OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 527/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
22Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Abwasserabgabe für das Jahr 2014. 2 Sie betreibt zur Beseitigung des im Gebiet der Stadt A-Stadt anfallenden Abwassers die Kläranlage A-Stadt-C., aus der das Abwasser in die Saale geleitet wird. In der der Stadt A-Stadt für die Einleitung aus der Kläranlage erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises D. vom 18. Januar 2000 in der Fassung des 2. Änderungsbescheids des Landkreises E. vom 03. Dezember 2013 sind Überwachungswerte für die Parameter CSB, Phosphor und Stickstoff von 90 mg/l, 4 mg/l bzw.13 mg/l und eine Jahresschmutzwassermenge von 500.000 m³ festgelegt. 3 Mit Schreiben vom 25. November 2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Veranlagungsjahr 2014 die Einhaltung einer geringeren Jahresschmutzwassermenge von 400.000 m³. 4 Am 27. März 2015 reichte die Klägerin Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge ein. Darin waren die gesamte kontinuierlich gemessene Abwassermenge mit 397.444 m³ und die Jahresschmutzwassermenge mit 347.176 m³ angegeben. 5 Die behördlichen Überwachungen der Einleitung aus der Kläranlage im Jahr 2014 ergaben hinsichtlich des Parameters Phosphor am 11. März 2014 einen Wert von 4,51 mg/l und am 14. April 2014 einen Wert von 4,05 mg/l. Im Übrigen wurden keine Überschreitungen der festgelegten Überwachungswerte festgestellt. 6 Mit Bescheid vom 29. September 2016 zog der Beklagte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2014 zu einer Abwasserabgabe für die Einleitung aus der Kläranlage A-Stadt-C. in Höhe von 46.139,20 Euro heran. Zur Begründung führte er u.a. aus, die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge könne nicht berücksichtigt werden, da deren Einhaltung nicht nachgewiesen sei. Die eingereichten Unterlagen seien nicht plausibel, da die Daten der kontinuierlichen Durchlaufmessung und die Wetterschlüssel nicht vollständig angegeben seien. So seien erkennbar lediglich Werktage unterlegt worden. Die Schadeinheiten für den Parameter Phosphor seien um den halben Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert übersteige, zu erhöhen, weil dieser im Jahr 2014 zweimal nicht eingehalten worden sei und lediglich einmal als eingehalten gelte. Im Hinblick darauf scheide auch eine Ermäßigung des Abgabesatzes für diesen Parameter aus. 7 Die Klägerin hat am 07. November 2016 Klage erhoben. Am 10. Mai 2017 hat sie ihren Klageantrag dahin gefasst, dass sie lediglich die Festsetzung einer über den Betrag von 27.081,10 Euro hinausgehenden Abgabe anfechte. 8 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Einhaltung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge nachgewiesen. Sie habe den Abwasserdurchfluss werktäglich gemessen und die Durchflüsse, die an anderen Tagen erfolgten, dem nächsten Werktag zugeschlagen. Darauf, dass die Heraberklärung nicht begründet worden sei, habe der Beklagte sie nicht hingewiesen, sondern vielmehr die formelle Rechtmäßigkeit des Antrags im Dezember 2013 bestätigt. Zudem sei die vermeintliche Begründungspflicht kein Selbstzweck, sondern knüpfe an die Überwachungsmöglichkeit der Behörde an. Nur wenn es Umstände gebe, die Angaben zur Ermöglichung der behördlichen Überwachung notwendig machten, könne eine Begründungspflicht bestehen. Die Jahresschmutzwassermenge könne aber vom Einleiter anders als die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht beeinflusst werden. Die Erhöhung der Abgabe in Bezug auf den Parameter Phosphor und die Versagung der Reduzierung des Abgabesatzes sei fehlerhaft, da eine Überschreitung des Überwachungswerts am 14. April 2014 nicht anzunehmen sei. Die vermeintliche Überschreitung um 1,25 % sei mit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vertrauensbereiche und Abweichungen erheblich seien und bei den Untersuchungen oftmals unterschätzt würden, was in einem aktuellen Ringversuch der Universität Stuttgart nachgewiesen worden sei. Messungenauigkeiten könnten aber nicht zu Lasten der Abgabepflichtigen gehen. