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Beschluss

18 B 582/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem teilweisen Erfolg der Beschwerde ist die Gerichtsgebühr nicht aus dem Gesamtstreitwert zu berechnen, sondern nur aus dem Wert des erfolglosen Teils. • Zur Bemessung der Gebühr bietet es sich an, den Wert des erfolglosen Teils nach der Kostenverteilung des Senats zu schätzen. • Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG begrenzt die Erhebung der Gebühr auf denjenigen Teil, in dem die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Gebührenberechnung bei teilweisem Beschwerdeerfolg (GKG Nr. 2503) • Bei einem teilweisen Erfolg der Beschwerde ist die Gerichtsgebühr nicht aus dem Gesamtstreitwert zu berechnen, sondern nur aus dem Wert des erfolglosen Teils. • Zur Bemessung der Gebühr bietet es sich an, den Wert des erfolglosen Teils nach der Kostenverteilung des Senats zu schätzen. • Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG begrenzt die Erhebung der Gebühr auf denjenigen Teil, in dem die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Antragsteller wandte sich gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite Instanz in Höhe von 255,-- DM. In zwei verbundenen Verfahren (18 B 582/99 und 18 B 388/00) hatte der Senat zuvor entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens 18 B 582/99 vollständig und die des Verfahrens 18 B 388/00 zur Hälfte zu tragen habe. Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin die Gebühr nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und des Kostenverzeichnisses fest, wobei für 18 B 582/99 eine Gebühr von 145,-- DM und für 18 B 388/00 eine Gebühr von 110,-- DM (bei einem geschätzten Streitwert von 2.000,-- DM) angesetzt wurden. Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen diesen Gebührenansatz. Es besteht Streit darüber, welcher Streitwert bei teilweisem Erfolg der Beschwerde der Gebührenzulage zugrunde zu legen ist. • Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig nicht begründet; die Berechnung des Kostenbeamten entspricht den Senatsentscheidungen. • Rechtlich ist nicht ausdrücklich geregelt, wie bei Teilerfolg der Beschwerde die Gerichtsgebühr zu berechnen ist; aus der Beschränkung der Kosten auf die erfolglose Beschwerde folgt aber, dass der Gesamtstreitwert nicht als Ausgangspunkt dienen kann. • Mangels gesetzlicher Regelung ist der Wert des erfolglosen Teils zu schätzen; dafür ist die vom Senat getroffene Kostenverteilung geeignet, sodass hier der erfolglose Teil mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes angesetzt wurde. • Diese Methode verhindert, dass obsiegende Verfahrensbeteiligte die volle Gebühr nach Nr. 2503 tragen müssen, und dass unterlegene Beteiligte eine Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zahlen. • § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG und Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG geben die notwendige Rechtsgrundlage, weil Nr. 2503 die Gebühr nur für den verworfenen oder zurückgewiesenen Teil vorsieht. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Gerichtskostenansatz von 255,-- DM ist rechtmäßig. Der Kostenbeamte hat korrekt berechnet, indem er für das Verfahren 18 B 582/99 eine Gebühr von 145,-- DM und für das Verfahren 18 B 388/00 eine Gebühr von 110,-- DM (bei einem angesetzten Streitwert von 2.000,-- DM für den erfolglosen Teil) zugrundelegte. Maßgeblich war die vom Senat vorgenommene Kostenverteilung, die den Wert des erfolglosen Beschwerdeteils mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes annimmt. Damit entspricht die Berechnung den Vorgaben des GKG und des Kostenverzeichnisses; die Erinnerung war daher unbegründet und der Beschluss unanfechtbar.