Beschluss
9 A 189/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ergebnisse ordnungsgemäß durchgeführter amtlicher Messungen sind für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich, auch wenn das Analyseverfahren eine messtechnische Toleranz aufweist.
• Eine in Verfahrensvorschriften geregelte Messtoleranz dient der Kontrolle der Zuverlässigkeit des Verfahrens und rechtfertigt keinen pauschalen Abzug vom ermittelten Messwert zugunsten des Abgabepflichtigen.
• Messprotokolle staatlicher oder staatlich anerkannter Stellen sind öffentliche Urkunden im Sinne der Beweisregel und begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht wird.
Entscheidungsgründe
Maßgeblichkeit amtlicher Messwerte bei Abwasserabgabe trotz Verfahrens-Toleranzen • Die Ergebnisse ordnungsgemäß durchgeführter amtlicher Messungen sind für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich, auch wenn das Analyseverfahren eine messtechnische Toleranz aufweist. • Eine in Verfahrensvorschriften geregelte Messtoleranz dient der Kontrolle der Zuverlässigkeit des Verfahrens und rechtfertigt keinen pauschalen Abzug vom ermittelten Messwert zugunsten des Abgabepflichtigen. • Messprotokolle staatlicher oder staatlich anerkannter Stellen sind öffentliche Urkunden im Sinne der Beweisregel und begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, sofern der Gegenbeweis nicht erbracht wird. Die Klägerin, Betreiberin einer Kläranlage, focht die Berechnung einer Abwasserabgabe an, die auf amtlichen Messungen von Schadstoffen (insbesondere CSB) beruhte. Sie beanstandete die Verwertbarkeit bzw. Ergebnisrichtigkeit der Messergebnisse und verlangte bei Bezug auf die im Analyseverfahren geregelte Messtoleranz einen Abschlag zu ihren Gunsten. Die Messungen erfolgten durch staatliche Umweltbehörden nach vorgeschriebenen Normen (DIN-Verfahren). Die Klägerin brachte zudem interne Abweichungen in Datumsangaben und abweichende eigene Messwerte vor. Das Verwaltungsgericht hatte die Abgabenerhebung bestätigt; die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen. • Rechtliche Grundlage ist § 4 AbwAG 1994: Für die Ermittlung der Schadeinheiten ist das Ergebnis der amtlichen Überwachung maßgeblich; bei ordnungsgemäßer Durchführung sind die angewandten Mess- und Analyseverfahren maßgeblich. • Die angewandte Vorschrift zur CSB-Bestimmung (DIN 38409-H41) sieht bei Kontrollbestimmungen eine Messtoleranz von +/-4% vor; diese Toleranz dient der Überprüfung der Verfahrenszuverlässigkeit, nicht aber als pauschaler Korrekturfaktor zugunsten des Messpflichtigen. • Daraus folgt, dass ordnungsgemäß ermittelte Messwerte trotz inhärenter Fehlertoleranz für die Abgabenbemessung verbindlich sind; eine Typisierung aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt die Unbeachtlichkeit geringer Ungenauigkeiten. • Messprotokoll als öffentliche Urkunde (vgl. §§ 415, 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO): Das Protokoll begründet vollen Beweis der bezeugten Tatsachen; die Klägerin konnte den öffentlichen Glauben nicht erschüttern oder widerlegen. • Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände (Datumsmissachtung in interner Mitteilung, abweichende eigene Messungen) reichen nicht aus, den Gegenbeweis zu führen oder die Verwertbarkeit des amtlichen Protokolls in Frage zu stellen. • Die Fragen sind rechtlich nicht so schwierig oder bedeutsam, dass die Berufung zuzulassen wäre; die höchstrichterliche Linie bestätigt die Verwertbarkeit amtlicher Messergebnisse für Abgabenbemessungen. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt somit in Kraft. Die amtlichen Messergebnisse zu CSB sind für die Ermittlung der Abwasserabgabe maßgeblich, weil die Messungen nach den vorgeschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden und das Messprotokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis der Tatsachen liefert. Eine im Analyseverfahren geregelte Messtoleranz rechtfertigt keinen pauschalen Abzug vom ermittelten Wert zugunsten der Klägerin. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen genügen nicht, um den öffentlichen Glauben des Messprotokolls zu erschüttern oder den Gegenbeweis zu erbringen; daher trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.