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Beschluss

18 B 2303/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0720.18B2303.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdebegründung, mit der sich der Antragsteller sinngemäß ausschließlich darauf beruft, zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts bezüglich seines Kindes Marlon Seidel weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen zu können, berührt zunächst einmal nicht die Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die seitens des Antragsgegners durch Bescheid vom 8. April 2003 verfügte nachträgliche zeitliche Beschränkung der dem Antragsteller zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau K. T. N. erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Insofern ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen der in dem vorgenannten Bescheid bestimmte 11. April 2003, auf den der Antragsgegner die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt hat. Bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten, zu denen die hier erfolgte Aufenthaltsbeschränkung zählt, ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, EZAR 103 Nr. 16. Etwas anderes gilt jedoch, sofern sich aus dem Regelungsgehalt der ausländerrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt ergibt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, InfAuslR 2001, 350, und Beschluss vom 21. August 1996 - 1 B 159.96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. 10. Das ist etwa der Fall, wenn anderenfalls der Zweck der Vorschrift verfehlt würde. So ist es hier. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Hierzu gehört auch die durch die angefochtene Ordnungsverfügung ausgesprochene zeitliche Beschränkung der zuletzt dem Antragsteller erteilten Aufenthalterlaubnis auf den 11. April 2003. Demzufolge ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob - wovon der Antragsgegner ausgeht und was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt hat - eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen ist und ob dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht, was als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal weiterhin in den Blick zu nehmen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 C 5.94 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. 4. Derartige Rechte sind nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß des insoweit allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG entfällt, weil nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Antragsteller mit seinem Kind Marlon Seidel zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Beschränkungsentscheidung am 11. April 2003 nicht in der gesetzlich geforderten familiären Lebensgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG) lebte. Die in diesem Zusammenhang grundsätzlich erforderliche häusliche Lebensgemeinschaft bestand unstreitig nicht. Es lag aber auch keine in einem solchen Fall prinzipiell schützenswerte Erziehungsgemeinschaft vor, die intensive Kontakte zwischen einem Elternteil und seinem getrennt lebenden Kind voraussetzt. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 -. Der Antragsteller hatte am 11. April 2003 nicht einmal seine Vaterschaft für das bereits am 14. September 2002 geborene Kind anerkannt und ausweislich einer Aktennotiz des Antragsgegners bis dahin keinen Unterhalt für das Kind gezahlt. Darüber hinaus gibt es bezüglich des Beschränkungszeitpunkts für persönliche Kontakte des Antragstellers zu seinem Kind selbst unter Einbeziehung der von der Kindesmutter am 20. November 2003 abgegebene eidesstattliche Versicherung, die keine Rückschlüsse auf die damalige Situation zulässt, nicht den geringsten Anhalt. Schon das Fehlen einer familiären Gemeinschaft stand jedenfalls seinerzeit auch einer Aufenthaltsgewährung aus § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG entgegen, der einem - wie hier - nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zu einer Aufenthaltserlaubnis verhelfen kann. Dessen ungeachtet ermöglicht diese Norm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich im Ermessenswege und begründet folglich nicht den hier erforderlichen Anspruch. Stehen demnach Rechtsansprüche des Antragstellers einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, so steht die Beschränkung im Ermessen der Antragsgegners. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ist allerdings im Gegensatz zu den Tatbestandsvoraussetzungen dem oben bereits aufgezeigten allgemeinen Grundsatz folgend mangels einer ausländerrechtlichen Sonderregelung auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen, das heißt die Widerspruchsbehörde muss bei ihrer Entscheidung alle von dem Ausländer bis dahin geltend gemachten oder ihr sonst bekannt gewordenen Umstände in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1991 und vom 27. Juni 1995, jeweils a.a.O. Dies bedeutet für ein auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Verfahren, dass bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid, das Gericht diesbezüglich auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abzustellen hat. Gemessen daran, ist die Beschwerdebegründung, die insoweit nicht über den oben bereits dargestellten Inhalt hinaus geht, nicht geeignet das Ergebnis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfreiheit der Ermessensausübung des Antragsgegners in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat diese Ausführungen nicht ausdrücklich angegriffen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, er habe mit seiner Beschwerdebegründung sinngemäß rügen wollen, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts resultierenden persönlichen Belange und ein sich daraus ergebendes Aufenthaltsrecht aus § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG verkannt, vermöchte ein derartiges, grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Vorbringen seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die hierzu vom Antragsgegner getroffenen und vom Verwaltungsgericht als hinreichend beurteilten Erwägungen sind zwar auch unter Einbeziehung seiner Einlassungen im vorliegenden Verfahren weiterhin ergänzungsbedürftig, aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Blick auf den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid, der insofern die Gelegenheit zu einer Vertiefung bietet, noch ausreichend. Der Antragsgegner hat sinngemäß zu erkennen gegeben, auch in Ansehung der vom Antragsteller behaupteten ausländerrechtlich schützenswerten Vater-Kind-Beziehung an seiner (Ermessens- )Entscheidung festhalten zu wollen. Hierzu verweist er einerseits darauf, dass sich der Antragsteller bis zum Erlass der streitigen Ordnungsverfügung nicht auf seine Vaterschaft berufen hatte und die Vaterschaftsanerkennung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Andererseits lässt er durchblicken, dem Antragsteller bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, die er allerdings als nicht gegeben beurteilt, eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilen zu wollen. Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Der Antragsgegner ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung lediglich gehalten, alle dem Antragsteller günstigen Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn er sich unter Berücksichtigung der den vorliegenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten, zu denen die vom Antragsteller zu Erlangung eines Daueraufenthalts in Deutschland vorgenommenen Täuschungen über seine Identität und über das Fortbestehen seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau N. gehören, zur Vermeidung einer deshalb im öffentlichen Interesse derzeit unerwünschten Aufenthaltsverfestigung dafür entscheidet, an der Befristungsverfügung festzuhalten und dem Antragsteller bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls eine neue Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer Erziehungsgemeinschaft mit seinem Kind N. zu erteilen. Ein solches Vorgehen ermöglicht es zugleich, die Ernsthaftigkeit der vom Antragsteller behaupteten Vater-Kind-Beziehung gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum einer näheren Prüfung zu unterziehen, um ein nach den aufgezeigten Täuschungen durchaus denkbares verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers ausschließen zu können. Sofern sich dabei die Intensität der in der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter beschriebene Vater-Kind-Beziehung bestätigen sollte, könnte allerdings nicht mehr - wie es der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung hat verlauten lassen - von vornherein eine familiäre Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. April 2004 - 18 B 1522/02 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2353/03 - jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Davon ausgehend wird die Widerspruchsbehörde ungeachtet dessen, dass die Ordnungsverfügung vom 8. April 2003 ohnehin bisher wohl nur im Rahmen der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung die für eine Ermessensentscheidung erforderlichen Abwägungen enthält, die nunmehr vom Antragsteller behauptete und bisher allein durch eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter glaubhaft gemachte Erziehungsgemeinschaft in ihre Entscheidung einzubeziehen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.