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Urteil

11 A 5502/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schutzbereichsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung wird durch öffentliche Bekanntmachung wirksam; hierfür können ortsübliche Veröffentlichungsformen der betroffenen Gemeinden genügen. • Fehler in der Form der späteren Veröffentlichung (1988) heben nicht ohne Weiteres eine frühere wirksame Schutzbereichsanordnung (1959) auf; beide Anordnungen sind gesondert auf Wirksamkeit zu prüfen. • Wer ohne nach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung im Schutzbereich eine bauliche Anlage errichtet, ist nach § 8 SchBG verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. • Eine erteilte kommunale Baugenehmigung ersetzt nicht die nach dem Schutzbereichsgesetz erforderliche Genehmigung; sie befreit nicht von dem Erfordernis, weitere öffentlich-rechtliche Zustimmungen einzuholen. • Erkenntnisse über eine wesentliche Beeinträchtigung militärischer Anlagen (z. B. durch Gutachten) können die Behörde berechtigen, die Beseitigung anzuordnen und verhindern, dass Ermessen zu Gunsten des Bauherrn ausgeübt wird.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Baugenehmigungswirkung gegenüber Schutzbereichsanordnung; Abrisspflicht nach § 8 SchBG • Eine Schutzbereichsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung wird durch öffentliche Bekanntmachung wirksam; hierfür können ortsübliche Veröffentlichungsformen der betroffenen Gemeinden genügen. • Fehler in der Form der späteren Veröffentlichung (1988) heben nicht ohne Weiteres eine frühere wirksame Schutzbereichsanordnung (1959) auf; beide Anordnungen sind gesondert auf Wirksamkeit zu prüfen. • Wer ohne nach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung im Schutzbereich eine bauliche Anlage errichtet, ist nach § 8 SchBG verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. • Eine erteilte kommunale Baugenehmigung ersetzt nicht die nach dem Schutzbereichsgesetz erforderliche Genehmigung; sie befreit nicht von dem Erfordernis, weitere öffentlich-rechtliche Zustimmungen einzuholen. • Erkenntnisse über eine wesentliche Beeinträchtigung militärischer Anlagen (z. B. durch Gutachten) können die Behörde berechtigen, die Beseitigung anzuordnen und verhindern, dass Ermessen zu Gunsten des Bauherrn ausgeübt wird. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der Firma W., die zwei Windkraftanlagen in der Nähe einer militärischen Radaranlage errichtet hatte. Ausgangspunkt sind Schutzbereichsanordnungen des Verteidigungsministeriums von 1959, deren Wirksamkeit mehrfach bestätigt bzw. geändert wurde, zuletzt 1988. Die Firma W. beantragte zunächst kleinere Anlagen, später erteilte die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung für zwei größere Masten (Dezember 1993). Nach Beginn der Bauarbeiten wies die Wehrbereichsverwaltung auf Genehmigungserfordernisse nach dem Schutzbereichsgesetz hin; die nachträgliche Genehmigung wurde abgelehnt und die Beseitigung angeordnet (Dezember 1996). Die Firma W. klagte, das Verwaltungsgericht gab der Feststellung statt, dass die Schutzbereichsanordnung nicht wirksam bekannt gemacht worden sei, und wies die Klage insoweit ab. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte waren Wirksamkeit und Bekanntgabe der Schutzbereichsanordnungen, die Ersatzwirkung der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit der Abrissanordnung nach § 8 SchBG. • Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der angefochtene Feststellungsantrag ist abzuweisen (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Rechtliche Grundlage: Schutzbereichsgesetz (SchBG) §§ 2, 3, 8, 9; VwVfG § 41 (öffentliche Bekanntgabe); BauO NRW (keine Konzentrationswirkung). • Zur Wirksamkeit der Anordnung: Schutzbereich wird durch Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung begründet (§ 2 Abs.1, 9 Abs.1 SchBG) und ist als Allgemeinverfügung bekannt zu geben; der Entscheidungssatz muss Gebiet und auf ihn ist ein Plan zu beziehen (§ 2 Abs.1 S.2 SchBG). • Die Anordnung von 28.12.1959 ist in Inhalt und Form ausreichend bestimmt und bezog sich auf einen Plan, der als Teil des Verwaltungsakts fungiert; die damals gewählte Veröffentlichung in Zeitungen und an Anschlagtafeln erfüllte die ortsüblichen Bekanntmachungserfordernisse und genügte den damals einschlägigen Vorschriften. • Mängel in der späteren (1988) Veröffentlichung berühren nicht die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung; zudem kann eine Einzelbekanntgabe gegenüber dem späteren Bauherrn (1992) vorgelegen haben, womit die Firma W. Kenntnis vom Schutzbereich erlangte. • Selbst bei einem formellen Bekanntgabedefizit stünde der Firma W. die Berufung auf diesen Mangel wegen Verwirkung (wegen Kenntnis seit 1992) nicht zu. • Die Baugenehmigung der kommunalen Bauaufsichtsbehörde ersetzt nicht die nach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung; die Bauaufsicht war gehalten, das Schutzbereichserfordernis zu prüfen, eine solche Prüfung jedoch nicht heilend für das Fehlen der Schutzbereichsgenehmigung war. • Gutachten zeigten eine spürbare Beeinträchtigung der Radarfunktion durch die errichteten Anlagen; daher war die Versagung der nachträglichen Genehmigung und die Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach § 8 SchBG gerechtfertigt. • Ermessenserwägungen waren nicht erforderlich, weil die Anlagen nicht offensichtlich genehmigungsfähig waren und die Gefährdung der Radarfunktion (Flugsicherheit) eine Duldung ausschloss; alternative Minderungsangebote der Klägerseite waren unzureichend nach Sachverständigengutachten. • Kostenentscheidung und Zurückweisung der Revision folgen aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Die Feststellung, dass die Schutzbereichsanordnung nicht wirksam gewesen sei, kann nicht getroffen werden; der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.1997 ist rechtmäßig. Die nach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung lag nicht vor, die kommunale Baugenehmigung ersetzt diese nicht. Aufgrund der nachgewiesenen Beeinträchtigung der militärischen Radaranlage war die Anordnung zur Beseitigung der Windkraftanlagen nach § 8 SchBG zulässig; ein Ermessen zugunsten der Klägerin kam nicht in Betracht. Die Kosten sind der Entscheidung entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.