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Beschluss

8 B 940/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Daten und Rohmaterial, die die Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Risikobewertung bilden, sind nach §17a Abs.2 Nr.6 GenTG nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schutzfähig. • Die Pflicht zur Offenlegung solcher Bewertungsgrundlagen folgt aus europarechtlichen Vorgaben (Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG) und ist verfassungsgemäß. • Ein bloß allgemein behauptetes Geheimhaltungsinteresse ohne konkrete, begründete Darlegung der Gefährdung betrieblicher Belange genügt nicht §17a Abs.1 Satz 2 GenTG.
Entscheidungsgründe
Keine Geheimhaltungsbefugnis für Grundlagen der Risikobewertung nach §17a GenTG • Die beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Daten und Rohmaterial, die die Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Risikobewertung bilden, sind nach §17a Abs.2 Nr.6 GenTG nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schutzfähig. • Die Pflicht zur Offenlegung solcher Bewertungsgrundlagen folgt aus europarechtlichen Vorgaben (Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG) und ist verfassungsgemäß. • Ein bloß allgemein behauptetes Geheimhaltungsinteresse ohne konkrete, begründete Darlegung der Gefährdung betrieblicher Belange genügt nicht §17a Abs.1 Satz 2 GenTG. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Behörde, wonach die Rattenfütterungsstudie MSL-18175 nicht vertraulich zu behandeln sei. Die Behörde hatte gemäß §17a GenTG entschieden, die Studie nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu schützen. Die Antragstellerin sieht in der Offenlegung einen drohenden Wettbewerbs- und Wirtschaftsschaden und verweist auf Teile der Studie, die sie als vertrauliche Rohdaten einstuft. Der Beigeladene verlangt die Herausgabe der Unterlagen mit Verweis auf sein Informationsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. • Der Senat prüft eingehend und teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Nach §17a Abs.1 und Abs.2 GenTG und unter Berücksichtigung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG sind die Ergebnisse und die zugrundeliegenden Tatsachen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Risikobewertung nicht schutzfähig. Eine europarechtskonforme Auslegung des Begriffs "Beurteilung" erfasst auch das Tatsachenmaterial (Rohdaten), da die Richtlinie die transparente, wissenschaftlich fundierte Bewertung einschließlich Datenbasis verlangt. • Die Antragstellerin hat gemäß §17a Abs.1 Satz 2 GenTG nicht hinreichend konkret und begründet dargelegt, wie die Offenlegung der Rohdaten ihren Wettbewerbern ungerechtfertigte Vorteile bringen und ihr dadurch spürbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Allgemeine Hinweise auf künftige Nutzung durch Wettbewerber genügen nicht. • Die europarechtliche Vorgabe zur Offenlegung steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Gemeinschaftsrecht oder verfassungsrechtlichen Schutzgütern; die Pflicht zur Offenlegung ist mit Eigentums- und Berufsfreiheit vereinbar und überschreitet nicht das Übermaßverbot. Nationale Grundrechte können die europarechtskonforme Auslegung und Umsetzung nicht verdrängen. • Die Interessenabwägung (§80 Abs.5 VwGO) ergibt, dass das Informationsinteresse des Beigeladenen und die Erfordernisse des Umweltinformationsrechts gegenüber dem nicht konkret dargetanen Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Eine bloße Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil andernfalls der Informationsanspruch faktisch vereitelt würde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung der Behörde, die Rattenfütterungsstudie nicht als vertrauliches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu behandeln, ist rechtmäßig, weil §17a Abs.2 Nr.6 GenTG in europarechtskonformer Auslegung auch die der Risikobewertung zugrundeliegenden Tatsachen erfasst. Die Antragstellerin hat ihr Geheimhaltungsinteresse nicht konkret begründet im Sinne des §17a Abs.1 Satz 2 GenTG, sodass eine überwiegende private Schutzbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Abwägung ergab, dass das Informationsinteresse des Beigeladenen und die Erfordernisse transparenter Risikobewertung überwiegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die aufschiebende Wirkung wird daher nicht wiederhergestellt.