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV sei nicht einschlägig, da sie sich nur auf die in den Anhängen festgelegten Werte beziehe, hier aber ein solcher Wert nicht vorliege. Schließlich sei das angewandte Analyseverfahren nach DIN EN 1189 nicht anzuwenden gewesen, da es nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es hätte vielmehr das Verfahren nach DIN EN ISO 6878 Anwendung finden müssen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2016 aufzuheben, soweit damit eine Abgabe von mehr als 27.081,10 Euro festgesetzt wird. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er vertieft seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und macht zudem im Wesentlichen geltend, die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge sei schon deshalb der Abgabenberechnung nicht zugrunde zu legen, weil die Klägerin in der Heraberklärung die Umstände, auf denen die Erklärung beruhe, nicht dargelegt habe. Die Abgabenberechnung sei zudem auch unter Berücksichtigung des am 14. April 2014 festgestellten erhöhten Werts des Parameters Phosphor vorzunehmen. Die Analyse sei nach dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Analyseverfahren nach DIN EN 1189 durchgeführt worden. Mit diesem Verfahren seien auch Abweichungen in dem hier relevanten Bereich von 0,05 mg/l nachweisbar. Das ergebe sich bereits aus der DIN. Messungenauigkeiten in der Analytik gingen zu Lasten des Abgabepflichtigen. Dies habe der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV für die in den Anhängen festgelegten Werte geregelt. Damit habe er auch für dort nicht bestimmte Werte eine grundsätzliche Aussage getroffen, wer das Risiko von Messungenauigkeiten zu tragen habe. Entscheidungsgründe 14 Vorab ist festzuhalten, dass in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05. Mai 2017 erklärten Beschränkung der Anfechtung des Bescheids des Beklagten vom 29. Juni 2016 auf eine den Betrag von 27.081,10 Euro übersteigende Abwasserabgabe keine teilweise Klagerücknahme liegt, sondern eine Konkretisierung des Klagebegehrens. 15 Im Hinblick auf die Bestimmung des Klagebegehrens, dessen Angabe nach § 82 Abs.1 Satz 1 VwGO zu den zwingenden Angaben der Klage gehört, kommt es darauf an, welchen Erfolg die Klägerin erkennbar anstrebt. Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 – 12 LC 201/04 – Juris Rn. 32 m.w.N.). 16 Lässt sich der Gegenstand des Klagebegehrens der Klage entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in hinreichendem Maße entnehmen, kann dessen Angabe im Laufe des Klageverfahrens – auch nach Ablauf der Klagefrist – nachgeholt werden. Denn die Vorschrift des § 82 Abs. 2 VwGO, wonach der Kläger zur Ergänzung einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entsprechenden Klage aufzufordern ist, ergibt nur dann einen Sinn, wenn mit der nachträglichen Ergänzung nicht nur ein formeller Mangel der Klage beseitigt wird, sondern wenn auch die mit dem Eingang der Klageschrift eintretenden Rechtswirkungen erhalten bleiben. Für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es deshalb ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24/97 – Juris Rn. 41; NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 – 12 LC 201/04 – Juris Rn. 34). 17 Dies zugrunde gelegt war hier Raum für eine Konkretisierung des Klagebegehrens der Klägerin. Zwar enthielt die Klageschrift vom 07. November 2016 einen auf die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29. September 2016 gerichteten Klageantrag und war darin zudem als vorläufiger Streitwert die vollständige Abgabenforderung angegeben. Aus den Gründen des der Klageschrift beigefügten Bescheids lässt sich jedoch ersehen, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dessen Erlass Einwände nicht gegen die beabsichtigte Abgabenerhebung als solche, sondern lediglich in Bezug auf deren in Aussicht gestellte Höhe erhoben hatte. Vor diesem Hintergrund kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Klage die uneingeschränkte Aufhebung des Abgabenbescheids erstrebte und der in der Klageschrift enthaltene Antrag das Klagebegehren korrekt abbildete. Dieses ist vielmehr erst mit der Klagebegründung vom 05. Mai 2017 hinreichend bezeichnet worden. 18 Die Klage hat teilweise Erfolg. 