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Urteil

5 A 2724/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen nach § 7a KostO NRW sind auf den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu stützen und unterliegen nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung. • Die Ermächtigung des § 77 VwVG NRW zur Festsetzung von Gebührenrahmen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen ist verfassungsgemäß und umfasst auch die Berücksichtigung aller im Zusammenhang entstehenden Verwaltungsaufwendungen. • Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bemisst sich nach dem materiellen Polizei‑ und Öffentlichen Recht; das Abschleppen in Fußgängerbereichen kann auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung verhältnismäßig sein. • Bei der Gebührenbemessung dürfen unterschiedliche Dienstgrade anteilig zu Grunde gelegt werden; eine überschießende Einheitsberechnung ist zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung für Abschleppen: Durchschnittsaufwand maßgeblich • Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen nach § 7a KostO NRW sind auf den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu stützen und unterliegen nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung. • Die Ermächtigung des § 77 VwVG NRW zur Festsetzung von Gebührenrahmen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen ist verfassungsgemäß und umfasst auch die Berücksichtigung aller im Zusammenhang entstehenden Verwaltungsaufwendungen. • Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bemisst sich nach dem materiellen Polizei‑ und Öffentlichen Recht; das Abschleppen in Fußgängerbereichen kann auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung verhältnismäßig sein. • Bei der Gebührenbemessung dürfen unterschiedliche Dienstgrade anteilig zu Grunde gelegt werden; eine überschießende Einheitsberechnung ist zu korrigieren. Die Klägerin war Mitarbeiterin einer Veranstalterin eines Töpfermarktes und hatte ihr Fahrzeug am Abend zuvor auf einem als Fußgängerzone ausgewiesenen Platz abgestellt. Das Fahrzeug trug keine sichtbare Ausnahmegenehmigung und wurde vom Beklagten um 17:55 Uhr zum Abschleppen angeordnet. Der Beklagte forderte per Leistungsbescheid Abschleppkosten (168,20 DM) und eine Verwaltungsgebühr (160 DM). Die Klägerin focht dies an und berief sich unter anderem auf ein angebliches Sondernutzungsrecht durch den Veranstalter und darauf, dass keine Behinderung vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht setzte die zulässige Mindestgebühr von 50 DM fest; im Berufungsverfahren rügte der Beklagte die Herabsetzung und verteidigte die 160 DM als regelhaften Aufwand. Der Senat überprüfte Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Höhe der Gebühr. • Rechtsgrundlage ist § 7a KostO NRW in Verbindung mit § 77 VwVG NRW; danach können Gebührenrahmen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands festgesetzt werden. • Die Ermächtigungsnorm des § 77 VwVG NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Gebühren dürfen für individuell zurechenbare Verwaltungsleistungen erhoben werden, die an eine besondere Verantwortlichkeit des Gebührenschuldners anknüpfen. • Die Abschleppmaßnahme war nach polizeirechtlichen Vorschriften (u. a. §§ 8, 50, 51, 52 PolG NRW sowie § 41 StVO i.V.m. Zeichen 242) rechtmäßig und verhältnismäßig, da das Parken im Fußgängerbereich die Schutzfunktion der Zone beeinträchtigt, auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung. • Die Gebührenbemessung richtet sich nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand; der Verordnungsgeber kann hierfür Fallgruppen und Pauschalierungen vorsehen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (§ 77 Abs.3 VwVG NRW). • Bei der konkreten Berechnung war die Behörde berechtigt, Zeiten für Tätigkeiten vor Ort, Leitstelle und Innendienst zugrunde zu legen; allerdings ist der einheitlich angesetzte Stundensatz für den gehobenen Dienst fehlerhaft, weil anteilig auch Personal des mittleren Dienstes genutzt wurde. • Auf Grundlage der anteiligen Stundensätze für mittleren (74 DM) und gehobenen Dienst (94 DM) sowie der angesetzten Sachkosten (28 DM) ergeben sich durchschnittliche berücksichtigungsfähige Kosten in Höhe von 149,50 DM; alles darüber hinausgehende erhobene Beträge sind rechtswidrig. • Der Gebührenansatz verstößt nicht gegen Gleichheits‑ oder Verhältnismäßigkeitsgrundsätze, sofern er den durchschnittlichen Aufwand widerspiegelt und sachlich begründbar bleibt. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid werden insoweit aufgehoben, als die Verwaltungsgebühr den Betrag von 149,50 DM übersteigt; insoweit war die Festsetzung rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Abschleppkosten selbst sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat das Gericht damit die Gebührenbemessung nur insoweit korrigiert, als die Behörde einen zu hohen einheitlichen Stundensatz angesetzt hatte; die grundsätzliche Gebührenpflicht für die Abschleppmaßnahme bleibt bestehen, weil die Maßnahme rechtmäßig und der berücksichtigte durchschnittliche Verwaltungsaufwand überwiegend gerechtfertigt war.