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Beschluss

13 B 964/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits umfangreich tätiges Rettungsunternehmen muss bei Erweiterungsanträgen besondere Nachteile durch Ablehnung einer einstweiligen Anordnung darlegen; bloße Berufsausübungsfreiheit nach Art.12 GG rechtfertigt nicht ohne Weiteres Vorwegnahme der Hauptsache. • Ein Antrag auf Genehmigung nach dem Rettungsdienstrecht ist nicht schon wegen pauschaler Angaben zum Betriebsbereich unvollständig, wenn der Betriebsbereich hinreichend bestimmt ist (z.B. Einsatzradius von 8 Minuten). • Die Verwaltungsbehörde hat bei unübersandter Entscheidungspflicht einen eingelegten Widerspruch unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei Erweiterung eines bereits umfassend genehmigten Rettungsbetriebs • Ein bereits umfangreich tätiges Rettungsunternehmen muss bei Erweiterungsanträgen besondere Nachteile durch Ablehnung einer einstweiligen Anordnung darlegen; bloße Berufsausübungsfreiheit nach Art.12 GG rechtfertigt nicht ohne Weiteres Vorwegnahme der Hauptsache. • Ein Antrag auf Genehmigung nach dem Rettungsdienstrecht ist nicht schon wegen pauschaler Angaben zum Betriebsbereich unvollständig, wenn der Betriebsbereich hinreichend bestimmt ist (z.B. Einsatzradius von 8 Minuten). • Die Verwaltungsbehörde hat bei unübersandter Entscheidungspflicht einen eingelegten Widerspruch unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Die Antragstellerin betreibt in der Stadt E. bereits neun Genehmigungen für Krankentransport und zwei Genehmigungen für sekundären Notfalltransport. Sie stellte am 27.09.2001 einen weiteren Antrag auf Genehmigung mit Angabe eines Betriebsbereichs, der ein Einsatzgebiet innerhalb von acht Minuten umfassen sollte. Die Antragsgegnerin hielt den Antrag zunächst für unvollständig und hat daraufhin keinen sofortigen Widerspruchsbeschluss herbeigeführt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückweisung bzw. Unterlassung der weiteren Genehmigungserteilung. Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren teilweise statt; das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss und lehnte die einstweilige Anordnung ab, wies aber die Behörde an, den Widerspruch unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. • Die Beschwerde ist zulässig und erfolgreich, weil der angefochtene Beschluss zu ändern war. • Bei Erweiterung eines bereits mit zahlreichen Genehmigungen tätigen Unternehmens liegt der Schutzbereich des Art.12 GG zwar vor, doch sind die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen schweren und unzumutbaren Nachteile nicht von vornherein gegeben; die Antragstellerin hat solche Nachteile nicht substantiiert dargelegt. • Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei bloßer Betriebserweiterung zurückhaltender zu prüfen als bei erstmaliger Berufsausübung. • Nach §20 Abs.1 RettG ist im Genehmigungsantrag der vorgesehene Betriebsbereich anzugeben; nach §22 RettG wird die Erlaubnis für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt und dieser in die Genehmigung aufzunehmen sein. • Die Angaben der Antragstellerin zum Betriebsbereich sind ausreichend bestimmt, der von ihr genannte Einsatzradius von acht Minuten genügt für eine summarische Prüfung; die Antragsgegnerin konnte die straßenmäßige Eingrenzung anhand eigener Erkenntnisse vornehmen. • Die Antragsgegnerin konnte auch nicht begründet darlegen, dass weitere Voraussetzungen des §20 RettG fehlten; Hinweise auf fehlende Angaben sind nicht ersichtlich. • Trotz Ablehnung der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Widerspruch der Antragstellerin unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Die einstweilige Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das OVG hat festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Grundrechten nicht hinreichend schwere und unzumutbare Nachteile glaubhaft gemacht hat, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Der Genehmigungsantrag war insoweit nicht wegen unbestimmtem Betriebsbereich unzulässig; die Angaben (Einsatzradius ca. 8 Minuten) genügen für eine summarische Beurteilung. Die Antragsgegnerin wird jedoch verpflichtet, den Widerspruch der Antragstellerin unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 15.000 EUR.