19 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit eine Abwasserabgabe von mehr als 33.448,74 Euro erhoben wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig. 20 Rechtliche Grundlage der Abgabenerhebung für die Abwassereinleitung aus der von der Klägerin betriebenen Kläranlage A-Stadt-F.in die Saale sind die §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 9 Abs. 1, 4 und 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und die Verordnung vom 02. September 2014 (BGBl. I. S. 1474). Nach diesen Vorschriften ist von demjenigen, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, eine Abgabe zu entrichten, die sich nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, die sich unter Zugrundelegung u.a. der oxidierbaren Stoffe (CSB), des Stickstoffs und des Phosphors nach der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in Schadeinheiten bestimmt, für die wiederum die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids maßgeblich sind und die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG erhöht werden. 21 Danach sind der Bemessung der von der Klägerin als Abwassereinleiterin zu entrichtenden Abgabe die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Jahresschmutzwassermenge von 500.000 m³ und hinsichtlich des Parameters Phosphor der darin festgelegte und nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AbwAG erhöhte Überwachungswert sowie der nach § 9 Abs. 5 AbwAG ermäßigte Abgabesatz zugrunde zu legen (dazu 1.). Hinsichtlich der Parameter CSB und Stickstoff ist die Abgabe ebenfalls nach den in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Überwachungswerten sowie (unstreitig) dem ermäßigten Abgabesatz nach § 9 Abs. 5 AbwAG festzusetzen (dazu 2.). 1. 22 a. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr erklärte geringere Jahresschmutzwassermenge nicht relevant. 23 Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben (§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AbwAG). 24 An einer diesen Anforderungen genügenden Erklärung der Klägerin fehlt es indes, da ihre Erklärung keine Begründung für die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge enthält. Die Zahl der Schadeinheiten ist nur dann auf der Grundlage der Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, wenn in der Erklärung die Umstände dargelegt sind, auf denen die Abweichung von den Festlegungen des Wasserrechtsbescheids beruht (BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 – BVerwG 8 B 153.98 – Juris Rn. 5). 25 Der Einwand der Klägerin, einer Begründung bedürfe es nur, wenn es Umstände gebe, die eine behördliche Überwachung ermöglichten, was bei der nicht beeinflussbaren Jahresschmutzwassermenge nicht der Fall sei, geht fehl. Eine derartige Auslegung korrespondiert weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Norm. 26 Die Erklärung niedrigerer Einleitwerte und die damit verbundene Verringerung der Abgabenlast dienen der Flexibilisierung des starren Bescheidsystems. Bei der Ermittlung der Schadeinheiten nach der wasserrechtlichen Einleitbefugnis gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG können nämlich erlaubte und tatsächliche Schadstoffemissionen relativ weit auseinander fallen. Mit der Möglichkeit einer förmlichen Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist der Gesetzgeber den Interessen der Abwassereinleiter an einer stärkeren Orientierung der Abwasserabgabe an der tatsächlich eingeleiteten Schmutzfracht entgegengekommen, nicht zuletzt auch deshalb, um die Anreize zu weniger schädlichen Abwassereinleitungen zu erhöhen. Die Begründungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG soll in diesem Zusammenhang leichtfertigen und spekulativen Erklärungen entgegenwirken (Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Mai 1986, BT-Drucksache 10/5533, S. 19) und eine behördliche Plausibilitätskontrolle ermöglichen und dient im Zusammenspiel von Abwasserabgabenrecht und Wasserrecht letztlich der Eindämmung von tatsächlich nicht benötigten Einleitungskapazitäten. Begründet die Erklärung des Einleiters nämlich nicht einen nur vorübergehenden Charakter der geringeren Schädlichkeit, so kann die zuständige Wasserbehörde die Angaben des Einleiters in der Erklärung gegebenenfalls zum Anlass nehmen, um den Einleitungsbescheid entsprechend einzuschränken (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 20. Oktober 2005 – 4 K 957/05 – Juris Rn. 19). 