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Beschluss

17 L 460/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0502.17L460.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2004 wird wiederhergestellt (Ziffer 1) bzw. angeordnet (Ziffern 2 und 4). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der Firma D (im Folgenden: D). Vor der Insolvenz reinigte sie gewerblich Großcontainer für lösungsmittelfreie und lösungsmittelhaltige Emulsionsfarben. Hierfür besaß sie Genehmigungen des Staatlichen Umweltamtes E aus den Jahren 1999 und 2001. Am 28. Februar 2002 zeigte die Firma D die Betriebseinstellung zum selben Tag beim Staatlichen Umweltamt E an. 4 Auf dem Grundstück befanden sich danach 183 Behälter (Fässer, Gitter- und Stapelboxen, Container, Wanne, Tank) mit Flüssigkeiten, die beim Reinigen der Farbbehälter angefallen waren. Diese befanden sich zum Teil in der Fertigungshalle auf dem Betriebsgrundstück, zum Teil auf dem nicht überdachten Außengrundstück. Der Antragsgegner ließ Proben der Flüssigkeiten analysieren. Er stellte eine schlammartige Phase (= einheitlicher Bereich eines Gemenges) von ca. 30 % und eine wässrige Phase fest, die Kohlenwasserstoffe, organische Chlorverbindungen sowie Schwermetalle wie Blei und Zink enthielt. Sie sind teils wassergefährdend und gesundheitsschädlich. Die Container enthielten überdies noch feste Reinigungsrückstände. 5 Der Antragsgegner gab dem Antragsteller nach Anhörung auf, die auf der Freifläche rechts neben dem Betriebsgebäude gelagerten Behälter mit Reinigungsrückständen bis zum 4. März 2004 zu entsorgen und dies nachzuweisen. Gleichzeitig drohte er die Ersatzvornahme an und gab 60.000,-- Euro als voraussichtliche Kosten an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Gebühr in Höhe von 1.000,-- Euro festgesetzt. Der Antragsgegner stützte sich auf §§ 21, 27 KrW-/AbfG. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 10. Februar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. 6 Am 12. Februar 2004 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 7 Er trägt vor, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ersichtlich sei, weil die Gründe formelhaft seien und eine konkrete Gefahr nicht belegen könnten. Außerdem wisse der Antragsgegner bereits seit zwei Jahren von den Rückständen. Weiterhin sei seine Heranziehung ermessensfehlerhaft, weil der Betrieb bereits am 28. Februar 2002 stillgelegt worden sei. Die Grundstückseigentümerin und Vermieterin müsse herangezogen werden. Handlungsstörer sei er nicht, weil er lediglich ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei. Des weiteren sei Masseunzulänglichkeit von ihm angezeigt worden, sodass seine Inanspruchnahme zur Gefahrbeseitigung ineffektiv sei. Überdies habe er hinsichtlich der Sachen der Schuldnerin auf dem Grundstück gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Freigabeerklärung abgegeben. Darüber hinaus stünden die Behälter noch in Fremdeigentum, nämlich dem der anliefernden Drittfirmen. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Februar 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2004 wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er hält ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit für gegeben. Denn die draußen befindlichen Transportbehälter seien nicht für die Dauerlagerung geeignet, sondern nur kurzzeitige Zwischenlagerung. Die darin befindlichen Stoffe seien wassergefährdend. Es sei mit der Korrosion der Behälter und dem Auslaufen der Stoffe zu rechnen. Zur Auswahl des Antragstellers und nicht der Grundstückseigentümerin habe sich der Antragsgegner „unter Zurückstellung gewisser Bedenken" entschlossen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Insolvenzgerichts (Amtsgericht Wuppertal Az 000 IN 00/00) und des Parallelverfahrens 17 L 718/04 ergänzend Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag ist zulässig und begründet. 16 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen der dem Widerspruch normalerweise zukommende Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) durch behördliche Anordnung oder besondere gesetzliche Vorschrift nicht eintritt. 