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Beschluss

18 B 2453/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Aussetzung der Ausweisung ist unbegründet. • Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Gründe sind nur gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu prüfen; verspätet vorgebrachte Ausführungen bleiben unberücksichtigt. • Eine nachträgliche Änderung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner, die die Ausweisung auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG stützt und eine Ermessensentscheidung trifft, kann einen Aussetzungsantrag entkräften, wenn der Antragsteller keine gegen die geänderte Entscheidung innerhalb der Frist vorgebrachten, erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken darlegt. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Aufenthaltsdauer, seit der Tat vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen danach sowie familiäre Bindungen zu berücksichtigen; eine generelle Unverhältnismäßigkeit gegenüber faktischen Inländern besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Ausweisung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Aussetzung der Ausweisung ist unbegründet. • Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Gründe sind nur gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu prüfen; verspätet vorgebrachte Ausführungen bleiben unberücksichtigt. • Eine nachträgliche Änderung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner, die die Ausweisung auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG stützt und eine Ermessensentscheidung trifft, kann einen Aussetzungsantrag entkräften, wenn der Antragsteller keine gegen die geänderte Entscheidung innerhalb der Frist vorgebrachten, erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken darlegt. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Aufenthaltsdauer, seit der Tat vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen danach sowie familiäre Bindungen zu berücksichtigen; eine generelle Unverhältnismäßigkeit gegenüber faktischen Inländern besteht nicht. Der Antragssteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 4. September 2003, mit der ihm eine Aufenthaltserlaubnis versagt und seine Ausweisung angedroht wurde. Er begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ausweisung und legte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist rechtliche Einwendungen vor, insbesondere dass ihm ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 zustehe. Der Antragsgegner änderte die Verfügung durch Schriftstück vom 18. November 2004, stützte die Ausweisung nun auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG und traf eine ausdrückliche Ermessensentscheidung unter Abwägung strafrechtlicher und familiärer Aspekte. Der Antragsteller griff die geänderte Verfügung nicht innerhalb der Frist mit spezifischen Gründen an; spätere Einwendungen reichten nicht mehr zur Berücksichtigung aus. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft der Senat nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe; verspätete Vorbringen bleibt unberücksichtigt. • Fristgerechte Vorbringen des Antragstellers beschränkten sich maßgeblich auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Ausweisungsbegründung des Verwaltungsgerichts, nicht aber auf die geänderte Änderungsverfügung des 18.11.2004; damit fehlen innerhalb der Frist substantielle Rechtmäßigkeitsrügen gegen die nunmehr gestützte Ermessensentscheidung. • Wirkung der Änderungsverfügung: Der Antragsgegner berücksichtigte die vom Antragsteller vorgebrachten assoziationsrechtlichen Einwände und änderte die Ausgangsverfügung, indem er die Ausweisung auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG stützte und eine Ermessensabwägung vornahm unter Würdigung der Straftaten, Nichtnutzung von Bewährungschancen, Wiederholungsgefahr, wirtschaftlicher Situation und familiärer Verhältnisse. • Fehlende Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags: Gegen die in der Änderungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung legte der Antragsteller keine innerhalb der Frist dargelegten, die Rechtmäßigkeit ernsthaft in Zweifel ziehenden Aspekte dar; daher spricht nichts für die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind einschlägig Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 und § 12 AufenthG sowie allgemeine Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsgebots und die einschlägige Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BVerwG zur Abwägung der Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, Verhalten nach der Tat und familiärer Bindungen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Gründe eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. Die nachträgliche Änderungsverfügung des Antragsgegners, die die Ausweisung auf Art. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 i.V.m. § 12 AufenthG/EWG stützt und eine ausdrückliche Ermessensentscheidung enthält, entkräftet den Aussetzungsantrag, weil der Antragsteller keine fristgerechten, substantiierten Rechtmäßigkeitsbedenken gegen diese Fassung vorgebracht hat. Eine versäumte oder verspätete Sachvortragung kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt, der Beschluss ist unanfechtbar.