27 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (die eine identische Sachverhaltskonstellation betraf) ausgeführt hat, dass der Erklärende „im Rahmen der Darlegung dieser Umstände (…) auch Angaben machen" müsse, „die eine Überwachung seiner Erklärung ermöglichen", lässt sich daraus nichts dafür gewinnen, dass im Fall der Heraberklärung der Jahresschmutzwassermenge auf die Darlegung von Umständen überhaupt verzichtet werden könne. 28 Dass der Beklagte die Klägerin nach Eingang der Heraberklärung nicht auf die fehlende Begründung hingewiesen, sondern mit Schreiben vom 04. Dezember 2013 den fristgerechten Eingang der Erklärung bestätigt hatte, ändert nichts daran, dass die Erklärung nicht den Anforderungen genügt, um rechtliche Wirkungen entfalten zu können. Im Übrigen trifft den Beklagten, der ebenso wie die Klägerin die fehlende Begründung ersichtlich übersehen oder gar nicht geprüft hatte, keine Verpflichtung zur diesbezüglichen Überprüfung der Erklärung einer geringeren Jahresschmutzwassermenge nach deren Eingang. Vielmehr fällt es in den Verantwortungsbereich der Klägerin als abgabepflichtige Einleiterin, Sorge für die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärung und die vollständige Ausfüllung des landeseinheitlichen Vordrucks zu tragen. 29 b. Hinsichtlich des Parameters Phosphor hat der Beklagte die Zahl der Schadeinheiten zutreffend nicht lediglich unter Zugrundelegung des festgelegten Überwachungswerts von 4 mg/l ermittelt, sondern um 6,375 % erhöht. 30 Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz (§ 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG). 31 Die behördlichen Überwachungen im Jahr 2014 haben zwei Überschreitungen des Überwachungswerts für Phosphor ergeben, nämlich am 11. März 2014 mit einem Wert von 4,51 mg/l und am 14. April 2014 mit einem Wert von 4,05 mg/l. Hinsichtlich der Überschreitung am 11. März 2014 gilt der Überwachungswert jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2006 (BGBl. I. S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Mai 2013 (BGBl. I. S. 973, 3756), als eingehalten. Danach gilt ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert, der nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten ist, dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den am 11. März 2014 festgestellten Wert unstreitig gegeben. Hinsichtlich des am 14. April 2014 gemessenen Werts von 4,05 mg/l liegen sie dagegen wegen der Überwachungswertüberschreitung am 11. März 2014 nicht vor. 32 Die gegen das Ergebnis der behördlichen Überwachung vom 14. April 2014 erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 33 Soweit sie geltend macht, es sei nicht das zutreffende Analyseverfahren angewandt worden, trifft dies nicht zu. Das anzuwendende Analyseverfahren bestimmt sich nach dem in der Anlage zu § 3 AbwAG geregelten Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers. Diese verweist hinsichtlich des Parameters Phosphor auf die Nr. 108 der Anlage „Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004. Darin ist wiederum bestimmt, dass insoweit die DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit der Maßgabe Aufschluss nach Abschnitt 6.4 anzuwenden ist. Anhand dieser Vorschrift wurde die Probe vom 14. April 2014 analysiert, wie sich aus dem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Analyseprotokoll des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom 05. Juni 2014 ergibt. Die von der Klägerin als maßgeblich erachtete DIN EN ISO 6878 war dagegen nicht anzuwenden, weil diese erst durch Änderung des Abwasserabgabengesetzes und der Abwasserverordnung durch Verordnung vom 02. September 2014 (BGBl. I. S. 1474) mit Wirkung vom 06. September 2014 verbindlich eingeführt wurde. Ob diese DIN bereits zuvor die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Stand der Technik abbildete, spielt keine Rolle, da das anzuwendende Verfahren in der Anlage zu § 3 AbwAG geregelt ist. 34 Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Messergebnisses bestreitet, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. 