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Beschluss

14 B 1905/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung müssen sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil bestanden sein. • Bei Anfechtung eines Prüfungsteils kann bei berechtigten Verfahrensangriffen lediglich ein Anspruch auf Wiederholung dieses Teils bestehen, nicht dagegen zwangsläufig auf Ausstellung eines Bestehenszeugnisses. • Wird ein fehlerhaft durchgeführter Prüfungsteil aufgehoben, kann ein innerhalb der Frist der ÄAppO erfolgreich wiederholter Prüfungsteil mit einem anderen Teil desselben früheren Versuchs zusammengezogen werden. • Für eine einstweilige Anordnung fehlt es, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht; bloße Behauptungen ohne substantiierte Tatsachen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Bestehenszeugnis ohne glaubhaft gemachtes Bestehen des mündlichen Prüfungsteils • Für die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung müssen sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil bestanden sein. • Bei Anfechtung eines Prüfungsteils kann bei berechtigten Verfahrensangriffen lediglich ein Anspruch auf Wiederholung dieses Teils bestehen, nicht dagegen zwangsläufig auf Ausstellung eines Bestehenszeugnisses. • Wird ein fehlerhaft durchgeführter Prüfungsteil aufgehoben, kann ein innerhalb der Frist der ÄAppO erfolgreich wiederholter Prüfungsteil mit einem anderen Teil desselben früheren Versuchs zusammengezogen werden. • Für eine einstweilige Anordnung fehlt es, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht; bloße Behauptungen ohne substantiierte Tatsachen genügen nicht. Der Antragsteller begehrte einstweilig die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung. Er hatte im Frühjahr 1999 den schriftlichen und im März 1999 den mündlichen Prüfungsteil abgelegt; letzterer wurde als mangelhaft bewertet. Später legte er im Herbst 1999 erneut eine mündliche Prüfung ab, die bestanden wurde. Der Antragsteller rügte Fehler in der Bewertung und Durchführung der März-Prüfung, unter anderem zu kurzer Prüfungsdauer und nicht protokollierten Raumwechseln. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; das Oberverwaltungsgericht änderte diesen Beschluss und lehnte den Antrag ab. Entscheidungsgegenstand war, ob ein Anspruch auf Ausstellung eines Bestehenszeugnisses besteht und ob die vorgebrachten Tatsachen für eine einstweilige Anordnung genügen. • Der Antrag scheitert am mangelnden Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs; es fehlt an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. • Ein Zeugnis über das Bestehen der Vorprüfung setzt voraus, dass sowohl schriftlicher als auch mündlicher Teil bestanden sind; für den mündlichen März 1999 kommt ein Bestehen nicht in Betracht. • Selbst berechtigte Angriffe gegen die Bewertung eines Prüfungsteils führen nur zu einem Anspruch auf Wiederholung dieses Teils, nicht zu einem unmittelbaren Bestehenszeugnis; eine Neubewertung nach Zeitablauf scheidet aus. • Wird ein Prüfungsteil aufgehoben, ist ein innerhalb der Frist der ÄAppO erfolgreich wiederholter Teil mit dem anderen Teil des vorhergehenden Versuchs zusammenzuziehen; dies gilt auch bei fehlerhafter Durchführung analog zu Fällen des als nicht unternommen Geltens. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die März-Prüfung fehlerhaft war oder dass ihm wegen des Widerspruchs ein Wiederholungsanspruch zustand, der durch die Herbstprüfung bereits erfüllt worden wäre. • Die behauptet zu kurze Prüfungszeit (max. 4 Minuten) ist nicht durch eidesstattliche Versicherung belegt und widerspricht der Prüfernäußerung; es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Bewertungsfehlers wegen Zeitmangels. • Das Unterlassen der Protokollierung des Raumwechsels verstößt zwar gegen formelle Vorschriften, begründet aber allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Wiederholungsanspruch, weil die Gesamtprüfungszeit nach Niederschrift ausreichend war. • Der Vortrag, zu einem zweiten Präparat nicht gefragt worden zu sein und deshalb Wissen nicht zeigen zu können, ist nicht substantiiert genug, um die Bewertungsentscheidung der Prüfer in Frage zu stellen. • Mangels Anordnungsanspruchs bedürfen die weiteren Einwände zum Anordnungsgrund keiner Entscheidung. Der angefochtene Beschluss wurde geändert und der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der mündliche Prüfungsteil vom März 1999 fehlerhaft durchgeführt oder zu Unrecht bewertet worden sei, und somit kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung eines Bestehenszeugnisses besteht. Allenfalls käme bei nachgewiesenen Verfahrensfehlern ein Anspruch auf Wiederholung des mündlichen Teils in Betracht; hierfür sind aber konkrete, substantiiert dargelegte Tatsachen erforderlich, die hier nicht vorliegen.