Beschluss
13a F 31/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0102.13A.F31.07.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren VG Köln - 13 K 6041/04 - durch die Beklagte rechtmäßig ist.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren VG Köln - 13 K 6041/04 - durch die Beklagte rechtmäßig ist. Der Kläger trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Im Dezember 2003 beantragte die Beigeladene beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Genehmigung der Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen an den Standorten C. und C1. . Zwar wurden beide Genehmigungen erteilt; die Freisetzungsversuche konnten aber nicht abgeschlossen werden, weil die Aussaat in C. verhindert und in C1. zerstört wurde. Im Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Information, welches Gen verwendet worden sei, um die erwünschte höhere Toleranz von Weizen gegenüber Fusariumarten zu erlangen. Nachdem dieser Antrag, zuletzt mit Widerspruchsbescheid des BVL vom 15. Juli 2004, abgelehnt worden war, erhob die Klägerin am 16. August 2004 beim Verwaltungsgericht Köln Klage - 13 K 6041/04 -, mit der sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgte. In dem Klageverfahren legte die Beklagte die im Genehmigungsverfahren der Beigeladenen entstandenen Verwaltungsvorgänge vor, allerdings ohne die Seiten 50 bis 55 und 313 bis 315, die vom BVL als vertraulich eingestuft wurden. Unter dem 28. Juni 2005 verweigerte das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) als oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der als vertraulich eingestuften Unterlagen. Einem Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO gab der Senat im Verfahren 13a D 105/05 mit Beschluss vom 29. Januar 2007 statt und stellte fest, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge rechtswidrig gewesen ist. Unter dem 2. März 2007 verweigerte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erneut die Vorlage und führte aus: Die in Rede stehenden Aktenseiten enthielten detaillierte Angaben über die gentechnische Veränderung, insbesondere über die Herkunft (Bezeichnung der Spenderorganismen) jedes konstituierenden Fragments der für Insertion vorgesehenen Region. Diese Unterlagen seien nach § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes und § 17 a Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie ihrem Wesen nach geheimzuhalten. Denn sie beinhalteten als vertraulich gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Eine Befugnis zur Offenbarung bestehe nicht, weil weder die Beigeladene einer Offenbarung zugestimmt habe, noch die gesetzlichen Vorschriften eine solche Befugnis gewährten. Nach Abwägung des Geheimschutzinteresses mit dem Interesse an der Offenbarung der Informationen sei dem Geheimschutzinteresse höheres Gewicht beizumessen. Die Erkenntnisse und das Wissen über das Herstellungsverfahren stellten einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen dar. Deren Preisgabe könne unmittelbar die wirtschaftliche Existenz berühren. Ein überwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder Dritter sei mangels konkreter gesundheitlicher Bedeutung der Versuchsdurchführung nicht gegeben. Im Genehmigungsverfahren sei eine Risikobewertung mit dem Ergebnis vorgenommen worden; schädliche Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Bei der erforderlichen Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei das Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts mit dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz abzuwägen. Hinsichtlich des Interesses an der Geheimhaltung gälten die bereits angestellten Erwägungen, im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz des Klägers sei die Kenntnis der Gensequenzen im Detail nicht erforderlich. Überdies sei das Interesse der Beigeladenen ihrerseits an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 22. November 2007 hat der Kläger erneut einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt, den er, wie folgt, begründet: Ein Geheimhaltungsinteresse entfalle, weil nach dem Vorbringen der Beklagten das Gen und die Gensequenz bereits publiziert worden seien. Die Angabe der Insertion stelle kein Betriebsgeheimnis dar. Es gebe kein gezieltes Verfahren zur Übertragung von Gensequenzen in Pflanzen. Deren Einbau erfolge vielmehr nur zufällig. Die Angabe der Insertionsstelle sei aber zur Risikobewertung wichtig, um ungewollte Wechselwirkungen mit anderen Genen der Zielpflanze beurteilen zu können. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich. So habe sie die Sequenz zur Linie MON 810 herausgegeben, weil diese veröffentlicht worden sei. