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Beschluss

13 L 773/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0119.13L773.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Mai 2009 eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 15 vom 1. August 2008 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizamtsinspektoren/Justizamtsinspektorinnen (A 9) – Beamter/Beamtin, der/die überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeitet - bei einer Staatsanwaltschaft im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk E nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 3. September 2009, hier eingegangen am 9. September 2009, und der Beigeladenen zu 2. vom 6. September 2009 kommt es dabei nicht an. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die hier streitgegenständlichen Stellen sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen [Landesbeamtengesetz LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsverfahrens getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Bezirkspersonalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen unter dem 30. April 2009 zugestimmt und ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifende Bedenken. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Bei gleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (inhaltlichen Ausschöpfung). Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte – Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 – 6 B 1163/05 –, NRWE und juris, vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, NWVBl. 2006, 189, und vom 15. November 2007 6 B 1254/07 –, DVBl. 2008, 133. Der Antragsgegner ist, seinem Vermerk vom 28. April 2009 zufolge, bei seiner Auswahlentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und die Beigeladenen aktuell mit derselben Gesamtnote beurteilt worden sind. Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 19. März 2009 hinsichtlich ihrer fachlichen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten mit "sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Ebenso sind die Beigeladenen in ihren Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 24. September 2008 (Beigeladene zu 1. und Beigeladener zu 5.), vom 11. Oktober 2008 (Beigeladene zu 2. und Beigeladene zu 3.) und vom 13. Oktober 2008 (Beigeladener zu 4.) hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Gesamtleistungen jeweils mit "sehr gut" und hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt jeweils mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. In den Überbeurteilungen des Generalstaatsanwalts vom 27. April 2009 heißt es in allen Fällen gleichlautend, er habe keine Veranlassung, der Beurteilung entgegenzutreten. Hiernach sind die Antragstellerin und die Beigeladenen sowohl hinsichtlich ihrer jeweiligen Leistung und Befähigung als auch hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt gleich beurteilt worden. Auch die Überqualifikationen enthalten keine Unterschiede. Sodann hat der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in Betracht gezogen. Dabei hat er angenommen, dass bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, sich in der Regel allein aus unterschiedlichen Formulierungen einzelner Textteile keine sicheren Hinweise auf einen etwaigen Qualifikationsvorsprung ableiten lassen. Zudem hat er berücksichtigt, dass in den Überbeurteilungen keine entsprechenden Differenzierungen gemacht worden sind. Hieraus hat er geschlussfolgert, insgesamt seien die Antragstellerin und der Beigeladene auch unter Auswertung der Einzelfeststellungen als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seine Erwägungen ergänzt zur Zulässigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 – und vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, NRWE und juris - und ausgeführt, dass die Antragstellerin auch nicht deshalb als besser beurteilt anzusehen sei, weil ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Koordinierungsstelle JUKOS überwiegend Sachbearbeiteraufgaben bei den Koordinierungsstellen für ADV-Verfahren übertragen sind und sie des weiteren Aufgaben wahrgenommen habe, die dem Eingangsamt des gehobenen Justizdienstes zugewiesen gewesen seien, die aber seit dem 1. April 1957 dem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertragen worden seien, ohne dass sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben wesentlich geändert hätte. