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Beschluss

3 L 455/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1229.3L455.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres unter dem 07. Juli 2005 erhobenen Widerspruchs gegen den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der die Antragsgegnerin am 04. Juli 2005 den zu Gunsten des Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat unter anderem mit den Hinweisen auf die Sicherstellung einer nachfragegestützten Krankenhausversorgung am Standort S. sowie auf die Weiternutzung der mit staatlichen Fördermitteln vorgehaltenen Krankenhausinfrastruktur und der damit verbundenen Abwehr des Verlustes von Arbeitsplätzen Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides begründen. Des Weiteren hat sie angeführt, dass der Beigeladene mit Blick auf die Einbindung des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. und der damit verbunden budgetrechtlichen Probleme ebenfalls ein überwiegendes Intersse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides habe. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind. 7 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt liegt, sofern die Behörde - wie hier - auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet hat, gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei - in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren - nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststel-lungsbescheides zu überprüfen, sondern eine Abwägung zwischen dem Interesse des Konkurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs und dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides vorzunehmen 8 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - - . 9 Dabei ist die Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auszurichten. Im vorliegenden Fall geht diese Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es spricht - bei der im summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsdichte - vieles dafür, dass sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 als erfolglos erweisen dürf-te, weil es ihr an einer Verletzung eigener Rechte fehlt. Dieser Annahme liegen fol-gende Erwägungen zugrunde: 10 Ein bei einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erfolgloses Krankenhaus kann nur dann die dem erfolgreichen Krankenhaus zuerkannte Planaufnahme erlangen, wenn es selbst ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzeptes geltend gemacht hat. Ein Krankenhaus hingegen, das sich einer Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, ist zum einen von der Planungsbehörde bereits nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen und kann zum anderen in einem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nimmt, nicht verletzt sein 11 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - - . 12 So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem unter dem 07. Juli 2005 erhobenen Widerspruch gegen die im zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 enthaltene Ausweisung von Betten in den Fachgebieten Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. In diesem Zusammenhang ist der Beigeladene mit seinen Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin allerdings nicht neu in den Krankenhausplan aufgenommen worden, sondern es ist lediglich die Anzahl der Betten dieser bestehenden Abteilungen aufgestockt worden. Ebenso wenig ist bei der Abteilung für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde eine (Neu-)Aufnahme in den Krankenhausplan gegeben, vielmehr ist diese Abteilung des Beigeladenen sogar um 6 Betten reduziert worden. Auch die Antragstellerin hat kein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Antragsgegnerin geltend gemacht, sondern ist bereits mit den Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin im Krankenhausplan aufgenommen. Es liegt somit keine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 KHG um dieselbe Plankapazität vor, sondern es ist durch die Aufstockung bzw. Absenkung von Betten eine Entscheidung getroffen worden, die lediglich Auswirkungen auf den allgemeinen Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern haben kann. Dann fehlt es jedoch an einer mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 verbundenen Rechtsverletzung der Antragstellerin. 13 Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs offen seien, kann sich hieraus nichts für sie ergeben. Die dann erforderliche - von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige - Interessenabwägung fällt gleichfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie führt an, ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergebe sich daraus, dass sich der Feststellungsbescheid, sofern er sofort vollzogen würde, nachteilig auf ihre Aussichten auswirken könnte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom 05. Juli 2005 rechtswidrige Beeinträchtigungen für den Betrieb ihres Krankenhauses abzuwehren und ihre Ansprüche auf Erhalt der Betten in der Abteilung für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie auf Aufstockung der Betten in der Abteilung für Chirurgie durchzusetzen. Ferner ermögliche der Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 eine Wettbewerbsveränderung, die - sofern in der Betriebsstätte des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. Abteilungen für Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie oder Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde eingerichtet würden - für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte. 14 Hierdurch ist weder substantiiert dargetan - und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich -, dass der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Beigeladenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit irreversible Rechts-verluste drohen. Was die Antragstellerin geltend gemacht hat, sind lediglich für die Zukunft befürchtete Wettbewerbsnachteile. Dass diese in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen derart gravierend wären, dass sie einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommen könnten 15 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 53 -, ist nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass durch die Nichtausnutzung des Feststellungsbescheides die Versorgung der Bevölkerung in S. mit Krankenhausleistungen nicht sicher gewährleistet wäre und die Einstellung des Betriebes des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. zu einem Verlust von Arbeitsplätzen sowie öffentlicher Fördermittel führen könnte, ist es der Antragstellerin durchaus zumutbar, die Folgen einer zeitnahen Umsetzung des Feststellungsbescheides vom 28. Juni 2005 bis zum Abschluss des Widerspruchs- beziehungsweise eines nachfolgenden Klageverfahrens hinzunehmen und ihre Rechte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid vom 05. Juli 2005 geltend zu machen, zumal ihr Widerspruch gegen letztgenannten Bescheid weiterhin aufschiebende Wirkung entfaltet. Mithin sind schützenswerte Interessen der Antragstellerin, die Umsetzung des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 28. Juni 2005 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch beziehungsweise in einem nachfolgenden Klageverfahren abzuwenden, nicht ersichtlich und es überwiegt das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheides. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil er sich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.