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Beschluss

18 B 1425/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrags ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • Die Beschwerdebegründung muss nach §146 Abs.4 VwGO die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gezielt und schlüssig angreifen; pauschale oder nur teilbezogene Einwendungen genügen nicht. • Staatenlosigkeit begründet für sich genommen kein Rechtsschutz- oder Verfahrenshindernis gegen eine Abschiebungsandrohung; sie kann allenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis nach §60a Abs.1 AufenthG betreffen, das bei Erlass der Abschiebungsandrohung unberücksichtigt bleibt. • Beschwerdegründe, die nicht fristgerecht innerhalb der gesetzten Beschwerdefrist vorgebracht wurden, bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung des Aussetzungsantrags bei Abschiebungsandrohung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrags ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • Die Beschwerdebegründung muss nach §146 Abs.4 VwGO die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gezielt und schlüssig angreifen; pauschale oder nur teilbezogene Einwendungen genügen nicht. • Staatenlosigkeit begründet für sich genommen kein Rechtsschutz- oder Verfahrenshindernis gegen eine Abschiebungsandrohung; sie kann allenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis nach §60a Abs.1 AufenthG betreffen, das bei Erlass der Abschiebungsandrohung unberücksichtigt bleibt. • Beschwerdegründe, die nicht fristgerecht innerhalb der gesetzten Beschwerdefrist vorgebracht wurden, bleiben unberücksichtigt. Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht. Er legte unter anderem eine Bescheinigung eines Krankenhauses vor und machte geltend, das Freizügigkeitsgesetz/EU sei anwendbar und führe zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung; ferner behauptete er Staatenlosigkeit. Das Verwaltungsgericht hatte den Aussetzungsantrag abgelehnt mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bzw. die bereits bestandskräftige Ausweisungsverfügung sei nicht Streitgegenstand und damit nicht angreifbar; eine in der Entscheidung angeführte Hilfsbegründung zum Freizügigkeitsrecht änderte daran nichts. Der Senat prüfte die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO nur eingeschränkt und ließ verspätet vorgebrachte Punkte unberücksichtigt. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO, da sie sich nicht schlüssig mit allen entscheidungstragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, sondern nur eine hilfsweise Begründung angreift. • Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit getragen, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bereits bestandskräftig ist und nicht Gegenstand des Aussetzungsverfahrens, worauf der Antragsteller nicht substantiiert eingegangen ist. • Die vorgelegte Krankenhausbescheinigung und der Vorwurf einer möglichen Inländerdiskriminierung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU treffen die tragenden Gründe der Entscheidung nicht ausreichend. • Die behauptete Staatenlosigkeit beeinflusst die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht; Staatenlosigkeit kann allenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des §60a Abs.1 AufenthG darstellen, das für den Vollzug relevant ist, nicht jedoch für die Rechtmäßigkeit der Androhung (§59 Abs.3 Satz1 AufenthG früher §50 Abs.3 AuslG). • Vorbringenspunkte, die nicht innerhalb der Frist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO geltend gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1 i.V.m. §§53 Abs.3, 52 Abs.1 und 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Soweit seine Argumentation sich auf eine Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts stützt, reicht dies nicht aus, um die Entscheidung zu ändern, weil die Hauptbegründung, dass die Ausweisung bestandskräftig und nicht Streitgegenstand ist, nicht substantiiert angegriffen wurde. Die behauptete Staatenlosigkeit ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung; sie könnte allenfalls ein praktisches Abschiebungshindernis nach §60a Abs.1 AufenthG darstellen, das für den Vollzug relevant ist, nicht aber für die Zurückweisung des Aussetzungsantrags. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250 EUR festgesetzt.