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Beschluss

19 A 1972/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO kann auch für ein zentral eingesetztes Rundfunkempfangsgerät gelten, das als zwischengeschalteter Empfänger/Sender fungiert. • Entscheidend ist, dass Rundfunkempfangsgeräte dem betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden; nicht entscheidend ist, ob es sich um unmittelbare Endgeräte handelt. • Fehlt jede andere Nutzungsbefugnis für Außenstehende und sind ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen, liegt keine gefährliche Mitbenutzung durch Unberechtigte vor und die Befreiung bleibt möglich. • Soweit reine Dienstanweisungen und Sicherungsmaßnahmen die Nutzung durch Personal untersagen und das Gerät nur einem engen Personenkreis zugänglich ist, genügt dies zur Annahme ausschließlicher Bereithaltung für den betreuten Personenkreis. • Bei hinreichender Darlegung durch den Antragsteller kann auf weitergehende Ermittlung verzichtet werden, wenn keine substantiierten Zweifel am Vortrag vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für zentral betriebenes Rundfunkempfangsgerät von Pflegeeinrichtung • Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO kann auch für ein zentral eingesetztes Rundfunkempfangsgerät gelten, das als zwischengeschalteter Empfänger/Sender fungiert. • Entscheidend ist, dass Rundfunkempfangsgeräte dem betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden; nicht entscheidend ist, ob es sich um unmittelbare Endgeräte handelt. • Fehlt jede andere Nutzungsbefugnis für Außenstehende und sind ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen, liegt keine gefährliche Mitbenutzung durch Unberechtigte vor und die Befreiung bleibt möglich. • Soweit reine Dienstanweisungen und Sicherungsmaßnahmen die Nutzung durch Personal untersagen und das Gerät nur einem engen Personenkreis zugänglich ist, genügt dies zur Annahme ausschließlicher Bereithaltung für den betreuten Personenkreis. • Bei hinreichender Darlegung durch den Antragsteller kann auf weitergehende Ermittlung verzichtet werden, wenn keine substantiierten Zweifel am Vortrag vorliegen. Die Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim und betreibt ein zentrales Rundfunkgerät (Zentralgerät), das Fernsehsendungen empfängt und in einem hauseigenen Kanal an die Zimmer der Bewohner weiterleitet. Der Klägerin wurde die Gebührenpflicht bestritten, sie geltend gemacht hingegen Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO. Das Verwaltungsgericht verneinte die Befreiung; die Klägerin legt Berufung ein. Die Klägerin hat vorgetragen, das Zentralgerät stehe nur den betreuten Personen zur Verfügung, das Personal sei durch Dienstanweisung von privater Nutzung ausgeschlossen und das Gerät sei verschlossen und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Der Beklagte bestritt das Verschlossenhalten, trug hierzu aber keine substantiellen Belege vor. Streitpunkt ist, ob ein nicht unmittelbar in den Zimmern stehendes Zentralgerät unter die Befreiung fällt und ob tatsächliche Maßnahmen eine ausschließliche Bereithaltung für betreute Personen gewährleisten. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Befreiungsverordnung (BefrVO) für Einrichtungen, die Dienste für Bedürftige und die Allgemeinheit leisten. • Wortlaut und Zweck der Vorschrift verlangen nicht, dass das Rundfunkempfangsgerät ein unmittelbares Endgerät im Zimmer der betreuten Personen ist; entscheidend ist die unentgeltliche Bereithaltung für den betreuten Personenkreis. • Ein Zentralgerät, das als zwischengeschalteter Empfänger Senderfunktion übernimmt, kann die Möglichkeit eröffnen, Rundfunkdarbietungen an betreute Personen zu verbreiten, und fällt daher grundsätzlich unter die Befreiung. • Die Befreiung entfällt, wenn das Gerät auch nur geringfügig von Nichtberechtigten genutzt werden kann; Ausnahmen bestehen bei rein zufälliger Nutzung durch Besucher oder bei Nutzung im Rahmen der Aufgaben der Einrichtung. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin konkrete organisatorische Maßnahmen dargelegt: schriftliche Dienstanweisung, Untersagung privater Nutzung, Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen sowie Verwahrung in einem verschlossenen Wandschrank mit begrenztem Zugang. • Der Vortrag des Beklagten, das Gerät sei nicht verschlossen, blieb unkonkret und unbelegt; daher bestehen keine aufklärungsbedürftigen Zweifel an den dargelegten Maßnahmen. • Bei fehlenden substantiierten Zweifeln kann auf weitere Ermittlungen verzichtet werden; es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung vorliegen. • Verwaltungszwecke und Praktikabilität rechtfertigen nur insoweit das Ignorieren von Einzelfallbesonderheiten, wie es hier nicht geboten ist, weil die Klägerin die maßgeblichen Tatsachen ausreichend darlegte. Die Berufung wird zur Entscheidung zugelassen, weil überwiegende Anhaltspunkte für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO bestehen. Das Zentralgerät kann auch als zwischengeschalteter Empfänger/Sender unter die Gebührenbefreiung fallen, sofern es ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten wird. Die Klägerin hat ausreichende organisatorische Maßnahmen vorgetragen (Dienstanweisung, Untersagung privater Nutzung, verschlossene Verwahrung, begrenzter Zugang), die eine bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen. Der Vortrag des Beklagten war nicht substantiiert genug, um die Darlegung der Klägerin zu erschüttern. Ergebnis: Die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung sind nach dem derzeitigen Stand als erfüllt anzusehen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weist daher ernstliche Zweifel auf und die Berufung ist zuzulassen.