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Beschluss

6 B 470/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rückgängigmachung der probeweisen Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung der Eignung des Beamten erfolgt ist. • Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen begründen eine für die Verwaltung verbindliche Praxis; bei Vorliegen solcher Richtlinien ist formlose Feststellung der Nichteignung unzureichend. • Die gerichtliche Überprüfung der wervenden Bewertung durch den Dienstherrn beschränkt sich auf Verfahrensfehler, falsche Sachverhaltsgrundlagen, Missachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen.
Entscheidungsgründe
Rückgängigmachung probeweiser Dienstpostenübertragung erfordert dienstliche Beurteilung • Die Rückgängigmachung der probeweisen Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung der Eignung des Beamten erfolgt ist. • Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen begründen eine für die Verwaltung verbindliche Praxis; bei Vorliegen solcher Richtlinien ist formlose Feststellung der Nichteignung unzureichend. • Die gerichtliche Überprüfung der wervenden Bewertung durch den Dienstherrn beschränkt sich auf Verfahrensfehler, falsche Sachverhaltsgrundlagen, Missachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. Der Antragsteller hatte probeweise den Dienstposten des stellvertretenden Schulleiters an einem Berufskolleg übernommen. Die Bezirksregierung hob diese probeweise Übertragung durch Bescheid mit sofortiger Wirkung wieder auf und begründete dies mit mangelnder Eignung des Antragstellers. Der Antragsteller wandte sich mit Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollziehung des Bescheids. Die Bezirksregierung stützte ihre Entscheidung auf einen Bericht eines schulfachlichen Dezernenten, ohne dass eine formelle dienstliche Beurteilung nach den einschlägigen Richtlinien erstellt oder dem Betroffenen bekannt gegeben worden wäre. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt; dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Nach summarischer Prüfung ist die Rückgängigmachung offensichtlich rechtswidrig, weil die mangelnde Eignung nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde. • Die Feststellung der Nichteignung für einen höherbewerteten Dienstposten stellt eine wertende Erkenntnis des zuständigen Dienstherrn dar, die gerichtlich nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. • Bestehen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sind diese bei der Überprüfung zu beachten; das Gericht hat zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden. • Nach Nr. 3.1.6 und Nr. 1.2 der einschlägigen Richtlinien wäre vor einer Rückgängigmachung eine dienstliche Beurteilung erforderlich, da für die Entscheidung eine sichere Kenntnis der dienstlichen Leistungen notwendig ist; § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW verlangt, dass die Anforderungen an den Dienstposten geprüft werden. • Der dem Bescheid zugrunde gelegte Bericht des schulfachlichen Dezernenten ist keine den Richtlinien genügende dienstliche Beurteilung: es fehlt an Bewertung nach den geforderten Beurteilungsmerkmalen, an einem Gesamturteil und an der Mitteilung an den Antragsteller. • Die Behauptung, eine formlose Beschreibung reiche aus, wird zurückgewiesen: Erlassene und praktizierte Richtlinien binden den Dienstherrn und können eine formlose Feststellung nicht ersetzen. • Mangels einer ordnungsgemäßen Beurteilung ist die Rückgängigmachung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rückgängigmachung der probeweisen Übertragung des Dienstpostens wird wiederhergestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Rückgängigmachung offensichtlich rechtswidrig ist, weil keine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung der Eignung des Antragstellers nach den geltenden Richtlinien vorliegt. Der Bericht, auf den die Bezirksregierung sich stützte, erfüllt nicht die Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung; es fehlen Bewertungsmerkmale, ein Gesamturteil und die Mitteilung an den Betroffenen. Deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.500 Euro fest.