Beschluss
1 B 175/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleicher Qualifikation obliegt dem Dienstherrn ein weiter Entscheidungsermessen, welche sachlichen Hilfskriterien er zur Anwendung bringt.
• Das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung kann durch Quervergleiche zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten erfüllt werden, sofern keine Anhaltspunkte für unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe vorliegen.
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit er ein Rechtsschutzinteresse für einen Zeitraum beansprucht, der hinter die erstrebte neue Auswahlentscheidung zurückfällt.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Besetzung einer Richterstelle: Leistungsentwicklung als zulässiges Hilfskriterium • Bei gleicher Qualifikation obliegt dem Dienstherrn ein weiter Entscheidungsermessen, welche sachlichen Hilfskriterien er zur Anwendung bringt. • Das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung kann durch Quervergleiche zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten erfüllt werden, sofern keine Anhaltspunkte für unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe vorliegen. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit er ein Rechtsschutzinteresse für einen Zeitraum beansprucht, der hinter die erstrebte neue Auswahlentscheidung zurückfällt. Der Kläger begehrte per einstweiliger Anordnung, der Dienstherr möge die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle am Landessozialgericht mit der Beigeladenen untersagen, solange über seine Bewerbung nicht unanfechtbar entschieden sei. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen. Beide Bewerber wurden nach dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1988 bis 2000 bewertet; das Verwaltungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass beide im Ergebnis gleichwertig qualifiziert seien. Der Antragsgegner stützte seine Auswahl maßgeblich auf das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung. Der Antragsteller rügte, dieses Kriterium sei wegen fehlender Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht anwählbar. Das Verwaltungsgericht lehnte den erstinstanzlichen Antrag ab; die Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. • Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie einen Zeitraum erfasst, der hinter eine neue Auswahlentscheidung zurückfällt (fehlendes Rechtsschutzinteresse). • Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Bei gleicher Qualifikation steht es dem Dienstherrn im weiten Ermessen zu, welches Hilfskriterium er zur Entscheidung heranzieht und wie er die Kriterien inhaltlich ausgestaltet; eine starre Reihenfolge der Hilfskriterien besteht nicht. • Das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung ist nicht auf identische datumsnahe Beurteilungszeiträume beschränkt; entscheidend ist die Vergleichbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe, nicht das Datum der Beurteilungen. • Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass im relevanten Geschäftsbereich seit Jahrzehnten ein einheitliches Beurteilungssystem angewandt wird; daher liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für unterschiedliche Maßstäbe vor. • Die Einbeziehung älterer Beurteilungen (hier bis zu 12 Jahre zurückreichend) ist nicht per se rechtswidrig und überschreitet die Grenze zur Unbrauchbarkeit nicht. • Im konkreten Vergleich ergab sich eine günstigere Leistungsentwicklung der Beigeladenen, die den Dienstherrn zur Bevorzugung berechtigte; eine zwischenzeitliche minimale Notenabsenkung ändert hieran nichts Wesentliches. • Kostenentscheidung beruhte zutreffend auf VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs unbegründet; die Auswahlentscheidung des Dienstherrn, die Beigeladene wegen ihrer besseren Leistungsentwicklung zu bevorzugen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antrag einen Zeitraum betraf, der hinter eine mögliche neue Auswahlentscheidung zurückfällt, war er unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000,00 DM festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.