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Beschluss

2 A 2684/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt grundsätzlich nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt grundsätzlich voraus, dass der Einzubeziehende zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest einen Aufnahmeantrag gestellt hatte; bloße Eintragungen in Formularen ohne Antrag sind nicht ausreichend. • Rechtsunkenntnis oder Unterlassen der rechtzeitigen Information begründet regelmäßig keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei versäumtem Aufnahmeantrag und fehlendem Härtegrund • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt grundsätzlich nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt grundsätzlich voraus, dass der Einzubeziehende zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest einen Aufnahmeantrag gestellt hatte; bloße Eintragungen in Formularen ohne Antrag sind nicht ausreichend. • Rechtsunkenntnis oder Unterlassen der rechtzeitigen Information begründet regelmäßig keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Kläger begehrten die nachträgliche Einbeziehung der Mutter des Klägers zu 1) in deren Aufnahmebescheid als Familienmitglied. Die Mutter war am 23.02.1996 aus dem Aussiedlungsgebiet in die Bundesrepublik eingereist. Die Kläger stellten einen Einbeziehungsantrag erst am 30.07.1996. Der Kläger zu 1) war im Aufnahmeantrag der Mutter als "Kind ab 16 Jahre" eingetragen; ein gesonderter Aufnahmeantrag für ältere Kinder wurde nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht lehnte die Einbeziehung ab; das OVG prüft die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die form- und fristwidrige Antragstellung und etwaige Härtegründe eine nachträgliche Einbeziehung rechtfertigen. Die Frage der Kosten und des Streitwerts wurde ebenfalls entschieden. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit) liegt nicht vor; das Verwaltungsgericht hat die Rechtslage zutreffend angewandt. • Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerwG) ist eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur möglich, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt grundsätzlich voraus, dass der Einzubeziehende zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits zumindest einen Aufnahmeantrag gestellt hatte; die bloße Angabe als "Kind ab 16 Jahre" im Antragsformular der Mutter ersetzt keinen eigenen Antrag. • Aus dem konkreten Formularinhalt und dem Deckblatt ergibt sich, dass der Aufnahmeantrag der Eltern nur die Kinder unter 16 Jahren erfasste; für ältere Kinder war ein eigener Antrag erforderlich. • Ein Härtegrund nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nur in Betracht, wenn die rechtzeitige Antragstellung aus besonderen, vom Einzubeziehenden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war; solche Umstände haben die Kläger nicht dargetan. • Schlichte Rechtsunkenntnis oder fehlende Hinweise durch die Behörde begründen mangels Schutzvoraussetzungen keinen Vertrauenstatbestand und somit keinen Härtegrund. • Der erteilte Einbeziehungsbescheid gegenüber dem Bruder des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil bei dessen Erlass dieselben Voraussetzungen nicht vorgelegen haben; ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO, ZPO und GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen, weil die Kläger erst nach Ausreise der Bezugsperson einen Antrag stellten und kein eigener rechtzeitiger Aufnahmeantrag des Einzubeziehenden vorlag. Es wurden keine besonderen, die rechtzeitige Antragstellung ausschließenden Härtegründe dargelegt; bloße Rechtsunkenntnis erfüllt den Härtegrund nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und die Berufung nicht zuzulassen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.