Beschluss
16 E 560/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe dient der beabsichtigten zukünftigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung und kann grundsätzlich nicht für bereits abgeschlossene Verfahren gewährt werden.
• Eine nachträgliche Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde und der Antragsteller alle für die Bewilligung Erforderlichen vorgelegt hat.
• Unvollständige oder fehlende Angaben in den vorgeschriebenen PKH-Formularen führen zur Ablehnung; bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen nur bestimmte Abschnitte frei bleiben (§§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO, PKHVV).
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens nur bei fristgerechtem und vollständigem Antrag • Prozesskostenhilfe dient der beabsichtigten zukünftigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung und kann grundsätzlich nicht für bereits abgeschlossene Verfahren gewährt werden. • Eine nachträgliche Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde und der Antragsteller alle für die Bewilligung Erforderlichen vorgelegt hat. • Unvollständige oder fehlende Angaben in den vorgeschriebenen PKH-Formularen führen zur Ablehnung; bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen nur bestimmte Abschnitte frei bleiben (§§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO, PKHVV). Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (21 L 4665/02 VG Düsseldorf). Das erstinstanzliche Verfahren war bereits beendet, als die Beschwerde das PKH-Gesuch weiterverfolgte. Das Gericht hatte die Antragsteller am 5. Dezember 2002 aufgefordert, Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Diese Erklärungen wurden nicht während der Instanz eingereicht, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens mit der vorliegenden Beschwerde nachgereicht. Die eingereichten Formularvordrucke waren unvollständig: insbesondere war Feld C nicht ausgefüllt. Ein beigefügter Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe genügte nicht, um die fehlenden Angaben zu ersetzen. Die Antragsunterlagen entsprachen daher nicht den Anforderungen der PKHVV und der einschlägigen Vorschriften. • Prozesskostenhilfe ist dazu bestimmt, Bedürftigen die beabsichtigte künftige Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu ermöglichen; sie wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Ausnahme: Wurde der PKH-Antrag während des Verfahrens gestellt und nicht beschieden, kann nachträglich gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits alles Erforderliche vorgelegt hat. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, weil die notwendigen Erklärungen nicht während der Instanz eingereicht wurden. • Die vorgelegten Formulare entsprachen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen (PKHVV, § 117 Abs. 2 ZPO). Insbesondere war Feld C unvollständig; der Umstand des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt erlaubt nach § 2 Abs. 2 PKHVV nur das Freilassen bestimmter Abschnitte (E–J), nicht jedoch Feld C. • Folge: Mangels fristgerechter und vollständiger Antragstellung konnte die nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfolgen. Die Entscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 117 ZPO, sowie die PKHVV. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 188 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller erhalten keine Prozesskostenhilfe, weil der PKH-Antrag nicht während des Verfahrens gestellt und die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt wurden. Die nachgereichten Formularvordrucke enthielten unvollständige Angaben (insbesondere Feld C), sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.