17 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung, die auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt, sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - gewichtig - zu berücksichtigen. Eine abschließende Klärung der sich im Hinblick auf die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellenden Rechtsfragen ist weder veranlasst noch möglich. 18 Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angegriffene Verfügung vom 3. Februar 2004 erweist sich bei überschlägiger Überprüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes als formell rechtswidrig, sodass ein anerkennenswertes Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug nicht ersichtlich ist. 19 Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen 20 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) - KrW-/AbfG -. 21 Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts treffen. 22 Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsgegner die zuständige Behörde in diesem Sinne ist. Zwar ist der Antragsgegner sachlich als untere Abfallwirtschaftsbehörde nach § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen 23 vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439) - LAbfG - 24 prinzipiell für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen zuständig. § 1 Abs. 1, Ziff. 30.1.10, 30.1.31 Nr. 4 des Verzeichnisses der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes 25 vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364) - ZustVOtU - 26 bestimmt für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG im Rahmen der Überwachung der Entsorgung von Abfällen 27 „durch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten aus §§ 5 und 11 28 im Fall des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG zuständig: BezReg/BA 29 im übrigen 30 zuständig: Gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten: BezReg; im übrigen: KrOrdB/BA". 31 Der Betrieb der automatisierten Farbcontainerreinigung ist nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Ziffer 10.21 Spalte 2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Eine entsprechende erstmalige Genehmigung nebst nachfolgender Genehmigung zur wesentlichen Änderung (Beiakte 17 L 460/04 Heft 1 Bl. 113) wurde der Firma D vom Staatlichen Umweltamt E auch erteilt. Die zu entsorgenden Reststoffe sind auch beim Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage, nämlich bei der Farbcontainerreinigung angefallen und haben so die Pflichten des § 11 KrW-/AbfG zur Entstehung gebracht. 32 An der Zuständigkeit der Bezirksregierung zur Überwachung der grundlegenden abfallrechtlichen Pflichten ändert auch die Stilllegung der Anlage nichts. Eine Begrenzung der Zuständigkeit auf genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich noch im laufenden Betrieb befinden, mit der Folge, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierung bei der Betriebseinstellung entfällt, dürfte der Vorschrift nicht zu entnehmen sein. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG unterstellt die Erfüllung abfallrechtlicher Pflichten durch den Anlagenbetreiber weiterhin dem Bundes-Immissionsschutzgesetz als nachwirkende Pflicht nach erfolgter Betriebseinstellung. Sie gehört zum „Anlagenbetrieb" im untechnischen Sinne. Dementsprechend wird in der Literatur zu der abfallrechtlichen Zuständigkeitsnorm ausgeführt: 33 „Die Einhaltung der Erzeuger-, Besitzerpflichten nach §§ 5 und 11 KrW-/AbfG obliegt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG der BezReg." 34 Wender, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt (Stand: 1. März 2003), § 63 Rn. 36 Spiegelstrich 1. 35 Die Einhaltung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten trifft den Anlagenbetreiber zeitlich während der gesamten Existenz der Anlage, d. h. von der Errichtung, über den Betrieb bis zur beendeten Stilllegung. Hinsichtlich der letzten Phase sind auch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG noch möglich, 36 vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. (2002) § 5 Rn. 113. 37 Die Pflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG sind vom Gesetzgeber mit Bedacht so ausgestaltet, dass die Einstellung in diesem Sinne die Phase vom Beginn der Betriebsbeendigung bis zu etwaigen Aufräumarbeiten des Betriebsgeländes umfasst, 38 BT-Drs. 13/6701 S. 47. 