Beschluss
20 B 1115/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt grundsätzliche Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfragen allein nicht die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
• Für die Beschwerdezulassung im Eilverfahren sind maßgeblich ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren tatsächlich auftretende Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
• Ein Insolvenzverwalter kann abfallrechtlich als Abfallbesitzer und damit zur Beseitigung verpflichtet sein; eine insolvenzrechtliche Freigabe entbindet nicht ohne Weiteres von dieser Pflicht.
• Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist die voraussichtliche Durchsetzbarkeit der Ordnungsverfügung und der Schutz öffentlicher Belange gegenüber dem Aufschubinteresse des Betroffenen maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Abfallbeseitigung • Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt grundsätzliche Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsfragen allein nicht die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Für die Beschwerdezulassung im Eilverfahren sind maßgeblich ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren tatsächlich auftretende Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Ein Insolvenzverwalter kann abfallrechtlich als Abfallbesitzer und damit zur Beseitigung verpflichtet sein; eine insolvenzrechtliche Freigabe entbindet nicht ohne Weiteres von dieser Pflicht. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist die voraussichtliche Durchsetzbarkeit der Ordnungsverfügung und der Schutz öffentlicher Belange gegenüber dem Aufschubinteresse des Betroffenen maßgeblich. Die Antragstellerin, Insolvenzverwalterin der Gemeinschuldnerin, wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Entsorgung bestimmter auf dem Grundstück gelagerter Stoffe angeordnet und die sofortige Vollziehung verfügt worden war. Sie rügte insbesondere, dass die Stoffe nicht Abfall zur Beseitigung seien oder verwertet werden könnten, und machte geltend, dass eine abfallrechtliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters unzulässig oder zumindest zweifelhaft sei. Die Antragstellerin begehrte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung und die Zulassung der Beschwerde; sie berief sich daneben auf grundsätzliche rechtliche Fragen zur Insolvenzverwaltung und zur Freigabe von Massegegenständen. Das Verwaltungsgericht hatte die Aussetzung abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht prüfte zusammenfassend die Erfolgsaussichten und die Interessenabwägung. • Verfahrensrechtlich ist im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; eine bloße grundsätzliche Bedeutung rechtlicher Fragen begründet keine Beschwerdezulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht hinreichend dargetan; die von der Antragstellerin aufgeworfenen insolvenz- und abfallrechtlichen Probleme sind im vorläufigen Verfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig in dem Umfang, der eine Zulassung rechtfertigen würde (vgl. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). • Zur Sache: Die angeordneten Stoffe sind ausreichend bestimmt und überwiegend als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren; konkrete Anhaltspunkte, dass die derzeit noch auf dem Grundstück befindlichen Stoffe verwertet werden und daher kein Abfall zur Beseitigung sind, fehlen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). • Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters folgt aus dem Abfallbesitzbegriff und der Tatsache, dass mit Bestellung des Insolvenzverwalters die tatsächliche Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über Massegegenstände übertragen wird (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG; § 80 Abs. 1 InsO). Bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt eine Inanspruchnahme der Insolvenzmasse für öffentlich-rechtliche Pflichten zu. • Eine insolvenzrechtliche Freigabe der Sachen enthebt den Insolvenzverwalter nicht automatisch von abfallrechtlichen Pflichten; Besitzaufgabe befreit nicht von der Verpflichtung zur Beseitigung. Deshalb spricht die Interessenabwägung gegen die Aussetzung der Vollziehung; das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegt, zumal die Aufhebung der Vollziehung nicht ohne nicht wiedergutzumachende Folgen rückgängig gemacht werden könnte. • Zur Frage der Auswahl des Verpflichteten (Störerauswahl): Die Möglichkeit, auch andere in Betracht kommende Verantwortliche (z. B. Grundstückseigentümer) zu verpflichten, bestand und wurde berücksichtigt; ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist nicht wahrscheinlich, und etwaige formelle Unvollständigkeiten können im Widerspruchsverfahren ergänzt werden. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt; die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Antragstellerin weder ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehende Schwierigkeiten dargelegt hat. Sachlich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Ordnungsverfügung zur Beseitigung der auf dem Grundstück verbliebenen Abfälle, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Verwertbarkeit der Stoffe fehlen und die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Insolvenzverwalterin nach den maßgeblichen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung naheliegt (§ 11, § 3 KrW-/AbfG; §§ 80 InsO). Eine insolvenzrechtliche Freigabe entbindet den Insolvenzverwalter nicht ohne Weiteres von abfallrechtlichen Verpflichtungen; daher ist die Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf bis zu 100.000 DM festgesetzt.