gunsten der Beigeladenen ins Gewicht fielen. • Keine Verletzung formaler Beteiligungsrechte: Teilplanungen sind nach §16 KHG NRW zulässig; betroffene Krankenhäuser wurden angehört und hatten Gelegenheit, Konzepte zu entwickeln. • Folgen der summarischen Sicht: Selbst bei grundrechtsrelevanten Interessen überwiegt hier das Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten der Widersprüche fehlen und die Planaufnahme gegebenenfalls rückgängig gemacht werden könnte, falls eine Hauptsacheentscheidung anders lautet. Die Beschwerden der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen; die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Feststellungsbescheide waren unbegründet. Der Senat folgte der summarischen Einschätzung, dass die Widersprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich unbegründet sind, weil die Antragstellerinnen keine eigenen Planaufnahmebegehren hinreichend geltend gemacht oder sich nicht rechtzeitig in das regionale Planungsverfahren eingebracht hatten. Dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung regionaler Planungen und an der Vermeidung von Versorgungsdefiziten sowie an der Realisierung kostensparender Kooperationskonzepte kommt in der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht zu. Damit blieb die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt und die Planaufnahme der konkurrierenden Krankenhäuser wurde wirksam belassen; die Beschwerdekosten tragen die jeweiligen Antragstellerinnen.