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Beschluss

18 B 307/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0210.18B307.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Anträge des Antragstellers, 3 die von dem Antragsgegner geplante Abschiebung für unzulässig zu erklären, 4 sowie 5 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - eine weitere Duldung zu erteilen, 6 haben keinen Erfolg. 7 Für die allein nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Anträge ist nach der Rechtsprechung des Senats, 8 vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1962/02 -, 9 die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, 10 vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43, 11 ein Anordnungsgrund nicht gegeben, solange der Antragsteller - wie hier - unbekannten Aufenthalts ist und sich damit der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er unter der von ihm angegebenen Anschrift zu erreichen sei, weil der dort befindliche Briefkasten regelmäßig entleert werde und dass in Eilfällen eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm möglich sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil dieses Vorbringen keinen Aufschluss über seinen tatsächlichen Aufenthalt gibt. Im übrigen steht es dem Antragsteller frei, erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, sobald er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.