Beschluss
14 A 817/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1024.14A817.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt ist - vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO -. Denn es ist kein tragender Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zunächst ist dem Kläger nicht zu folgen, soweit er sich darauf beruft, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil enthalte die Regelung des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. Juli 2003 (HStS) keinen statischen, sondern einen unzulässigen dynamischen Fremdverweis. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS gälten als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung generell Hunde der Rassen, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) vom 18.12.2002 (GV.NRW. S. 656) genannt seien und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Da der Satzungstext nicht die Formulierung "in der Fassung vom 18.12.2002" enthalte, würde jeder Normunterworfene seine Steuerpflicht anhand der jeweils aktuellen Version des Landeshundegesetzes NRW überprüfen. Dieser Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen. Die Satzungsregelung benennt ausdrücklich das Datum des Erlasses des Landeshundegesetzes NRW, nämlich den 18. Dezember 2002, sowie - in der Fassung der bei den Akten befindlichen Bekanntmachungsanordnung - die maßgebliche Fundstelle. Nur dieser dort enthaltenen Fassung des Landeshundegesetzes können demnach über den satzungsrechtlichen Verweis die der erhöhten Steuer unterworfenen Rassen entnommen werden. Im Übrigen enthält der satzungsrechtliche Verweis keine Bezugnahme auf die "jeweils geltende Fassung" des Landeshundegesetzes NRW, wie er der Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegen hat, vgl. Urteil vom 25. November 2004 - 14 A 2973/02 -, u. a. NVwZ 2005, 606, und den der Senat, allerdings ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Landeshundeverordnung als neue Regelung, als dynamischen Verweis angesehen hat. Soweit in § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS der Begriff "generell" verwendet wird, liegt nahe, dass er als Abgrenzung zu den in § 2 Abs. 3 Satz 4 HStS geregelten Einzelfällen gewählt worden ist, wie es auch das Verwaltungsgericht meint. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus, dass bei der Formulierung des § 2 Abs. 3 Satz 4 HStS der Gesetzestext aus § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW übernommen worden ist, während der Begriff "generell" im Rahmen der Rasselisten des Landeshundegesetzes NRW nicht verwendet wird, keine von der Interpretation des Verwaltungsgerichts abweichende Bedeutung herleiten. Welche andere Bedeutung dem Begriff "generell" als die der Abgrenzung zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch der Kläger legt in der Zulassungsbegründung nicht dar, aus welchem Grund der Verwendung des Begriffs "generell" in der Hundesteuersatzung zu entnehmen sein könnte, der Ortsgesetzgeber habe eine dynamische Verweisung beabsichtigt. Unerheblich ist, wie die Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung den § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS versteht ("immer" statt "generell"). Der Inhalt einer Norm bestimmt sich nicht nach der Rechtsauffassung einer Behörde. Im Übrigen kann unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens dahinstehen, ob die Satzungsregelung nach allgemeinen Auslegungskriterien als statische Verweisung zu verstehen ist. Fest steht, dass die Satzungsregelung jedenfalls nicht zwingend als dynamische Verweisung auszulegen ist, sondern allenfalls beiden Interpretationen offensteht. Sollte daher wie der Kläger meint eine dynamische Verweisung unzulässig sein, müsste die Regelung aus Gründen gesetzeskonformer Auslegung einer Satzung im Sinne einer statischen Verweisung verstanden werden. Ernstlichen Zweifeln begegnet die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht, soweit es eine Erdrosselungswirkung durch die Höhe der Steuer für gefährliche Hunde von 600,00 Euro jährlich betrifft. Es sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die erhöhte Hundesteuer zu einem faktischen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des Hundesteuerrechts führen könnte mit der Folge, dass eigentlich eine Verbotsnorm "im bloß formellen Kleid einer Steuernorm" vorläge. Vgl. u. a. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 72. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der beanstandete Steuersatz von 600,00 Euro (im Verhältnis zu einem Steuersatz für einen "normalen" Hund von 30,00 Euro) nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung von gefährlichen Hunden erzwungen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, u. a. BVerwGE 110, 265, oder dass generell von der Anschaffung gefährlicher Hunde abgesehen würde. Soweit es die Höhe des Steuerersatzes von 600,00 Euro jährlich (= 50,00 Euro monatlich) betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Steuerbelastung kein Ausmaß erreiche, das die Hundehaltung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich machen würde. Dem tritt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substanziiert entgegen, sondern wendet sich gegen den Belastungsunterschied des Steuersatzes von 600,00 Euro jährlich für einen gefährlichen Hund im Verhältnis zu 30,00 Euro für einen "normalen" Hund. Zwar mag der Höhe des Belastungsunterschiedes im Einzelfall Indizwirkung hinsichtlich der Frage eines faktischen Haltungsverbots zukommen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 6 C 10308/05 -, juris, Rn. 31, m. w. N. (zu einem 33-fachen Belastungsunterschied). Dass der hier in Rede stehende Belastungsunterschied des 20-fachen ein faktisches Verbot der Haltung gefährlicher Hunde zur Folge haben könnte, ist aber nicht ersichtlich. Bereits § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HStS vom 18. Dezember 1997 enthielt eine Erhöhung von 60,00 DM auf 1.200,00 DM jährlich, entsprach also genau dem auch heute noch maßgeblichen Verhältnis. Wenn die Höhe der Steuer tatsächlich die Wirkung eines faktischen Verbots haben sollte, müssten Auswirkungen dahin feststellbar sein, dass in I. gefährliche Hunde seit der Erhöhung praktisch nicht mehr gehalten werden. Dafür trägt der Kläger nichts vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.