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben sei bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung insoweit zu berücksichtigen, als die dabei gezeigten Leistungen im Statusamt Eingang in die Beurteilung - auch in deren Gesamturteil gefunden hätten. Die Aufzählung und Quantifizierung der Dienstaufgaben in der aktuellen dienstlichen Beurteilung spreche dafür, dass dem im Falle der Antragstellerin in hinreichendem Maße entsprochen worden sei. Allein aus Art der Dienstaufgaben, die der Antragstellerin übertragen worden seien, und deren jeweiligem Umfang sei eine bessere Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben einer Justizamtsinspektorin, die überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeitet, nicht herzuleiten. Auch die weitergehende inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lasse keine signifikanten Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu Tage treten, die im Rahmen eines Qualifikationsvergleiches mit den Mitbewerbern die Annahme einer besseren Befähigung der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Bei der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass die vorliegenden Beurteilungen durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten - mit Ausnahme der Beurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. - von verschiedenen Beurteilern erstellt worden seien. Aus diesem Umstand herrührende Unterschiede seien dadurch ausgeglichen worden, dass die Ausführungen auf die jeweiligen Kernaussagen über die Leistungen und Befähigung der Bewerber zurückgeführt worden seien. Ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin lasse sich hiernach nicht ausmachen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin insoweit eine Besonderheit enthält, als sich die Bewertung ihrer Leistungen auf Sonderschlüsselaufgaben im ADV-Bereich bezieht, hat der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt gewürdigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin in der im Auswahlverfahren erstellten tabellarischen Übersicht verkürzt mit "Kosten, Normierung" bezeichnet worden ist. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Antragsgegner die in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin enthaltene detaillierte Tätigkeitsbeschreibung nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dass der Antragsgegner die aktuelle Tätigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf das Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungsamtes (Justizamtsinspektor/in, der/die überwiegend allgemeine Angelegenheiten bearbeitet) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Es ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, welche über die allgemeine Leistungsbewertung hinausgehenden Rückschlüsse sich aus der erfolgreichen Bewältigung von Aufgaben im ADV-Bereich auf die Tätigkeit in allgemeinen Angelegenheiten ziehen lassen könnten. Eine besondere sachliche Nähe oder Vergleichbarkeit dieser Aufgabenbereiche ist nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden. Ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht zwingend daraus, dass sie die Bestnote für ihre Leistungen im Bereich Fahndung und Jukos/ADV, also für besonders hervorgehobene und schwierige Tätigkeiten erhalten habe. Maßstab für die dienstliche Beurteilung eines Beamten sind die Anforderungen des Statusamtes. Hat er seine Leistungen in einem Teilbereich mit besonders schwierigen Aufgaben erbracht, kann dies eine höhere Qualifikation für das Beförderungsamt dann begründen, wenn diese Aufgaben für das Beförderungsamt maßgeblich sind. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr hieraus bei seiner Auswahlentscheidung keine weitergehenden Rückschlüsse zieht und darauf verweist, dass diese Aufgabenwahrnehmung in die Beurteilung eingeflossen ist. Auch die Erwägung des Antragsgegners, dass angesichts der unterschiedlichen Verfasser der dienstlichen Beurteilungen nur den jeweiligen Kernaussagen Bedeutung für die inhaltliche Ausschöpfung beigemessen werde, unterschiedliche Formulierungen und Schwerpunktsetzungen in den verschiedenen Beurteilungen also unberücksichtigt blieben, ist nicht zu beanstanden. Die Überlegung, durch die Person des Beurteilers bedingte Besonderheiten bei einem Beurteilungsvergleich auszuklammern, ist sachlich gerechtfertigt. Verbleibende textliche Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Beurteilungen, die sich aufdrängten oder zumindest derart nahelägen, dass den Antragsgegner in dem o.g. Sinne eine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht träfe, sind über die bereits erörterte Tätigkeit der Antragstellerin im Aufgabenbereich KVJ/Jukos hinaus nicht erkennbar und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach einer inhaltlichen Ausschöpfung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen - wie hier - als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359 (360), vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, NRWE und juris, und vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 –, n.v.