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Beschluss

20 B 2398/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.20B2398.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2006 sowie des Zwangsgeldbescheides vom 13. September 2006 weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Widersprüche gegen die Ordnungsverfügung und den Zwangsgeldbescheid nicht zum Nachteil der Antragstellerin mit zu geringem Gewicht berücksichtigt. Umstände, die dennoch auf einen Vorrang der Aufschubinteressen der Antragstellerin vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und des Zwangsgeldbescheides hindeuten könnten, sind nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich. Die Bedenken der Antragstellerin gegen die hinreichende Bestimmtheit von Nr. 3 der Ordnungsverfügung treffen nicht zu. Die fragliche Regelung ist für die Antragstellerin bei verständiger Würdigung so vollständig, klar und unzweideutig, dass sie ihr Verhalten danach richten kann. Nr. 3 der Ordnungsverfügung zielt unverkennbar darauf ab, die Böschung nach Entfernung der Folie und der Steine (Nr. 2 der Ordnungsverfügung) wieder in den Ausgangszustand zurückzuversetzen. Der ursprüngliche Zustand ist der Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Verlaufs und Profils der Böschung als auch hinsichtlich der sonstigen Umstände in ausreichendem Maße selbst bekannt. Die Antragstellerin hat die Aufbringung der Folie und der Steine darauf zurückgeführt, dieser Bereich ihres Grundstücks sei u.a. mit ungepflegtem Bewuchs bestanden gewesen; sie betont, dass die Böschung mit Ausnahme der aufgebrachten Befestigung baulich nicht verändert worden ist. Dieses Vorbringen setzt zwingend voraus, dass die Antragstellerin aus eigener Anschauung den früheren Zustand der Böschung in den für die Rückgängigmachung ausschlaggebenden Grundzügen kennt. Im Übrigen heißt es in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2006 ausdrücklich, sie habe die Böschung mit den Steinen versehen. Ihr jetziger Vortrag, sie habe die Arbeiten nicht selbst durchgeführt, bedeutet ersichtlich nicht, dass sie die an der Böschung vorgenommenen Veränderungen nicht im Einzelnen festgelegt hat. Das ist nicht vorstellbar ohne hinlängliche Kenntnis von dem vorgefundenen Zustand. Einer Bestimmung des zu verwendenden Saatgutes und der Maßnahmen zur Sicherung der Böschung bedarf es unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Ordnungsverfügung von vornherein nicht. Angesichts der auf Wiederherstellung gerichteten Zielsetzung der Ordnungsverfügung ist klar und auch für die Antragstellerin deutlich zu ersehen, dass eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Begrünung mit Pflanzen stattzufinden hat, die geeignet ist, Erosionen, Abspülungen, Böschungsabbrüchen und dergleichen effektiv entgegenzuwirken. Der Ordnungsverfügung mangelt es auch nicht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Ordnungspflichtiger an der hinreichenden Bestimmtheit. Erklärtermaßen ist die Ordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin deshalb ergangen, weil der Antragsgegner die Antragstellerin als Handlungsstörerin und Zustandsstörerin betrachtet. Dass die Antragstellerin tatsächlich Handlungsstörerin ist, hängt nicht von der eigenhändigen Durchführung der Arbeiten an der Böschung ab. Maßgeblich ist insofern vielmehr die Verursachung der in Rede stehenden Befestigung der Böschung (§ 17 Abs. 1 und 3 OBG). Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin als Bauherrin den ausschlaggebenden Einfluss auf Art und Umfang der Arbeiten hatte. Dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Verbot, eine Befestigung der Böschung nicht ohne vorherige behördliche Zulassung nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifenden entgegen. Die von ihr in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung – OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1975 – 11 A 91/74 -, ZfW 1976, 368 – betrifft die Abgrenzung zwischen Anlagen in oder an Gewässern sowie dem Gewässer einschließlich seiner Ufer selbst. Diese Abgrenzung ist nicht entscheidungserheblich. Die Zuordnung der in der genannten Entscheidung in Rede stehenden Ufermauer zum Gewässer bzw. seinem Ufer beruhte u.a. auf der Erwägung, dass die Errichtung der Ufermauer eine Maßnahme des Gewässerausbaus war. Man mag mit dem Verwaltungsgericht in Betracht ziehen, die Befestigung der Böschung nicht als Anlage in oder an Gewässern (§ 99 LWG) zu betrachten, sondern als wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer (§ 31 Abs. 2 WHG). Diese Fragestellung berührt aber nicht die Erforderlichkeit und das Fehlen einer behördlichen Zulassung für die Befestigung der Böschung, sondern die Voraussetzungen für die Zulassung. Insofern ist nicht fraglich, dass die Befestigung der Böschung in der gegebenen großflächigen und massiven Art