35 Das über die Auswertung der Messung vom 14. April 2014 gefertigte Protokoll, aus dem der Beklagte den Messwert übernommen hat, stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Hiervon werden neben den Angaben über die Art der Probenahme auch die im Wege der Analyse gewonnenen Schadstoffkonzentrationen erfasst, ebenso wie die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 – BVerwG 9 C 4.01 – Juris Rn. 38). 36 Mit ihrem sich in der bloßen Behauptung erschöpfenden Einwand, die vermeintliche Überschreitung des Überwachungswerts um 1,25 % sei mit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar, kann sie den öffentlichen Glauben des Messprotokolls im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO nicht wiederlegen. Zudem ergibt sich das Gegenteil bereits aus der angewandten DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996). Darin heißt es unter Abschnitt 1, dass das Verfahren auf alle Wasserarten anwendbar sei und ohne Verdünnung der Proben Phosphor-Konzentrationen im Bereich von 0,005 mg/l bis 0,8 mg/l bestimmt werden können. 37 Der Einwand der Klägerin, dem Verfahren immanente Messunsicherheiten könnten nicht zu ihren Lasten gehen, greift ebenfalls nicht durch. Maßgeblich für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Werte ist das Ergebnis der behördlichen Überwachung. Ist diese ordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere die vorgeschriebenen Mess- und Analyseverfahren angewendet worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung ergebende Messergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis dem „tatsächlichen" Wert entspricht oder das Verfahren mit einer gewissen Fehlertoleranz behaftet ist (OVG NRW, Beschluss vom 02. September 2004 – 9 A 189/02 – Juris Rn. 4). Für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung erbringt das vorliegende Protokoll den von der Klägerin nicht widerlegten Beweis. Zudem sieht die DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) die Berücksichtigung von Messunsicherheiten durch eine „Korrektur" nicht vor. Überdies fordert auch das Abwasserabgabengesetz keine Berücksichtigung von Messtoleranzen. Mit dessen Novellierungen, die auch zur Einführung des „Bescheidsystems" in § 4 Abs. 1 AbwAG geführt haben, hat der Gesetzgeber stets auch die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des Abwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken. Diesem Ziel widerspräche es, die Berechnung der Abwasserabgabe mit zusätzlichen Prüfungsschritten zu belasten, die unter Umständen mit den der Abwasserabgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und Kenntnissen allein nicht bewältigt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 9 C 3.04 – Juris Rn. 22). Schließlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV, dass die in den Anhängen festgelegten Werte die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmenverfahren enthalten. Zwar gilt die Regelung nur für in den Anhängen festgelegte Überwachungswerte, woran es hier mangelt. Jedoch lässt die Regelung, mit der im Hinblick auf in der Praxis aufgekommene Fragen eine „Klarstellung" der Rechtslage erreicht werden sollte, die Absicht des Normgebers erkennen, die wasserrechtliche Überwachung von der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messtoleranzen freizuhalten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 9 C 3.04 – Juris Rn. 23). Dass für den Fall, dass ein Überwachungswert ausschließlich in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt wurde, Abweichendes gelten soll, ist nicht erkennbar. 38 Die sich für den Parameter Phosphor auf der Grundlage des festgelegten Überwachungswerts ergebenden 666,6 Schadeinheiten (4 x 500.000 / 3000) sind demnach um den halben Vomhundertsatz zu erhöhen, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet, mithin um 6,375 % auf 709,1Schadeinheiten. Der höchste gemessene Einzelwert (am 11. März 2014) von 4,51 mg/l überschreitet den Überwachungswert von 4 mg/l nämlich um 12,75 %. Unerheblich ist insoweit, dass der Überwachungswert am 11. März 2014 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV als eingehalten gilt. Dieser Umstand ist lediglich für die Frage der relevanten Überschreitungen und die Bestimmung des maßgeblichen Vomhundertsatzes nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG maßgeblich. Dagegen sind im Rahmen der Ermittlung der Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG alle tatsächlich gemessenen Werte zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 02. November 2006 – BVerwG 7 C 5.06 – Juris Rn. 15 ff.). 