OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 2973/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung kommunaler Satzungen auf landesrechtliche Rasselisten ist unzulässig, wenn sie dem Rat die Entscheidung über den Regelungsinhalt in unverhältnismäßiger Weise entzieht und damit gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW verstößt. • Eine Verweisung, die den kommunalen Regelungsgegenstand in Rang und Wirkung in das kommunale Recht integriert, verändert die Rechtsgrundlage der Satzung und kann daher die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen der Gemeinde verdeckt verwirklichen. • Die Unwirksamkeit einer dynamischen Fremdverweisung folgt aus der Übertragungswirkung auf die Satzungsbefugnis und ist von Anfang an wirksam; ein späteres Eintreten materieller Änderungen der Bezugsnorm ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit dynamischer Fremdverweisung kommunaler Hundesteuersatzung • Eine dynamische Verweisung kommunaler Satzungen auf landesrechtliche Rasselisten ist unzulässig, wenn sie dem Rat die Entscheidung über den Regelungsinhalt in unverhältnismäßiger Weise entzieht und damit gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW verstößt. • Eine Verweisung, die den kommunalen Regelungsgegenstand in Rang und Wirkung in das kommunale Recht integriert, verändert die Rechtsgrundlage der Satzung und kann daher die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen der Gemeinde verdeckt verwirklichen. • Die Unwirksamkeit einer dynamischen Fremdverweisung folgt aus der Übertragungswirkung auf die Satzungsbefugnis und ist von Anfang an wirksam; ein späteres Eintreten materieller Änderungen der Bezugsnorm ist nicht erforderlich. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt O. über die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen; die Satzung der Stadt verweist in § 2 Abs. 2 auf Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) "in der jeweils geltenden Fassung". Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt die dynamische Verweisung für zulässig, weil die LHV NRW bislang nicht geändert sei. Die Klägerin rügt die Verweisung als verfassungs- und ordnungswidrig, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW und wegen Gleichheits- und Europarechtsbedenken. Der Beklagte verteidigt die Satzung und beruft sich auf Zulässigkeit dynamischer Verweisungen und die Rechtmäßigkeit der LHV NRW. Der Senat hat wegen ernstlicher Zweifel an der Wirksamkeit der dynamischen Verweisung Berufung zugelassen. • Die Berufung ist begründet; der angefochtene Bescheid beruht nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, der durch Verweisung auf Anlage 1 zur LHV NRW die Erhebung der höheren Steuer regelt, verstößt gegen übergeordnetes Landesrecht (§ 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW). • Rechtsnatur der Verweisung: Eine Verweisung integriert die in Bezug genommene Regelung nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich Rang und Geltung in die verweisende Norm; dynamische Verweisungen führen dazu, dass Änderungen der Bezugsnorm die Satzung fortlaufend verändern. • Verbot der Übertragung kommunaler Rechtsetzung: § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW untersagt dem Rat, die Entscheidung über Erlass und Inhalt von Satzungen zu übertragen. Die dynamische Fremdverweisung überlässt in der Sache dem Landesverordnungsgeber die Festlegung, welche Rassen künftig höher besteuert werden, und stellt damit eine verdeckte Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen dar. • Abgrenzung statisch/dynamisch: Bei statischer Verweisung bliebe die bezogene Fassung maßgeblich; die gewählte dynamische Verweisung machte hingegen künftige, für den Rat nicht vorhersehbare Änderungen der LHV NRW unmittelbar wirksam und damit Teil des Ortsrechts. • Erkennbarkeit des Regelungswillens: Der Rat konnte beim Erlass der Satzung nicht erkennen oder begrenzen, in welchem Umfang der Verordnungsgeber die Rasseliste gestalten würde; daher konnten die potenziellen Rückwirkungen nicht als vom Ratswillen erfasst gelten. • Rechtsfolgen: Die Unwirksamkeit tritt von Anfang an ein. Es kommt nicht darauf an, ob die LHV NRW bereits verändert wurde; der Mangel liegt in der verdeckten Übertragung der Satzungsaufgabe. • Anwendungsumfang: Die Klägerin hat nur die erhöhte Besteuerung angegriffen; deshalb war nur die Verweisung in § 2 Abs. 2 HS zu prüfen und für unwirksam zu erklären. Der Senat ändert das angefochtene Urteil zugunsten der Klägerin. Der Hundesteuerbescheid und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben, als sie eine Hundesteuer von mehr als 312,- DM festsetzen; die Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 HS ist wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Buchst. f) GO NRW nicht rechtsgrundlos. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Unwirksamkeit der dynamischen Verweisung besteht seit Inkrafttreten der Satzung; es bedurfte keiner späteren Änderung der LHV NRW. Die Revision wird nicht zugelassen.