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Beschluss

20 A 3847/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn sie die Beseitigung einer illegalen Verrohrung und die Wiederherstellung des früheren Gewässerzustands eindeutig verlangt. • Die Verrohrung einer bislang offenen Gewässerstrecke kann als Gewässerausbau i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG gelten und damit zulassungsbedürftig sein, wenn sie das Gewässer wesentlich umgestaltet. • Fehlt eine erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung, begründet dies in der Regel die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens; ein vorgezogenes Legalisierungsprüfungsverfahren ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Ordnungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung zum Rückbau einer Gewässerverrohrung ist bestimmt und rechtmäßig • Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn sie die Beseitigung einer illegalen Verrohrung und die Wiederherstellung des früheren Gewässerzustands eindeutig verlangt. • Die Verrohrung einer bislang offenen Gewässerstrecke kann als Gewässerausbau i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG gelten und damit zulassungsbedürftig sein, wenn sie das Gewässer wesentlich umgestaltet. • Fehlt eine erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung, begründet dies in der Regel die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens; ein vorgezogenes Legalisierungsprüfungsverfahren ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Ordnungsverfügung. Der Kläger hat eine etwa 15 m lange Verrohrung eines bislang offenen Bachabschnitts vorgenommen und begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Behörde, die den Rückbau der Verrohrung und die Wiederherstellung des früheren Bachprofils verlangt. Die Behörde sah in der Verrohrung einen rechtswidrigen Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG, da durch die Maßnahme das Gewässer erheblich umgestaltet werde und eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung fehlt. Der Kläger rügte insbesondere Unbestimmtheit der Anordnung, die fehlende Prüfung einer nachträglichen Legalisierung und Fehler in der Ermessensausübung. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ordnungsverfügung; der Kläger beantragte Berufungszulassung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Relevante Tatsachen sind die Länge der Verrohrung, das Schließen einer Verrohrungslücke, die teilweise noch vorhandenen offenen Gewässerstrecken und die geplante Bebauung auf den angrenzenden Flurstücken. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Kritik des Klägers trägt nicht hinreichend die Wahrscheinlichkeit, dass das Verwaltungsgericht materiell falsch entschieden hat. • Bestimmtheitsanforderung: Die Ordnungsverfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ausreichend bestimmt, weil sie klar die Entfernung der Rohre und die Wiederherstellung des früheren offenen Gewässerbetts einschließlich Gewässersohle und Uferböschungen verlangt; Einzelheiten können durch sachgerechte Ausführung konkretisiert werden. • Zulassungspflichtigkeit/ Ausbaucharakter: Verrohrungen, die über eng begrenzte Durchlassbauwerke hinausgehen, können nach der gefestigten Rechtsprechung als Gewässerausbau i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG gelten, wenn sie den Zustand des Gewässers für den Wasserhaushalt oder sonstige Belange nicht nur unerheblich ändern. • Wesentlichkeit und wasserwirtschaftliche Auswirkungen: Die vorgebrachten Umstände (Länge, Schließen einer Lücke, Reduktion zur Vorfluterfunktion, Gefährdung bei Hochwasser, Umfeldbebauung) begründen nicht die Annahme geringfügiger Auswirkungen; gesetzliche Indizwirkung des § 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG unterstützt die Relevanz ökologischer Folgen. • Materielle Rechtswidrigkeit bei fehlender Gestattung: Das Fehlen der erforderlichen Planfeststellung/Plangenehmigung begründet regelmäßig materielle Illegalität; eine abschließende Legalisierungsprüfung vor Erlass der Ordnungsverfügung ist nicht stets erforderlich. • Verhältnismäßigkeit und Verfahrensfragen: Es genügt, wenn ohne förmliches Zulassungsverfahren verlässlich ersichtlich ist, dass einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nichts entgegensteht oder überwiegende Anhaltspunkte für eine Zulassung bestehen; andernfalls rechtfertigt der Sinn des Zulassungsverfahrens den Rückbau eines rechtswidrigen Zustands. • Ermessensausübung: Kein erfassbarer Ermessensfehler; die Behörde durfte zum Schutz öffentlicher Belange handeln; die Verantwortlichkeit des Klägers als Verursacher gemäß § 17 OBG begründet keine Erforderlichkeit eines Verschuldensnachweises. • Verfahrensmaßstab: Die Rechtsfragen sind nicht besonders schwierig oder von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Ordnungsverfügung bleibt wirksam, weil sie hinreichend bestimmt ist und die Verrohrung wegen ihres Ausbaucharakters und der fehlenden planungsrechtlichen Gestattung materiell rechtswidrig ist. Eine vorherige umfassende Prüfung einer nachträglichen Legalisierung war für den Erlass der Anordnung nicht zwingend erforderlich; die Behörde durfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten den Rückbau verlangen. Die Rechtsprechung zu § 31 WHG und die festgestellten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen stützen die Entscheidung, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.