Beschluss
6 B 1163/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr die Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen in Betracht ziehen und prüfen, ob daraus eine Prognose für die Bewährung im Beförderungsamt folgt.
• Der Dienstherr hat einen insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; seine Auswahlentscheidung ist nur bei Verkennung des rechtlichen Rahmens, unrichtigen Sachverhalten, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen zu beanstanden.
• Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind gleichwertig; Befähigungsbewertungen können auch bei ohne Tätigkeitswechsel erfolgender Beförderung maßgeblich sein.
• Das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erlaubt es, einen Bewerber zu bevorzugen, der aufgrund der fachlichen Leistung und Befähigung bessere Eignungsaussichten hat.
• Die unterschiedliche funktionale Einordnung (z. B. Dezernent vs. Sachbearbeiter) führt nicht automatisch zu strengeren Beurteilungsmaßstäben für den Dezernenten und rechtfertigt keine andere Bewertung, sofern das statusrechtliche Amt gleich ist.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilungen: Einzelfeststellungen maßgeblich bei Gleichbewertungen • Bei gleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr die Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen in Betracht ziehen und prüfen, ob daraus eine Prognose für die Bewährung im Beförderungsamt folgt. • Der Dienstherr hat einen insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; seine Auswahlentscheidung ist nur bei Verkennung des rechtlichen Rahmens, unrichtigen Sachverhalten, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen zu beanstanden. • Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind gleichwertig; Befähigungsbewertungen können auch bei ohne Tätigkeitswechsel erfolgender Beförderung maßgeblich sein. • Das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erlaubt es, einen Bewerber zu bevorzugen, der aufgrund der fachlichen Leistung und Befähigung bessere Eignungsaussichten hat. • Die unterschiedliche funktionale Einordnung (z. B. Dezernent vs. Sachbearbeiter) führt nicht automatisch zu strengeren Beurteilungsmaßstäben für den Dezernenten und rechtfertigt keine andere Bewertung, sofern das statusrechtliche Amt gleich ist. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung, die zweite Beförderungsstelle zum Regierungsamtsrat (A 12 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange seine Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden sei. Beide Bewerber hatten in den aktuellen dienstlichen Gesamtbeurteilungen dieselbe Punktzahl, die Einzelfeststellungen wiesen jedoch Unterschiede: der Beigeladene hatte zahlreiche bessere Befähigungsbewertungen, der Antragsteller war in einzelnen Leistungsmerkmalen, etwa soziale Kompetenz und Führungsverhalten, besser bewertet. Der Antragsteller argumentierte, als Dezernent stünde er auf höherer Funktionsebene und unterläge strengeren Bewertungsmaßstäben; außerdem müsse die Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung vorrangig sein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Dienstherr die Einzelfeststellungen ausreichend berücksichtigt und den Vorsprung des Beigeladenen in Befähigungsmerkmalen für entscheidend erachtet habe. • Rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn zur inhaltlichen Ausschöpfung aktueller dienstlicher Beurteilungen bei gleichlautenden Gesamturteilen; Prüfung der Einzelfeststellungen ist erforderlich (§§ nicht genannt im Tenor, einschlägige Grundsätze der VwGO zugrunde gelegt). • Dem Dienstherrn steht bei der Wertung der Einzelfeststellungen ein Beurteilungsspielraum zu; gerichtliche Kontrolle ist eingeschränkt und greift nur bei Verkennung des gesetzlichen Rahmens, fehlerhaftem Sachverhalt, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen. • Die Auswahlentscheidung des Landesumweltamts war nicht fehlerhaft: aus den Einzelfeststellungen ergab sich ein deutlicher Befähigungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, sodass dies den geringfügig bessere Wert in einem Leistungsmerkmal des Antragstellers überwiegen durfte. • Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen sind gleichwertig nach den einschlägigen Richtlinien; die Befähigungsbeurteilung ist auch bei Beförderungen ohne Tätigkeitswechsel relevant und kann ausschlaggebend sein (vgl. Ziffern der Richtlinien, § 1 Abs. 3 BLV zur Reichweite der Befähigungsbeurteilung). • Die geringen Unterschiede in der Funktionsebene (Dezernent vs. Sachbearbeiter) ändern nichts an der Bewertungsgrundlage, da der Bewertungsmaßstab am statusrechtlichen Amt zu bemessen ist; die Dezernentenfunktion wurde bereits in der Beurteilung des Führungsverhaltens berücksichtigt. • Die Entscheidung entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG): Auswahl nach fachlicher Leistung und Befähigung ist vorrangig und wurde hier nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte die einstweilige Untersagung ablehnen, weil der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausreichend ausgewertet und den Befähigungsvorsprung des ausgewählten Beigeladenen plausibel gemacht hat. Die angegriffene Auswahlentscheidung liegt innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums und ist nicht willkürlich oder rechtsfehlerhaft. Unterschiede in Funktionsebene und das Vorhandensein einer besseren Beurteilung des Antragstellers in einzelnen Leistungsmerkmalen reichen nicht aus, um die Auswahlentscheidung zu verhindern. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.