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Freisetzung in die Umwelt und das daraus resultierende Risiko sei ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen jedenfalls nachrangig. Der Kläger hat beantragt, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die mit der Erklärung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. März 2007 neuerlich erfolgte Verweigerung der Herausgabe der vollständigen Akten rechtswidrig war. Die Beklagte stellt keinen förmlichen Antrag, führt aber aus: Die Art des Gens und des Stammorganismus seien bereits erfolgten Publikationen nicht zu entnehmen. Allenfalls sei eine Auswahl in Frage kommender Gene aus öffentlichen Datenbanken bestimmbar, nicht aber das hier in Rede stehende konkrete Gen. Der Grundsatz der Vertraulichkeit entfalle auch nicht deshalb, weil eine Patentanmeldung erfolgt sei. Vorliegend handele es sich nur um eine abstrakt-wissenschaftliche Beschreibung. Soweit es die Angabe der Insertionsstelle betreffe, sei die Tatsache, dass, wie der Kläger meine, ein Einbau nur zufällig erfolge, ohne Belang für das schützenswerte Interesse des Unternehmers. Wenn alles nur ein Zufallsprodukt sei, könne der Ansicht des Klägers zufolge niemals bei einem genveränderten Organismus oder einer Gensequenz ein schützenswertes Interesse des Unternehmers bestehen. Darüber hinaus sei die Angabe der Insertionsstelle im Hinblick auf die hier begehrte Herausgabe des Namens des Gens und des Spenderorganismus unerheblich. Soweit der Kläger die Herausgabe von Sequenzen von MON 810 anspreche, habe in diesem Fall das Unternehmen auf die Vertraulichkeit der Information verzichtet. Die Beigeladene beantragt - sinngemäß -, den Antrag abzulehnen, und führt zur Begründung aus: Sowohl die Fusariumart, das Gen und das Enzym seien vor als auch nach der Einreichung der streitgegenständlichen Freisetzungsanträge in verschiedenen Studien beschrieben worden, nicht jedoch die Anwendung des aus der spezifischen Pilzart isolierten Gens im Weizen und die spezifische Enzymaktivität des mit diesem Gen codierenden Enzyms. In einem Patent vom 8. August 2007 sowie in einer Teilanmeldung vom 11. November 2004 seien verschiedene Fusarienarten erwähnt worden sowie verschiedene Sequenzen von drei verschiedenen Pilzarten. In der Gendatenbank seien mehr als 130 Referenzen von Sequenzen verschiedener Fusarienarten enthalten. Die hier spezifische Gensequenz sei nur ähnlich, nicht aber identisch. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe weiterhin. Die Freisetzungsanträge beinhalteten im Rahmen der Forschungsarbeit nur einen Aspekt von vielen möglichen Aspekten. Weitere Patentanmeldungen in des USA und in Kanada gingen nicht über den Offenbarungsgehalt der Europäischen Patentschriften hinaus. II. Wie bereits im Beschluss vom 29. Januar 2007 ausgeführt, entscheidet der Senat über den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne die in § 99 Abs. 1 Satz 6 vorgesehene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde, weil diese, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, bereits als Vertreterin der Beklagten sowohl im Verfahren VG Köln 13 K 6041/04 als auch in diesem Zwischenverfahren beteiligt ist. Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor; Ermessensfehler bestehen hinsichtlich der abgelehnten Vorlage nicht. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten auch verweigern, wenn das Bekanntwerden dieser Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. So liegt es hier. Die erforderlichen Erwägungen und Kriterien für eine Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, in: DVBl. 2006, 1245, im Beschluss vom 29. Januar 2007 benannt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Das nach dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I, 3704) - UIG - bestehende Informationsrecht ist im vorliegenden Verfahren für den Kläger beschränkt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, hier also gegenüber der Beklagten. Vorliegend ist jedoch das Interesse an der Geheimhaltung der angeforderten Aktenauszüge gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sowie § 17 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik - GenTG -, der die Regelungen des UIG konkretisiert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 -, u. a. in: NVwZ-RR 2006, 248, dem Informationsinteresse vorzuziehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist grundsätzlich ein Antrag auf Preisgabe von Informationen abzulehnen, wenn u. a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Bei derartigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG die informationspflichtige Stelle in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen. Die hier in Rede stehenden Teile der Akten beinhalten als vertraulich gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen im Sinne des UIG. Hierunter werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2008 - 13a F 12/08 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, u. a. in: BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041, m.w.N. Der Senat hat die Akten eingesehen. Sie enthalten Angaben über die gentechnischen Veränderungen, insbesondere über die Herkunft jedes Fragments der für die Insertion vorgesehenen Regionen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis daraus, dass die hier ebenso zu beachtenden Regelungen des § 17 a Abs. 2 GenTG erhöhte Anforderungen an die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses stellen. Zu den vertraulich zu behandelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählt im Gentechnikrecht nicht die "Risikobewertung" im Sinne des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG. Dieser Ausschlusstatbestand erfasst nicht nur eine ergebnishafte, wesentliche Zusammenfassung der zum Nachweis der Umweltverträglichkeit (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GenTG) vorgelegten Unterlagen, sondern darüber hinaus das dem Prüfungsergebnis zugrundegelegte Tatsachenmaterial. Dieses Verständnis des Begriffs der "Beurteilung" ist deshalb geboten, weil § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG nur bei dieser weiten Auslegung mit den Vorgaben der insoweit maßgeblichen Freisetzungsrichtlinie vom 12. März 2001, 2001/18/EG (Amtsblatt Nr. L 106, S. 1 ff.) in Einklang steht. Eine solche europarechtskonforme Auslegung überschreitet auch nicht die Grenzen der unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik möglichen Auslegung des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 - a.a.O., zur voherigen Regelung: "Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt". Dennoch fällt vorliegend die in § 17 a GenTG angelegte Abwägung zwischen den gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen und Informationsinteressen sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu Lasten des Klägers aus. Denn die Beklagte hat bereits im Genehmigungsbescheid vom 1. April 2004 hinreichende Ausführungen zu den äußeren Umständen des hier in Rede stehenden Freilandversuchs gemacht, die die vom Kläger geforderte Offenlegung sämtlicher Informationen nicht erforderlich erscheinen lassen. Unter III.1.2.2. (Bewertung der Fähigkeit der gentechnisch veränderten Pflanzen, im Freiland zu überdauern oder sich zu etablieren) ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit, dass der gentechnisch veränderte Weizen im Freiland überdauern oder dass sich auf diesem Wege Pflanzen etablieren würden, sei äußerst gering. Unter III.1.2.3. (Bewertung der Möglichkeit einer Übertragung der eingeführten Gene von den gentechnisch veränderten Pflanzen durch Pollen auf andere Pflanzen) hat der Beklagte sodann substantiiert ausgeführt, die mit der Freisetzung verbundenen Maßnahmen seien ausreichend, um die Möglichkeit von Auskreuzungen in benachbarte Kulturpflanzen-Betriebe zu reduzieren. Es sei auch nicht zu erwarten, dass es zu einer Ausbreitung der gentechnischen Veränderung auf andere Pflanzen außerhalb der Freisetzungsfläche komme. Damit sind mit dem Freilandversuch verbundenen Risiken so weit eingeschränkt, dass es für eine hinreichende Risikobewertung der Kenntnis über die eingesetzten Gene nicht bedarf. Diesen für den Senat anhand des Genehmigungsbescheides nachvollziehbaren Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere behandelt die Stellungnahme des Öko-Institut e.V. vom 14. Oktober 2006 (zur Notwendigkeit der Veröffentlichung von Genkonstrukten zur Ermöglichung der Risikobewertung - der Präzedenzfall des "Fusarium resitenten "Weizens) im Wesentlichen die Auswirkungen von Auskreuzungen im Hinblick auf das eingebrachte Gen, also auf die Pflanze selbst. Zur Frage der Möglichkeit einer Auskreuzung und Verbreitung äußert sich der Öko-Institut e.V. in dieser Stellungnahme (Nr. 5) lediglich unsubstantiiert dahingehend, dass aus der Literatur für Freisetzungsversuche durchaus weitere Distanzen als die hier vorgesehenen abgeleitet werden könnten. Dass dies allerdings die hier im Genehmigungsbescheid vorgenommene Risikobewertung in Frage stellen könnte, so dass es gegebenenfalls einer Offenlegung des eingebrachten Gens für eine ordnungsgemäße Risikobewertung bedarf, ist nicht dargelegt. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen scheidet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb aus, weil das hier in Rede stehende Gen und die Gensequenz bereits in öffentlich zugänglichen Datenbanken und Fachzeitschriften publiziert worden sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob bei öffentlich zugänglichen Daten überhaupt ein Informationsanspruch nach dem UIG bestehen kann. Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, die Information, welches Gen in dem fraglichen Weizenkonstrukt verwendet wurde und aus welchen Organismen (gerade) dieses Gen entnommen sei, sei nicht öffentlich zugänglich. Aus den öffentlichen Datenbanken lassen sich allenfalls eine Auswahl der in Frage kommenden Gene bestimmen, nicht jedoch das konkret verwendete Gen. Dem entsprechen auch die Ausführungen der Beigeladenen, wonach sowohl die Fusarienart, das Gen und das Enzym vor als auch nach der Einreichung der streitgegenständlichen Freisetzungsanträge in verschiedenen Studien beschrieben worden sei, nicht jedoch die Anwendung des aus der spezifischen Pilzart isolierten Gens im Weizen und die spezifische Enzymaktivität des mit diesem Gen codierenden Enzyms. Ein öffentlicher Zugang zu den hier in Rede stehenden Informationen über eine Patentanmeldung besteht ebenfalls nicht. Eine Anmeldung zum Patent ist nach den Angaben der Beklagten nicht erfolgt. Dies hat auch die Beigeladene bestätigt. