OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1522/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei bestehenden familiären Bindungen zu einem im Bundesgebiet berechtigten Kind kann aufgrund von Art. 6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG die Erteilung einer Duldung nach §55 Abs.2 AuslG geboten sein. • Art.6 GG schützt konkret die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; hierfür sind nicht ausschließlich quantifizierbare Betreuungsleistungen maßgeblich, sondern die tatsächliche Verbundenheit im Einzelfall. • Bei drohender Abschiebung kann eine einstweilige Anordnung gemäß §123 VwGO deshalb geboten sein, wenn ohne sie das durch Art.6 GG geschützte Eltern-Kind-Verhältnis gefährdet würde.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht bei bestehender Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit deutschem Kind • Bei bestehenden familiären Bindungen zu einem im Bundesgebiet berechtigten Kind kann aufgrund von Art. 6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG die Erteilung einer Duldung nach §55 Abs.2 AuslG geboten sein. • Art.6 GG schützt konkret die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; hierfür sind nicht ausschließlich quantifizierbare Betreuungsleistungen maßgeblich, sondern die tatsächliche Verbundenheit im Einzelfall. • Bei drohender Abschiebung kann eine einstweilige Anordnung gemäß §123 VwGO deshalb geboten sein, wenn ohne sie das durch Art.6 GG geschützte Eltern-Kind-Verhältnis gefährdet würde. Der Antragsteller ist Vater eines 1997 geborenen Kindes, das deutsche Staatsangehörige ist. Die Ausländerbehörde drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Besuchskontakte zwischen Vater und Kind fanden seit November 2001 im 14-tägigen Rhythmus statt und wurden später ausgeweitet; der regionale Sozialdienst attestierte eine enge, liebevolle Beziehung. Der Antragsteller beantragte eine Duldung nach §55 Abs.2 AuslG; das Aufenthaltsverfahren zog sich über lange Zeit bis in Widerspruchsverfahren. Der Senat hatte bereits zuvor einstweilige Maßnahmen angeordnet; der Antragsgegner sollte nun verpflichtet werden, vorläufig von einer Abschiebung abzusehen. • Rechtliche Grundlage für Duldung ist §55 Abs.2 AuslG, wonach eine Duldung u.a. zu erteilen ist, wenn Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG gebietet dem Staat, die Familie zu schützen; Behörden müssen familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigen. • Schutzwirkungen des Art.6 GG für ausländische Eltern hängen von der tatsächlichen Verbundenheit ab; es kommt auf die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an, nicht nur auf formalrechtliche Kriterien. • Im vorliegenden Fall liegt eine über bloße Begegnung hinausgehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft vor. Dies stützt sich auf die Stellungnahmen des regionalen Sozialdienstes, unwidersprochene Angaben des Antragstellers und eine eidesstattliche Versicherung. • Gegen die Schutzwürdigkeit spricht nicht, dass Besuche im 14-tägigen Rhythmus erfolgten oder dass der Vater wegen Arbeit nur begrenzt Zeit hatte; die emotionale Bindung und die Entwicklung des Kindes sind entscheidend. • Die Vermutung einer aufenthaltsrechtlichen Motivation des Vaters ist nicht gerechtfertigt; die bisherigen Umstände, insbesondere das Verhalten der Kindesmutter und die gerichtlichen Umgangsregelungen, sprechen dagegen. • Ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO liegt vor, weil ohne einstweilige Regelung die Trennung des sechsjährigen Kindes vom Vater gravierende Folgen haben und das Grundrecht aus Art.6 GG verletzen würde. • Die befristete Duldung für drei Monate ist angemessen, da innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung im anhängigen Aufenthaltsverfahren zu erwarten ist. Die Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und ihm für drei Monate eine Duldung zu erteilen. Begründet wurde dies mit der durch Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG geschützten Eltern-Kind-Beziehung und der Feststellung einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, deren Zerstörung durch Abschiebung nicht hingenommen werden darf. Die Duldung dient nicht allein der Verfahrenssicherung, sondern schützt die familiären Beziehungen bis zu einer voraussichtlichen endgültigen Entscheidung; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.