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Beschluss

6 B 2004/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen maßgeblich, die sich auf das zuletzt innehabende Statusamt beziehen und die fachliche Leistung objektiv darstellen. • Eine dienstliche Beurteilung, die zwar eine positive Eignungsprognose enthält, aber nicht in eine nachvollziehbare Relation zur Leistung im derzeitigen Statusamt setzt, genügt nicht als hinreichende Grundlage für eine Auswahlentscheidung. • Ist die Auswahlentscheidung auf Grundlage solcher unzureichender Beurteilungen getroffen worden und ist die Stelle unmittelbar zu besetzen, kann einstweilig die Besetzung untersagt werden, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt.
Entscheidungsgründe
Unzureichende dienstliche Beurteilungen führen zur Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle • Bei Beförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen maßgeblich, die sich auf das zuletzt innehabende Statusamt beziehen und die fachliche Leistung objektiv darstellen. • Eine dienstliche Beurteilung, die zwar eine positive Eignungsprognose enthält, aber nicht in eine nachvollziehbare Relation zur Leistung im derzeitigen Statusamt setzt, genügt nicht als hinreichende Grundlage für eine Auswahlentscheidung. • Ist die Auswahlentscheidung auf Grundlage solcher unzureichender Beurteilungen getroffen worden und ist die Stelle unmittelbar zu besetzen, kann einstweilig die Besetzung untersagt werden, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt. Der Kläger begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung, die ausgeschriebene Beförderungsstelle (A 15 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Beigeladene hatte sich beworben und erhielt positive dienstliche Beurteilungen, die jedoch als Studienrätin (A 13) bzw. kurz vor der Entscheidung erneut als solche erteilt wurden; zeitnah wurde sie zur Oberstudienrätin (A 14) ernannt. Der Kläger ist bereits Oberstudienrat und rügt, die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie sich nicht auf das aktuell innegehabte Statusamt bezögen. Das Verwaltungsgericht hatte die Eilentscheidung anders gewertet; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss teilweise und untersagte vorläufig die Besetzung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung. • Anordnungsgrund: Der Antragsgegner wollte die Beförderungsstelle unverzüglich, zunächst kommissarisch, mit der Beigeladenen besetzen; deshalb besteht die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung. • Anordnungsanspruch (§ 146 VwGO): Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass das Auswahlverfahren zu seinen Lasten fehlerhaft war, weil die für die Entscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht hinreichend aussagekräftig sind. • Rechtliche Maßstäbe: Personalentscheidungen sind primär anhand der zuletzt erteilten, sich noch hinreichend auf den Leistungsstand beziehenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen; diese müssen die fachliche Leistung in Bezug auf das Statusamt objektiv darstellen und im Vergleich zu amtsgleichen Beamten bewertet werden. • Anwendung auf den Fall: Die Beurteilungen der Beigeladenen vom 24.07.2001 und 18.04.2002 bezogen sich auf das Amt der Studienrätin und setzten keine nachvollziehbare Relation zur Leistung im zum Zeitpunkt der Auswahl relevanten Statusamt; die spätere Beförderung zur Oberstudienrätin drei Wochen vor Entscheidung ersetzt nicht die erforderlich auf das Statusamt bezogene Leistungsbeurteilung. • Folgerung: Das Auswahlverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, sodass eine vorläufige Untersagung der Besetzung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung gerechtfertigt ist. • Kosten und Streitwert: Die Entscheidung über Kosten folgt den maßgeblichen Vorschriften der VwGO; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers wurde überwiegend stattgegeben: Die sofortige oder vorläufige Besetzung der ausgeschriebenen A 15-Stelle mit der Beigeladenen ist untersagt, bis über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid unanfechtbar entschieden bzw. bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die für die Beförderungsentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht hinreichend aussagekräftig waren, weil sie sich nicht auf das im Zeitpunkt der Auswahl maßgebliche Statusamt bezogen und somit das Auswahlverfahren einen wesentlichen Mangel aufweist. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert ist auf 2.000 Euro festgesetzt.