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 – 2 L 3391/04 – und vom 18. Februar 2008 – 13 L 1817/07 –, beide NRWE und juris. Auch bei der Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Damit kann wiederum eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn einhergehen. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese geboten sein, die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind. Ob eine allein auf eine solche Leistungskonstanz abstellende Betrachtung ausreicht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn es beispielsweise um Bewerber geht, die über lange Zeiträume im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, muss der Dienstherr in Erwägung ziehen, dass Unterschiede in den Zeiträumen, in denen Bewerber im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, auch daraus resultieren können, dass sich Lebens- und Dienstalter der Bewerber unterscheiden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 –, n.v. Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nicht rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat sich in seinem Auswahlvermerk vom 28. April 2009 insoweit unter dem Aspekt der Leistungskonstanz darauf gestützt, dass die fünf Beigeladenen die Gruppe von Beamtinnen und Beamten bilden, die die (Leistungs-)Bestnote bereits mehr als zehn Jahre innehätten. Da sich bei keinem der übrigen Bewerber, eine entscheidungsrelevante qualitative Ausschärfung der Beurteilungstexte feststellen lasse, könne der Qualifikationsvergleich, der danach jedoch nur noch für die Reihenfolge unter den Beigeladenen von Bedeutung war, auf diese fünf Bewerber/-innen beschränkt werden. Für die Auswahl der Beigeladenen insgesamt war danach die Tatsache maßgeblich, dass sie die Bestnote bereits seit mehr als zehn Jahren innehatten. Entsprechend hat der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schreiben vom 19. Mai 2009 mitgeteilt, vorrangig zu berücksichtigen seien die Mitbewerber/-innen gewesen, die im Vergleich zu der Antragstellerin eine wesentlich längere Dauer der Bestnote aufwiesen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner diese Erwägungen in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2009 dahingehend ergänzt, dass die Leistungsentwicklung der Bewerber die Auswahlentscheidung trage. Der Antragstellerin sei die Bestnote im Statusamt seit dem 1. Juli 2005, also im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit knapp 3 Jahren und 10 Monaten, zuerkannt. Demgegenüber habe die Beigeladene zu 1. die Bestnote bereits seit mehr als 16 Jahren inne. Dies führe auch dann zu einem deutlichen Vorsprung, wenn auf Seiten der Beigeladenen zu 1. die Zeiträume der Dienstunterbrechungen aus Anlass der Geburten ihrer zwei Kinder sowie die Unterbrechung im Jahre 2007 außer Betracht blieben. Außerdem sei die Antragstellerin mehr als vier Jahre älter als die Beigeladene zu 1. und stehe fünf Jahre länger im Dienst des Landes. Die Beigeladene zu 2. habe die Bestnote im Statusamt seit 10 Jahren und 7 Monaten inne, sei aber nur sechs Jahre dienstälter und rund sechs Jahre lebensälter. Die Beigeladene zu 3. habe die Bestnote im Statusamt ebenfalls seit 10 Jahren und 7 Monaten inne, sei aber nur vier Jahre dienstälter und rund sechs Jahre lebensälter. Der Beigeladene zu 4. habe die Bestnote im Statusamt seit 11 Jahren und 6 Monaten inne, sei aber nur vier Jahre dienstälter und rund sechs Jahre lebensälter. Schließlich habe der Beigeladene zu 5. die Bestnote im Statusamt seit 10 Jahren und 7 Monaten inne, sei aber nur vier Jahre dienstälter und rund vier Jahre lebensälter. Damit hätten die Beigeladenen die Bestnote im Vergleich zu der Antragstellerin selbst dann jeweils länger inne, wenn die Zeitspannen, um die ihr jeweiliges Lebens- und Dienstalter dasjenige der Antragstellerin übersteige, bei der Dauer der Bestnote im Statusamt im vollen Maße unberücksichtigt bliebe. Im Übrigen sei er - der Antragsgegner - allerdings der Auffassung, dass der leistungsfremde Vorteil, der einem älteren Mitbewerber allein aus seinem höheren Lebens- und Dienstalter erwachsen könne, nicht eine Berücksichtigung in der Weise zu finden habe, dass der Differenzzeitraum etwa bei der Bestimmung der Dauer der Note im Statusamt des älteren Mitbewerbers rein rechnerisch in Abzug gebracht werde. Die Beurteilung der Leistungsentwicklung unter diesem Aspekt erfordere vielmehr eine Bewertung, in welchem Maße sich das höhere