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Urteil

12 A 2489/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antiallergene Bettzwischenbezüge sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes keine beihilfefähigen Hilfsmittel. • Gegenstände, die objektiv auch der allgemeinen Lebensführung dienen, fallen unter den Negativkatalog und sind nicht beihilfefähig. • Die Vergleichbarkeit mit in der Positivliste genannten Hilfsmitteln kann nicht zur Beihilfefähigkeit führen, wenn Ziffer 9 der Anlage 3 BhV einschlägig ist. • Ein Anspruch auf eine Zusage zur Vorab-Erstattung künftiger Aufwendungen besteht nicht, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen beihilferechtlich nicht erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für antiallergene Bettzwischenbezüge (Ziffer 9 Anlage 3 BhV) • Antiallergene Bettzwischenbezüge sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes keine beihilfefähigen Hilfsmittel. • Gegenstände, die objektiv auch der allgemeinen Lebensführung dienen, fallen unter den Negativkatalog und sind nicht beihilfefähig. • Die Vergleichbarkeit mit in der Positivliste genannten Hilfsmitteln kann nicht zur Beihilfefähigkeit führen, wenn Ziffer 9 der Anlage 3 BhV einschlägig ist. • Ein Anspruch auf eine Zusage zur Vorab-Erstattung künftiger Aufwendungen besteht nicht, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen beihilferechtlich nicht erstattungsfähig sind. Der Kläger, Beamter der Beklagten, beantragte Beihilfe für antiallergene Bettzwischenbezüge und legte ärztliche Bescheinigungen vor. Die Behörde erteilte zunächst einen Hinweis, später einen förmlichen Widerspruchsbescheid, mit dem die Bezüge als nicht beihilfefähig abgelehnt wurden, weil sie nicht in der Positivliste der Anlage 3 zu § 6 BhV aufgeführt und der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Kläger klagte und berief sich auf therapeutische Wirkung und Vergleichbarkeit mit beihilfefähigen Schutzmitteln; er legte Herstellerunterlagen und medizinische Atteste vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Berufung und bestätigte die Ablehnung der Beihilfe. Die Revision wurde nicht zugelassen. • Rechtsgrundlagen sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu § 79 BBG, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BhV sowie Anlage 3 zu § 6 BhV. • Arznei- oder Verbandmittelbegriff: Antiallergene Bettzwischenbezüge sind keine Arznei- oder Verbandmittel, da sie nicht am oder im Körper wirken und nicht mit dem Körper verbunden werden. • Hilfsmittelbegriff und Systematik der Anlage 3 BhV: Die Anlage 3 enthält einen Positivkatalog (Ziffer 1) und einen Negativkatalog (Ziffer 9). Fehlt eine ausdrückliche Nennung im Positivkatalog, bleibt die Möglichkeit der Beihilfefähigkeit nur, wenn Ziffer 9 nicht eingreift oder die Oberbehörde nach Ziffer 10 zustimmt. • Ziffer 9 Anlage 3 BhV erfasst Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind; solche Gegenstände sind nicht beihilfefähig. Objektiver Maßstab ist, ob der Gegenstand auch im Rahmen allgemeiner Lebensführung benutzt werden kann. • Sachliche Einordnung der Bettzwischenbezüge: Die Bezüge dienen dazu, herkömmliche Matratzen, Bettfüllungen und Bezüge für Allergiker nutzbar zu machen; sie stehen in funktionalem Zusammenhang mit Gegenständen der allgemeinen Lebensführung und dienen damit auch der allgemeinen Lebensführung im Sinne der Ziffer 9. • Folge: Da die Bettzwischenbezüge der Ziffer 9 unterfallen, kann ihre Vergleichbarkeit mit in der Positivliste genannten Schutzmitteln gegen Dekubitus die Beihilfefähigkeit nicht begründen. • Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung: Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur teilweisen Erstattungsfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen auf anderen Begriffsbildungen und speziellen Erwägungen (zumutbare Belastung) und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung im Beihilferecht. • Verfahrensfragen: Selbst wenn Verfahrensmängel denkbar wären, übt das Gericht aus prozessökonomischen Gründen sein Ermessen und entscheidet in der Sache; eine Zurückverweisung ist nicht geboten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf eine Zusage oder Erstattung künftiger Aufwendungen für antiallergene Bettzwischenbezüge. Die Bezüge sind weder Arznei- noch Verbandmittel noch Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV, sondern der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit beihilferechtlich nicht erstattungsfähig. Eine Vorab-Zusicherung ist nicht durchsetzbar, zumal das Beihilferecht keine allgemeine Zusageregelung vorsieht und die Voraussetzungen für eine solche Zusage hier fehlen. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.