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 22. Januar 2008 hat sie am 8. August 2007 im Bereich der Entwicklung pilzresistenter Weizen ein Patent erhalten (EP 1 173 553 B 1, Anmeldenummer 0009267733). Daneben hat sie eine am 17. November 2004 publizierte Teilanmeldung (EP 1 447 557 A 1, Anmeldenummer 04016329.7) eingereicht. Diese Vorgänge betreffen jedoch allenfalls ähnliche, nicht aber identische Gensequenzen. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 erwähnte am 13. März 2008 veröffentlichte Patentanmeldung in den USA (US 2008/0064032 A 1) sowie die am 3. Dezember 2007 veröffentlichte Patentanmeldung in Kanada (CA 2561992). Anlass, diese Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 2. Juni 2008, weitere Patentanmeldungen seien im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Freisetzungsanträgen nicht vorgenommen worden, in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat nicht. Der Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses steht auch nicht entgegen, dass, wie der Kläger behauptet, es derzeit kein gezieltes Verfahren zu einer Übertragung von Gensequenzen in Pflanzen gebe, so dass die Angabe der jeweiligen Insertionsstelle nicht schützenswert sei. Lediglich die Angabe der Insertionsstelle würde das Klagebegehren, gerichtet auf die Angabe des verwendeten Gens, nicht umfassen. Zudem könnten sich Nachahmer, die gezielt auf die gleiche Insertionsstelle hinarbeiten und dabei - nach dem Klägervorbringen zufällig - die gleiche Insertionsstelle treffen, die sich daraus ergebenden Erkenntnisse der Beigeladenen zunutze machen. Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Beklagte habe ihn über die Sequenz zur gentechnisch veränderten Meisterlinie MON 810 informiert, führt dies nicht zu einem Wegfall der Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der erfolgten Information war auf deren Vertraulichkeit verzichtet worden. Zutreffend hat sich die Beklagte in der Entscheidung vom 2. März 2007 auch auf den Standpunkt gestellt, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG bestehe nicht. Sie hat auf den wirtschaftlichen Wert der in einem Unternehmen vorhandenen Kenntnisse und das Wissen über das Herstellungsverfahren hingewiesen. Ferner hat sie die möglichen wirtschaftlichen Folgen für die Existenz eines Unternehmens bei Preisgabe dieser Informationen angeführt. Demgegenüber hat sie das öffentliche Interesse in Rechnung gestellt. Hierbei hat sie darauf verwiesen, dass die Angaben im Auslegungsexemplar Dritten die Beurteilung ermöglichten, inwieweit sie durch die Maßnahmen betroffen würden. Eine konkrete gesundheitliche Bedeutung der Versuchsdurchführung hat die Beklagte im Hinblick auf die Risikobeantwortung im Genehmigungsverfahren jedoch in Abrede gestellt. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Schließlich ist die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Sperrerklärung vom 2. März 2007 getroffenen Entscheidung der Beklagten ermessensgerecht erfolgt. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zwar im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich der Ausnahmeregelungen eine prozessrechtliche Spezialnorm, vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 21. August 2008 - 13a F 11/08 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, in: DVBl. 2006, 1245. Das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung ist allerdings im vorliegenden Verfahren rechtlich vorgezeichnet. Kern des Verfahrens ist ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Gentechnikgesetz, was dazu führt, dass sich das Prüfungsprogramm auch für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend an der fachgesetzlichen Vorgabe orientiert. Vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beschluss des Senats vom 21. August 2008 - 13a F 11/08 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, in: NVwZ 2008, 554). Infolgedessen ist die Antwort auf die Frage der Aktenvorlage durch den vorliegenden und oben behandelten Versagungsgrund nach den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Gentechnikgesetzes bereits determiniert. Dementsprechend hat die Beklagte in der Sperrerklärung vom 2. März 2007 zutreffend ausgeführt, bei der Ermessensausübung sei das Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts mit dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG abzuwägen. Hinsichtlich des Interesses der Geheimhaltung seien die oben angestellten Erwägungen (Anmerkung: zu § 9 Abs. 1 UIG) maßgeblich. Auch die zusätzlichen Erwägungen zu den Interessen des Klägers und der Beigeladenen sind nicht zu beanstanden. Insoweit hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, hinsichtlich des Interesses des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz sei die Kenntnis detallierter Angaben über die gentechnischen Veränderungen nicht erforderlich. Auch ohne sie seien Darlegungen für die Bewertung der vorhersehbaren Auswirkungen eines Freisetzungsversuches möglich. Überdies sei auch das Interesse der Beigeladenen an einem effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.