39 Fällt der Anlagenbetreiber in Insolvenz, muss der Insolvenzverwalter für die Einhaltung der Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG sorgen, 40 vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20. März 1996 - NVwZ 1998, 308 zur Konkursordnung, 41 sodass die abfallrechtlichen Pflichten „im Fall des Betriebs" der genehmigungsbedürftigen Anlage entstehen bzw. entstanden sind. 42 Eine Auslegung in dem Sinne, dass mit der Formulierung „im Fall des Betriebs" nur gemeint ist „bei laufendem Betrieb", gibt bereits der Wortsinn nicht her. Zwar differenziert das Bundes-Immissionsschutzgesetz nach Errichtung, Betrieb und Stilllegung. Dass diese immissionsschutzrechtliche Differenzierung im abfallrechtlichen Zuständigkeitszusammenhang nicht gemeint sein kann, ergibt sich schon aus der Wortwahl „im Fall" anstelle von „beim Betrieb". Eine andere Auslegung würde unsinnige Ergebnisse heraufbeschwören: Wäre die Bezirksregierung nur beim laufenden Betrieb zuständig, müssten die abfallrechtlichen Überwachungszuständigkeiten mehrmals wechseln. Während der Errichtungsphase wären die Kreisordnungsbehörden zuständig, während des Betriebs die Bezirksregierung und ab der Stilllegungsphase wieder die Kreisordnungsbehörden. Hierdurch käme es zu erheblichen Effizienzverlusten, wenn man bedenkt, dass die Nichtbeachtung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten - wie hier - gerade in der Endphase eines im Aufgeben begriffenen Betriebs besonders nahe liegt und die Pflichtverletzung von der auslaufenden Betriebsphase in die Stilllegungsphase übergeht. Müsste hier die Behördenzuständigkeit wechseln, könnte die vorwiegend ordnungsrechtlich geprägte Abfallentsorgungsüberwachung nicht wirkungsvoll stattfinden. Der Gedanke der Behördenkontinuität gilt nicht nur für das Abfall- bzw. Immissionsschutzrecht, sondern durchzieht nach ihrem § 3 die gesamte ZustVOtU. 43 Aus systematischen Erwägungen spricht für die Überwachungszuständigkeit der Bezirksregierung, dass den Kreisordnungsbehörden bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nur in wenigen einzeln aufgeführten Ausnahmefällen die sachliche Zuständigkeit zukommt (Ziff. 10.1.5, 10.1.8), ansonsten aber die allgemeine Überwachungstätigkeit unmittelbar den staatlichen Behörden obliegt. 44 Ob die fehlende Zuständigkeit des Antragsgegners zur Nichtigkeit der Ordnungsverfügung oder bloß zu deren Rechtswidrigkeit führt, muss im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden, weil ein anerkennenswertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug auch eines nur (formell) rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht erkennbar ist. 45 Die sich in materieller Hinsicht stellende Frage, ob der Antragsgegner ermessensfehlerfrei eine Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller und den ehemaligen Geschäftsführer der Firma D erlassen konnte, nachdem er sich hierzu vertraglich gegenüber der ebenfalls grundsätzlich ordnungspflichtigen Grundstückseigentümerin verpflichtet hatte, kann offen bleiben. Der zwischen dem Antragsgegner und der Grundstückeigentümerin geschlossene Vertrag dürfte für die zuständige Bezirksregierung rechtliche Wirkungen nicht entfalten. Grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Das dürfte auch bei erfolgter Freigabeerklärung oder Masseunzulänglichkeit gelten. Diese Rechtsfragen müssen aber nicht entschieden werden, 46 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31. August 2001 - 20 B 1115/01 und 20 B 1138/01; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 20 B 1261/01 (alle n. v.). 47 Unerheblich ist aus demselben Grund auch die Frage, ob die Nichtheranziehung der Grundstückseigentümerin, welche durch die Verbringung einer Anzahl von Behältern auf das Außengelände die Gefahr (mit-)verursacht haben dürfte, welche den Antragsgegner zum Einschreiten bewog (Korrosionsgefahr der Transportbehälter), ermessensfehlerfrei hinsichtlich der Adressatenauswahl war. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; es handelt sich um die Hälfte der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten (Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. März 2004 in 17 L 718/04) zuzüglich der festgesetzten Gebühr.