OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1785/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO bedarf es ernstlicher Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils. • Bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands sind die Persönlichkeit des Soldaten und dienstliche Einschätzungen seiner Vorgesetzten zu berücksichtigen. • Nicht jede Dienstpflichtverletzung rechtfertigt fristlose Entlassung; vor der Entlassung ist die Erforderlichkeit weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. Disziplinarmaßnahmen) zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen falscher Angaben: fehlende Ernstlichkeit der Gefahr für die militärische Ordnung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO bedarf es ernstlicher Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils. • Bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands sind die Persönlichkeit des Soldaten und dienstliche Einschätzungen seiner Vorgesetzten zu berücksichtigen. • Nicht jede Dienstpflichtverletzung rechtfertigt fristlose Entlassung; vor der Entlassung ist die Erforderlichkeit weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. Disziplinarmaßnahmen) zu prüfen. Der Kläger, Zeitsoldat im Rang eines Stabsunteroffiziers, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30.11.2000 gemäß §55 Abs.5 Soldatengesetz entlassen, weil er in einem Antrag auf Umzugskostenvergütung wahrheitswidrig angegeben haben soll, mit eigenem PKW zu einem Lehrgang gefahren zu sein, obwohl er Mitfahrer war. Das Verwaltungsgericht hob die Entlassung auf, weil es an der Feststellung fehlte, dass der Kläger vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht handelte, und weil sein weiterer Verbleib die militärische Ordnung nicht ernstlich gefährde. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und machte vor allem Einwände gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung geltend. Streitig sind also Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Klägers, die Bedeutung des ausgefüllten Formulars und die Frage, ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Entlassung ausreichten. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Das Verwaltungsgericht hat die Beweiswürdigung tätig und ausführlich vorgenommen; seine Feststellung, dass das Verhalten des Klägers eher fahrlässig als vorsätzlich war, wird durch dienstliche Zeugnisse gestützt. • Bei der Aufklärung des subjektiven Tatbestands sind neben den objektiven Tatumständen die Persönlichkeit des Klägers und die Einschätzungen seiner Vorgesetzten (Major C. und Oberstleutnant F.) erheblich; diese Aussagen bleiben unangegriffen und sprechen für mangelnden Vorsatz. • Das verwendete Antragsformular war nicht eindeutig, im Ausfüllungszeitpunkt herrschten unübersichtliche Verhältnisse, und der Rechnungsführer erläuterte das Formular nicht; daher ist ein Missverständnis durch einen wenig geschäftsgewandten Soldaten glaubhaft. • Widersprüche in Zeugenaussagen und die Annahme einer Verfahrenseinstellung nach §153a StPO sind für sich allein kein stichhaltiger Beleg für Betrug oder mangelnde Glaubwürdigkeit. • Die Voraussetzung einer "ernstlichen" Gefährdung der militärischen Ordnung ist hoch; es ist zu prüfen, ob mildere Mittel zur Abwehr der Gefahr ausreichen. • Im vorliegenden Fall reichen Disziplinarmaßnahmen (strenger Verweis) aus, um der Pflichtverletzung wirksam zu begegnen; daher war die Entlassung unverhältnismäßig. • Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf; auch §124 Abs.2 Nr.2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. Die Kammer teilt die Einschätzung, dass dem Kläger kein betrügerischer Vorsatz nachgewiesen ist und sein Verhalten überwiegend fahrlässig war; angesichts seiner Persönlichkeit, der unklaren Formulare und dienstlichen Stellungnahmen führt dies nicht zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Eine angemessene Reaktion des Dienstherrn ist in einer Disziplinarmaßnahme (strenger Verweis) zu sehen, weshalb die fristlose Entlassung unverhältnismäßig war. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten der Beklagten; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird bis 16.000 EUR festgesetzt.