39 Die genannten Schadeinheiten sind allerdings nicht mit dem vollen Abgabesatz von 35,79 Euro je Schadeinheit (§ 9 Abs. 4 AbwAG), sondern gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG mit dem halben Abgabesatz in Ansatz zu bringen. 40 Nach Satz 1 dieser Vorschrift ermäßigt sich der Abgabesatz nach Absatz 4 außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des Bescheids nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht (Nr. 1) und die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (Nr. 2). Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gilt Satz 1 entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind. 41 Da es sich bei der verweisenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG um eine Rechtsgrundverweisung handelt, setzt die Abgabesatzermäßigung für die Schadstoffeinleitungen, an die in der AbwV keine Anforderungen gestellt werden, voraus, dass hinsichtlich dieser im Veranlagungszeitraum der Stand der Technik eingehalten wird (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 30.96 – Juris Rn. 13 ff. zu § 9 Abs. 5 AbwAG 1991). 42 Das ist hier der Fall. Zum einen sieht der Anhang 1 der AbwV für häusliches und kommunales Abwasser bei Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 3 – wie hier – für den Parameter Phosphor keine Mindestanforderungen vor. Zum anderen hat die Klägerin in Bezug auf den Parameter Phosphor im Veranlagungszeitraum den Stand der Technik eingehalten. 43 Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin den im Anhang 1 der AbwV für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 3 bestimmten Überwachungswert für den Schadstoffparameter CSB von 90 mg/l im Veranlagungsjahr 2014 eingehalten hat. Der CSB-Wert lässt nämlich Rückschlüsse auf die biologische Grundreinigung zu, die Einfluss auf den Schadstoff Phosphor hat. Werden die in der AbwV für den CSB-Wert (als dem Stand der Technik entsprechend) festgelegten Anforderungen eingehalten, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine biologische Grundreinigung nach dem Stand der Technik erfolgt und dass es auch zu einem angemessenen Abbau von Phosphor kommt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 30.96 – Juris Rn. 23 ff.; OVG RP, Urteil vom 29. April 1999 – 12 A 13126/96 – Juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 1999 – 9 A 5803/96 – Juris Rn. 11). 44 Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG nicht auf die Einhaltung von Bescheid- oder Erklärungswerten, sondern ausschließlich auf die Einhaltung der sich in Bezug auf den jeweiligen Schadstoffparameter aus § 7 a Abs. 1 WHG a.F. bzw. § 57 WHG ergebenden Anforderungen an. Die gegenteilige Regelung, die noch in § 9 Abs. 5 AbwAG 1976 (BGBl. I 1976, S. 2723) enthalten war, hat der Gesetzgeber anlässlich der Zweiten Änderung des Abwasserabgabengesetzes bewusst gestrichen (Bundestagsdrucksache 10/5533, S. 14). Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 den mit der Abgabenermäßigung verbundenen Anreiz für möglichst niedrige Überwachungswerte gerade von dem Risiko befreit, durch Nichteinhaltung dieser Werte die Ermäßigung zu verlieren, obwohl die Anforderung des § 7 a Abs. 1 WHG a.F. erfüllt sind. Dem Erfordernis, ein Überschreiten des Erklärungs- oder Bescheidwerts zu sanktionieren, wird durch die Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – BVerwG 11 B 45.99 – Juris Rn. 4 ff. zu § 9 Abs. 5 AbwAG 1991). 45 Nach alledem entfällt auf den Parameter Phosphor eine Abwasserabgabe in Höhe von 12.690,54 Euro (709,1Schadeinheiten x 35,79 Euro/Schadeinheit / 2). 46 2. Für die Parameter CSB und Stickstoff errechnen sich unter Zugrundelegung der festgelegten Überwachungswerte von 90 mg/l bzw. 13 mg/l und der festgelegten Jahresschmutzwassermenge von 500.000 m³ sowie des nach § 9 Abs. 5 AbwAG reduzierten Abgabesatzes die auch vom Beklagten ermittelten Abgabebeträge von 16.105,50 Euro (90 x 500.000 / 50.000 x 35,79 / 2 Euro) bzw. von 4.652,70 Euro (13 x 500.000 / 25.000 x 35,79 / 2 Euro), so dass sich eine Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 33.448,74 Euro ergibt. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.