Lebens- und Dienstalter zugunsten des älteren Mitbewerbers ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall sei eine genauere Bestimmung des anzuwendenden Maßstabs nicht erforderlich. Für die Auswahlentscheidung reiche die Feststellung aus, dass die Beigeladenen auch unter Berücksichtigung ihres jeweils höheren Lebens- und Dienstalters konstante Bestleistungen über deutlich längere Zeiträume als die Antragstellerin vorzuweisen hätten. Eine bessere Leistungsentwicklung der Antragstellerin sei schließlich auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie in kurzen Abständen nach A 7 bzw. A 8 befördert worden sei. Die Beigeladenen seien nach ähnlich kurzen Zeiträumen befördert worden. Die geringen Unterschiede fielen um so weniger ins Gewicht, als die Leistungen, die den damaligen Beförderungsentscheidungen zugrunde gelegen hätten, mehr als 25 Jahren zurücklägen. Das Kriterium der Dauer der Note im Statusamt gebe bereits aufgrund seiner größeren Zeitnähe besseren Aufschluss über das gegenwärtige Leistungsvermögen und die Befähigung der Beteiligten für die Ausübung des angestrebten Beförderungsamtes; ihm komme deshalb ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Erwägungen sind nicht zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat zunächst richtig angenommen, dass die Beigeladenen jeweils seit mehr als 10 Jahren im Statusamt mit der Bestnote beurteilt worden sind: Die Beigeladene zu 1. ist als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 29. April 1994 mit "sehr gut" beurteilt worden. Diese Beurteilung erfasst mangels gegenteiliger Angaben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Beurteilung vom 31. März 1993, so dass die Leistungen der Beigeladenen zu 1. seit dem 1. April 1993 mit "sehr gut beurteilt" sind. Auch unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen sich die Beigeladene zu 1. in Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit befand (8. November 1996 bis 11. September 1999 und 1. Juli 2002 bis 2. Mai 2005) - die Zeiten des Mutterschutzes sind insoweit ebenso wenig abzuziehen wie es Krankheitszeiten wären -, und ihrer einmonatigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge im April 2007 errechnet sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung damit eine Dauer der Bestnote von etwa 10 Jahren und 3 Monaten (16 Jahre abzüglich 69 Monate). Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Notenentwicklung der Beigeladenen zu 1. zeige die unterschiedliche Handhabung der verschiedenen Staatsanwaltschaften; im Bereich kleinerer Staatsanwaltschaften würden Bestnoten erkennbar eher vergeben. Dieser Einwand ist schon zu pauschal, als dass hieraus auf unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften geschlossen werden könnte. Konkrete Tatsachen zum Beleg fehlen. Im vorliegenden Fall wird sie zudem durch die Notenentwicklung bei dem Beigeladenen zu 5. wiederlegt, der wie die Beigeladene zu 1. bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach tätig ist, seine Bestnote aber deutlich später erreicht hat. Die Beigeladene zu 2. ist als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 14. August 2001 mit "sehr gut" beurteilt worden. Diese Beurteilung erfasst mangels gegenteiliger Angaben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Beurteilung vom 27. November 1998, so dass die Leistungen der Beigeladenen zu 2. seit dem 28. November 1998, also im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit 10 Jahren und 5 Monaten, mit "sehr gut" beurteilt sind. Die Beigeladene zu 3. ist als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 14. August 2001 mit "sehr gut" beurteilt worden. Diese Beurteilung erfasst mangels gegenteiliger Angaben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Beurteilung vom 30. November 1998, so dass die Leistungen der Beigeladenen zu 2. seit dem 1. Dezember 1998, also im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit knapp 10 Jahren und 5 Monaten, mit "sehr gut" beurteilt sind. Der Beigeladene zu 4. ist als Justizhauptsekretär erstmals in seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 1999 mit "sehr gut" beurteilt worden, allerdings erst "seit mehr als einem Jahr". Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die hierauf gründende Annahme des Antragsgegners, der Beigeladene sei seit Februar 1998 im Statusamt mit der Bestnote beurteilt worden, rechtsfehlerfrei ist. Hiergegen spricht, dass die genannte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 4. mangels abweichender Angaben den Zeitraum bis zu der vorangegangenen Beurteilung vom 3. Mai 1995 abdeckt und die deshalb durch die Vergabe der Bestnote "seit mehr als einem Jahr" bewirkte zeitliche Zäsur innerhalb des Beurteilungszeitraums gegen Abschnitt III. Ziffer 4 der Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 20. Januar 1972 (2000 - I C. 155) über die dienstliche Beurteilung der Beamten (JMBl. S. 40) verstößt. Hiernach ist nämlich die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen (Hervorhebung nicht im Original); eine innerhalb des Beurteilungszeitraums zeitlich differenzierende Notenvergabe lassen die Beurteilungsrichtlinien nicht zu. Im Übrigen ist die Angabe "seit mehr als einem Jahr" auch zu unspezifisch, als dass sie eine sichere Bestimmung des insoweit von dem Beurteiler zu Grunde gelegten Zeitraums ermöglichte. Deshalb ist insoweit zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass dem Beigeladenen die Bestnote rechtsfehlerfrei erst ab dem Beginn des folgenden Beurteilungszeitraums, d.h. ab dem 1. Februar 1999 zuerkannt worden ist. Auch dies führt jedoch zu einer Beurteilung mit der Bestnote im Statusamt seit mehr als 10 Jahren, nämlich seit knapp 10 Jahren und 3 Monaten. Der Beigeladene zu 5. ist als Justizhauptsekretär erstmals in seiner dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 2001 mit "sehr gut" beurteilt worden. Diese Beurteilung erfasst mangels gegenteiliger Angaben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Beurteilung vom 16. November 1998, so dass die Leistungen des Beigeladenen zu 5. seit dem 17. November 1998, also im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit gut 10 Jahren und 5 Monaten, mit "sehr gut" beurteilt sind. Demgegenüber ist der Antragstellerin die Bestnote im Statusamt erstmals in ihren insoweit identischen dienstlichen Beurteilungen vom 2. August 2005 "seit dem 01.07.2005" zuerkannt worden. Zwar begegnet diese zeitliche Zäsur den oben bereits dargelegten rechtlichen Bedenken. Angesichts der Kürze des Zeitraums, für den der Antragstellerin in diesen Beurteilungen die Leistungsnote "sehr gut" zuerkannt worden ist, nämlich gerade einmal ein Monat bei einem Beurteilungszeitraum von gut einem Jahr - die vorangegangene Beurteilung datiert vom 21. Juli 2004 -, kann ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ohne diesen Rechtsfehler für den gesamten Beurteilungszeitraum mit "sehr gut" beurteilt worden wäre. Insofern ist die Annahme, die Antragstellerin sei seit dem 1. Juli 2005 mit der Bestnote beurteilt, zu ihren Gunsten rechtsfehlerhaft. Hieraus kann die Antragstellerin keine weiteren Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend wurde ihr die Bestnote im Statusamt - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - seit knapp 3 Jahren und 10 Monaten zuerkannt. Im Ergebnis waren danach die Beigeladenen im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung im Mindesten knapp 10 Jahren und 3 Monate hinsichtlich ihrer Leistungen mit der Bestnote beurteilt, die Antragstellerin aber nur seit gut 3 Jahren und 10 Monaten. Dass der Antragsgegner diesen Vorsprung unter dem Aspekt der Leistungsentwicklung auch mit Blick auf das Dienst- und Lebensalter der Konkurrenten zur Notwendigkeit, derartige Erwägungen in die Betrachtung der Leistungsentwicklung einzubeziehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 und 1 B 2761/06 -, n.v. - als maßgeblich angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Vergleich zu der Beigeladenen zu 1. ist die Antragstellerin deutlich vor dieser zur Justizhauptsekretärin befördert worden, nämlich im September 1984, die Beigeladene zu 1. dagegen erst im April 1993. Deshalb kann das Dienstalter der Konkurrenten im aktuellen Amt den Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 1. offenkundig nicht relativieren. Im Verhältnis der Antragstellerin zu den übrigen Beigeladenen sind diese zwar vor ihr zu Justizhauptsekretären befördert worden (die Beigeladene zu 2. im August 1978, die Beigeladene zu 3. im Juni 1978, der Beigeladene zu 4. im August 1980 und der Beigeladene zu 5. im November 1981); in keinem Fall ist die Differenz im Dienstalter jedoch größer als die Differenz bei der Dauer der Bestnote im Statusamt, so dass die Annahme des Antragsgegners, auch unter Berücksichtigung des Dienstalters im Statusamt werde der angenommene Leistungsvorsprung der Beigeladenen nicht ausgeglichen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass gilt nicht nur für das Verhältnis der Antragstellerin zu den Beigeladenen zu 4. und 5., wo auch unter Berücksichtigung der Dienstaltersdifferenz schon rein rechnerisch immer noch ein mehrjähriger Vorsprung dieser Beigeladenen bleibt. Auch im Verhältnis der Antragstellerin zu den Beigeladenen zu 2. und 3. ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insoweit nicht zu beanstanden. Zwar liegt die rechnerische Differenz der Dauer der Bestnote im Statusamt (jeweils etwa 6 Jahre und 7 Monate) nur jeweils knapp über der Dienstaltersdifferenz (gut 6 Jahre und 1 Monat bzw. 6 Jahre und 3 Monate); der Antragsgegner hat aber rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Berücksichtigung des Dienst- bzw. Lebensalters nicht zwingend als rein rechnerischer Abzug erfolgen müsse, ähnlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2007 1 B 2760/06 –, n.v.: "jeder Schematismus zu vermeiden", sondern insoweit auch die Dauer der Bestnote im Statusamt als solche berücksichtigt werden könne, und wegen des insoweit bestehenden deutlichen Vorsprungs der Beigeladenen insgesamt einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Diese Erwägung hält sich in dem dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraum und ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden. Auch aus den - auf vergleichbare Beförderungsämter bezogenen - Eignungsnoten, die den Konkurrenten in der Vergangenheit erteilt wurden, ergeben sich keine Unterschiede, die der Antragsgegner zu Gunsten der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Beigeladenen zu 2. in einer ihrer Beurteilungen vom 15. September 2006 nur die Eignungsnote "besonders geeignet (obere Grenze)" zuerkannt worden ist. Diese Beurteilung bezog sich auf ihre Bewerbung um eine Justizamtsinspektorenstelle mit Sachbearbeiteraufgaben nach Abschnitt I b der Rundverfügung des Justizministeriums vom 3. Juli 1996 und damit auf eine andere Stelle als die hier Streitige. In der zweiten Beurteilung vom 15. September 2006, die sich auf die Bewerbung um eine Justizamtsinspektorenstelle - allgemeine Angelegenheiten - bezog und damit auf eine Stelle, wie sie hier im Streit steht, ist die Beigeladene zu 2. mit "hervorragend geeignet" beurteilt worden. Unabhängig davon wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aber jedenfalls von der schon im Auswahlvermerk zu Grunde gelegten und im gerichtlichen Verfahren präzisierten Überlegung getragen, dass maßgeblich nicht die Leistungsentwicklung im Sinne der Erreichens der Bestnote in einem bestimmten Dienst- oder Lebensalter sei, vgl. zur Zulässigkeit dieser Bestimmung des Begriffs der Leistungsentwicklung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2001 1 B 175/01 –, juris, sondern die Dauer der Bestnote im Statussamt und damit die Leistungskonstanz. Die Bewertung der Aussagekraft älterer dienstlicher Beurteilungen für den Leistungsvergleich der Konkurrenten steht, wie oben ausgeführt, im Ermessen des Dienstherrn. Demgemäß kann er zwar auf den Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung in dem o.g. Sinn abstellen; ebenso steht es dem Dienstherrn jedoch zu, den Aspekt der Leistungskonstanz in den Vordergrund zu rücken und damit die Dauer der Note im Statusamt vorrangig in den Blick zu nehmen. Letztere wird zwar regelmäßig auch durch das Dienstalter der Betroffenen beeinflusst sein, doch schließt das die Heranziehung dieses Gesichtspunktes nicht aus und zwingt auch nicht zu einer rechnerischen Minderung eines insoweit bestehenden Vorsprungs um ein höheres Dienst- oder Lebensalter. Eine mit "sehr gut" beurteilte Leistung eines dienstälteren Beamten ist nicht weniger wert als eine ebenso bewertete Leistung eines dienstjüngeren Konkurrenten. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass Unterschiede im Dienstalter bei einem Vorsprung in der Dauer der Bestnote stets im Sinne einer Reduzierung des Vorsprungs zu berücksichtigen seien, besteht nicht. Er liefe darauf hinaus, dass insbesondere mit der Bestnote beurteilte und insoweit folglich nicht mehr steigerungsfähige Leistungen von Beamten mit zunehmendem Dienstalter weniger Gewicht hätten. Aus den gleichen Gründen ist erst recht das Lebensalter eines Beamten nicht geeignet, die Wertigkeit seiner mit der Bestnote beurteilten Leistungen zu vermindern. Entsprechend darf der Dienstherr an dieser Stelle auf deutliche Unterschiede in der Dauer der Bestnote auch dann abstellen, wenn diese auch auf das Dienstalter der Betroffenen zurückzuführen sind. Da Anknüpfungspunkt des Vergleichs die fortdauernde Bewertung der dienstlichen Leistungen mit der Bestnote ist, handelt es sich insoweit auch nicht um ein leistungsfremdes Kriterium. Damit ist jedenfalls die Annahme des Antragsgegners, dass unter dem Aspekt der Leistungskonstanz ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin besteht, ohne Rechtsfehler. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung anstehen.