Beschluss
18 B 1962/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn das Vorbringen nicht schlüssig auf die entscheidungstragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung eingeht (§ 146 Abs. 4 VwGO).
• Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren; ein erneuter Antrag ist möglich, wenn sich der Antragsteller den behördlichen Maßnahmen wieder unterstellt.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (z. B. § 154 VwGO, § 14 Abs.1 i.V.m. §§ 20 Abs.3,13 Abs.1,25 Abs.2 Satz 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Entscheidungsgründen • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn das Vorbringen nicht schlüssig auf die entscheidungstragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung eingeht (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren; ein erneuter Antrag ist möglich, wenn sich der Antragsteller den behördlichen Maßnahmen wieder unterstellt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (z. B. § 154 VwGO, § 14 Abs.1 i.V.m. §§ 20 Abs.3,13 Abs.1,25 Abs.2 Satz 2 GKG). Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hatte. Der Antragsteller zu 1. hatte gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abgegeben, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die Antragsteller rügten die Ablehnung des Anordnungsantrags; der Senat prüfte im Rahmen der Beschwerdebegründungspflicht nur das vorgelegte Vorbringen. Streitgegenstand war damit die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage, ob die Beschwerdebegründung die erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend entkräftet. Die Ausländerbehördliche Überwachung und das Verhalten des Antragstellers zu 1. sind relevant für die Einschätzung des Anordnungsgrundes. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass ein erneuter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz möglich sei, wenn sich der Antragsteller wieder den behördlichen Maßnahmen unterstellt. Zudem wurden Kosten und Streitwert festgesetzt. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt und eines der in § 146 Abs. 4 VwGO genannten Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt ist. • Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; dies verlangt schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. • Das vorgebrachte Beschwerdevorbringen geht an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei, insbesondere an der Feststellung, dass dem Antragsteller zu 1. offensteht, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, wenn er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach § 14 Abs.1 i.V.m. §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 und § 25 Abs.2 Satz 2 GKG und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen mehrere Antragsteller gegen die nur einem von ihnen drohende Abschiebung vorgehen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. § 25 Abs.3 Satz 2 GKG. Der Senat hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses nicht schlüssig bestritten und somit die erforderliche Auseinandersetzung nach § 146 Abs.4 VwGO fehlte. Zudem fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nachdem der Antragsteller zu 1. eine Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hatte; ein erneuter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt jedoch offen, wenn er sich wieder der ausländerbehördlichen Überwachung unterstellt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 EUR festgesetzt, wie es die einschlägigen Vorschriften und die Spruchpraxis des Senats vorsehen.