und Weise als wesentlich im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG zu bewerten ist. Unproblematisch ist des weiteren, dass die Ordnungsverfügung nicht (zusätzlich) auf einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WHG gestützt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des Genehmigungsantrages der Antragstellerin vom 23. November 2006 begegnet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keinen durchgreifenden Bedenken; ebenso wenig ist es sachgerecht, mit der Entscheidung über die Beschwerde bis zur Bescheidung des Genehmigungsantrages zuzuwarten. Denn die Erteilung der beantragten Genehmigung zeichnet sich nicht annähernd ab und es ist legitimer Sinn und Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, eine weitere Verfestigung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes zu verhindern. Dem Wasserrecht ist die im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität fremd; eine nicht zugelassene, aber wasserrechtlich zulassungsbedürftige Maßnahme ist anerkanntermaßen schlechthin rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1991 – 7 B 22.91 -, ZfW 1991, 230. Gleichwohl kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall Veranlassung bestehen, die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Maßnahme nur dann zu verlangen, wenn die Möglichkeit einer Legalisierung mit negativem Ergebnis geprüft worden ist. Die Prüfung ist daran auszurichten, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Legalisierung nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Andernfalls rechtfertigt es schon der Sinn des Zulassungsverfahrens, dem Betroffenen den rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht (vorerst) zu seinem Vorteil zu belassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2001 – 20 A 3847/00 – m.w.N. der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist der Erlass der Ordnungsverfügung und des Zwangsgeldbescheides trotz der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung über die Zulassung der Befestigung der Böschung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Zulassungsfähigkeit der streitigen Befestigung in der Ordnungsverfügung der Sache nach verneint. Er hat u.a. auf Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers verwiesen. Diese Bewertung leuchtet angesichts der durch Lichtbilder eindrucksvoll dokumentierten massiven Befestigung mittels größerer Steine ohne Weiteres ein. Das Erdreich der Böschung ist in erheblicher Breite und Länge flächenhaft in der Art einer Steinschüttung überdeckt worden. Eine derartige Befestigung widerspricht im allgemeinen den Grundsätzen für die Gestaltung von Gewässern und ihren Ufern. Vgl. hierzu Nr. 3.7.5 der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen, MBl NRW 1999, 716. Der Zustand der Böschung ist nunmehr, gemessen an den natürlichen Gegebenheiten in diesem Bereich, also an den naturraumtypischen Verhältnissen, naturfern und nicht standortgerecht. Daran ändert auch die vorgesehene Begrünung nichts, die die Antragstellerin ohnehin nicht näher konkretisiert und in ihrer Realisierungsfähigkeit plausibel dargetan hat. Zwar mag ein gewisses Maß an optischer Überdeckung der jetzigen steinigen Oberfläche erreichbar sein. Es bleibt aber dabei, dass die den Standort prägenden ökologischen Bedingungen in einer Weise künstlich verändert worden sind, die als Beeinträchtigung zu bewerten ist. An die Stelle einer flächenhaften Vegetation auf dem im Böschungsbereich vorhandenen Boden, die die Antragstellerin als gestalterisch unbefriedigend empfunden hat, wird allenfalls ein Steingarten gesetzt. Die Funktion der Uferzone des Flachlandgewässers als Lebensraum mit bestimmten eigentümlichen Merkmalen wird, wenn nicht zumindest weitgehend aufgehoben, so doch in ihrem Kern zu Gunsten anderer sowie an Ort und Stelle wesensfremder Entwicklungen verändert. Dafür, diese Beeinträchtigung im Interesse der Antragstellerin hinzunehmen, sind überzeugende Gründe nicht vorgebracht worden. Solche Gründe lassen sich insbesondere nicht aus einem Irrtum der Antragstellerin über die Rechtmäßigkeit der Befestigung der Böschung sowie aus den finanziellen Folgen der angeordneten Rückgängigmachung herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht bezogen auf die Ordnungsverfügung von einem Wert in Höhe von 5.000,-- Euro aus. Bezogen auf den Zwangsgeldbescheid legt er neben einem Betrag in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes einen weiteren Betrag in Höhe der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes zugrunde (vgl. hierzu Nrn. 1.6.1, 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2004). Der sich hieraus ergebende Gesamtansatz von 7.000,-- Euro ist wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte herabzusetzen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.