Beschluss
13 B 1111/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Ausbildung nicht glaubhaft macht.
• § 13 ZHG ist eine Ermessensvorschrift; eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung kann nur ergehen, wenn das Ermessen auf null reduziert ist und die Verlängerung allein ermessensgerecht wäre.
• Verwaltungsvorschriften und fachliche Gutachten sind zulässige und sachgerechte Elemente zur Ausübung des Ermessens und können begründete Zweifel an der Vergleichbarkeit einer ausländischen Ausbildung stützen.
• Vertrauensschutz in Bezug auf die Verlängerung einer befristeten, widerruflichen Erlaubnis nach § 13 ZHG ist nur eingeschränkt gegeben und setzt konkrete, schutzwürdige Dispositionen voraus, die hier nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG bei nicht nachgewiesener Ausbildungs-Gleichwertigkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Ausbildung nicht glaubhaft macht. • § 13 ZHG ist eine Ermessensvorschrift; eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung kann nur ergehen, wenn das Ermessen auf null reduziert ist und die Verlängerung allein ermessensgerecht wäre. • Verwaltungsvorschriften und fachliche Gutachten sind zulässige und sachgerechte Elemente zur Ausübung des Ermessens und können begründete Zweifel an der Vergleichbarkeit einer ausländischen Ausbildung stützen. • Vertrauensschutz in Bezug auf die Verlängerung einer befristeten, widerruflichen Erlaubnis nach § 13 ZHG ist nur eingeschränkt gegeben und setzt konkrete, schutzwürdige Dispositionen voraus, die hier nicht vorlagen. Der Antragsteller besitzt eine befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG, die bis zum 25.05.1999 lief. Er beantragte deren Verlängerung um mindestens ein Jahr. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 08.04.1999 ab und verwies auf Verwaltungsvorschriften, wonach bei Zweifeln an der Vergleichbarkeit einer im Ausland erworbenen zahnärztlichen Ausbildung keine Verlängerung erfolgen soll. Der Antragsteller legte Gutachten vor; die Gutachten ergaben jedoch zeitliche Defizite und inhaltliche Unterschiede insbesondere in Prothetik und Kieferorthopädie gegenüber der deutschen Ausbildung. Der Antragsteller berief sich zudem auf Vertrauensschutz wegen früherer Erlaubniserteilung; die Behörde hielt daran fest, dass Zweifel an der Vergleichbarkeit bestehen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; die Beschwerde des Antragstellers vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage und Ermessen: § 13 ZHG gewährt der Behörde ein Ermessen bei der Erteilung und Verlängerung einer vorübergehenden Berufserlaubnis. Eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung setzt eine Ermessensreduzierung auf null voraus, die hier nicht gegeben ist. • Patientenschutz und Vergleichbarkeitsanforderung: Trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung verlangt der Patientenschutz, dass bei ausländischer Ausbildung die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Art und wesentliche Inhalte der Ausbildung berücksichtigt wird; dies kann als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 13 ZHG gelten. • Verwaltungsvorschriften und Gutachten: Der Verweis auf den Runderlass von 1994 sowie die vorgelegten fachlichen Gutachten sind verwaltungsrechtskonforme und sachgerechte Kriterien zur Ausübung des Ermessens und begründen berechtigte Zweifel an der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Antragstellers. • Festgestellte Defizite: Gutachterliche Feststellungen zeigen deutliche Stundendifferenzen insbesondere in zahnmedizinischen Kernbereichen und lassen die Vergleichbarkeit der türkischen Ausbildung mit der deutschen zumindest zweifelhaft erscheinen; dies hindert die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Verlängerung. • Vertrauensschutzbeschränkung: Die ursprünglich befristete und widerrufliche Erlaubnis sowie das Fehlen konkreter, schutzwürdiger Dispositionen des Antragstellers schließen einen schutzwürdigen Vertrauensschutz in Bezug auf Verlängerung aus; auch eine frühere Praxisänderung rechtfertigt keinen Anspruch auf Fortbestand. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Interessen des Patientenschutzes und die gebotene Sorgfalt bei der Beurteilung ausländischer Ausbildungen überwiegen gegenüber den Interessen des Antragstellers an Verlängerung der Erlaubnis. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, gestützt auf Verwaltungsvorschriften und fachliche Gutachten, die Zweifel an der Vergleichbarkeit der im Ausland erworbenen zahnärztlichen Ausbildung des Antragstellers begründen. Ein Anspruch auf Verlängerung war nicht glaubhaft gemacht, und schutzwürdiger Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers liegt nicht vor, da die Erlaubnis befristet und widerruflich war und keine konkreten Dispositionen erkennbar sind. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 40.000 DM festgesetzt.