Urteil
19 A 2510/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Seniorenbüro kann trotz Angeboten an jüngere Personen eine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs.1 Satz1 Nr.4 BefrVO NRW sein, wenn sich die Aufgaben grundsätzlich an ältere Menschen richten.
• Befreiung von Rundfunkgebühren ist zu gewähren, wenn Rundfunkempfangsgeräte in einer Einrichtung der Altenhilfe für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten werden.
• Auch ehrenamtlich tätige Senioren, die durch Schulungen aktiviert und begleitet werden, gehören zum betreuten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs.1 BefrVO NRW.
• Zufällige Mitnutzung der Geräte durch Dritte steht dem Befreiungsanspruch nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rundfunkgebührenbefreiung für Seniorenbüro als Einrichtung der Altenhilfe • Ein Seniorenbüro kann trotz Angeboten an jüngere Personen eine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs.1 Satz1 Nr.4 BefrVO NRW sein, wenn sich die Aufgaben grundsätzlich an ältere Menschen richten. • Befreiung von Rundfunkgebühren ist zu gewähren, wenn Rundfunkempfangsgeräte in einer Einrichtung der Altenhilfe für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. • Auch ehrenamtlich tätige Senioren, die durch Schulungen aktiviert und begleitet werden, gehören zum betreuten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs.1 BefrVO NRW. • Zufällige Mitnutzung der Geräte durch Dritte steht dem Befreiungsanspruch nicht entgegen. Der Kläger betreibt ein Seniorenbüro mit Gruppenraum, in dem ein Fernsehgerät, ein Videorecorder und ein Radiorecorder aufgestellt sind. Er beantragte Befreiung von der Rundfunkgebühr ab 1.7.2001 für drei Jahre; der Beklagte lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Geräte würden überwiegend zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter genutzt, die nicht zum betreuten Personenkreis gehörten. Der Kläger berief und machte geltend, das Seniorenbüro richte sich in erster Linie an ältere Menschen und diene u.a. der Begleitung von Sterbebegleitung und der Aktivierung älterer Ehrenamtlicher; die Schulungen und Gemeinschaftsangebote seien Bestandteil der Altenhilfe. Der Beklagte hielt entgegen, es fehle an einer bestimmungsgemäßen Bereithaltung zugunsten eines betreuten Personenkreises. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung für begründet erklärt. • Rechtsgrundlagen sind § 6 Abs.1 Nr.2 RGebStV und § 3 Abs.1 Satz1 Nr.4 BefrVO NRW in der maßgeblichen Fassung. • Der funktionale Einrichtungsbegriff des BSHG (§§ 75, 93 BSHG) ist für die Auslegung des Begriffs "Einrichtung der Altenhilfe" heranzuziehen; maßgeblich sind eine feste Organisationsform, örtlicher Bezug, eigene personelle und sächliche Mittel sowie Dauerhaftigkeit. • Das Seniorenbüro erfüllt den persönlichen Anwendungsbereich des § 75 BSHG, weil seine Hauptaufgabe die Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen ist; Angebote an Jüngere schließen die Altehilfezuordnung nicht aus. • Sachlich leistet das Seniorenbüro Altenhilfe nach § 75 Abs.1 und Abs.2 BSHG, insbesondere durch Hilfe zu einer gewünschten Betätigung (§ 75 Abs.2 Nr.6 BSHG) wie die Vorbereitung ehrenamtlicher Hospizhelfer sowie durch Angebote der Gesellschaftlichkeit, Bildung und Beratung (§ 75 Abs.2 Nr.4 und Nr.3 BSHG). • Die ehrenamtlich tätigen Senioren, die durch Seminare und Aktivierungsangebote angesprochen werden, gehören zum betreuten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs.1 BefrVO NRW, weil ihnen dadurch Altenhilfe geleistet wird. • Das Tatbestandsmerkmal des "Bereithaltens für den jeweils betreuten Personenkreis" ist erfüllt; eine gelegentliche Mitnutzung durch Dritte oder nichtberechtigte Mitarbeiter entzieht die Befreiung nicht. • Folge: Der Ablehnungsbescheid des Beklagten war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Klage war daher erfolgreich. Der Kläger obsiegt: Das OVG verpflichtet den Beklagten, dem Kläger für drei Jahre ab 1.7.2001 die Befreiung von Rundfunkgebühren für die im Gruppenraum des Seniorenbüros bereitgehaltenen Geräte zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass das Seniorenbüro als Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs.1 Satz1 Nr.4 BefrVO NRW zu qualifizieren ist und die Geräte bestimmungsgemäß für den betreuten Personenkreis bereitstehen. Die Entscheidung stützt sich auf § 75 BSHG hinsichtlich persönlicher und sachlicher Altenhilfeaspekte sowie auf die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Befreiung. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.